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Firmenfahrzeug und Werbungskosten­abzug – ­Zuzahlungen jetzt absetzen

Nutzungsentgelte und andere Zuzahlungen, die ein Arbeitnehmer für die außerbetriebliche, also private Nutzung, des Dienstwagens an den Arbeitgeber zahlt, mindern den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung. Jetzt aber können auch einzelne, individuelle Kosten, wie z.B. Kraftstoffkosten, bei Anwendung der sog. 1-%-Regelung steuerlich berücksichtigt werden.

 

Fahrer können entsprechende Aufwendungen nämlich bei ihrer Einkommensteuer als Werbungskosten abziehen. Die Rechtsprechung war bislang davon ausgegangen, dass vom Arbeitnehmer selbst getragene Kosten nicht steuerlich berücksichtigt werden können, wenn der Nutzungsvorteil pauschal nach der sog. 1-%-Regelung (anstelle der sog. Fahrtenbuchmethode) bemessen wird (Quelle: Bundesfinanzhof, Az.: VI R 2/15).
Aber: Ein geldwerter Nachteil kann aus der Überlassung eines Dienstwagens zur Privatnutzung nicht entstehen, und zwar auch dann nicht, wenn die Eigenleistungen des Arbeitnehmers den Wert der privaten Dienstwagennutzung und der Nutzung des Fahrzeugs zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte übersteigen. Denn der Wert des geldwerten Vorteils aus der Dienstwagenüberlassung durch Zuzahlungen des Arbeitnehmers kann lediglich bis zu einem Betrag von 0 Euro gemindert werden. Ein Revisionsverfahren wurde deshalb vom Bundesfinanzhof zurückgewiesen (Az.: VI R 49/14). Hier hatte der Arbeitnehmer für die Privatnutzung des Dienstwagens an seinen Arbeitgeber ein Nutzungsentgelt von ca. 6000 Euro ge­leis­tet, das höher als der nach der Fahrtenbuchmethode ermittelte geldwerte von ca. 4500 Euro war. Den überschießenden Betrag wollte er in seiner Einkommensteuererklärung steuermindernd geltend machen.

 


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