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Finanzamt – Recht­sprechungsänderung zu örtlicher Zuständigkeit

Geht die örtliche Zuständigkeit für die Besteuerung – wie etwa bei einem Wohnsitzwechsel oder einer Betriebsverlegung – von einer Finanzbehörde auf eine andere Finanzbehörde über, ist dies auch beim Erlass eines Abrechnungsbescheids zu beachten.

 

Nach nunmehr geänderter BFH-Rechtsprechung gilt der sogenannte Grundsatz der Gesamtzuständigkeit auch in Bezug auf die örtliche Zuständigkeit für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen natürlicher Personen. Das jeweils zuständige Finanzamt ist nicht nur für die eigentliche Besteuerung, sondern darüber hinaus auch für die Erhebung und Vollstreckung der betreffenden Steuern und gegebenenfalls auch für die Entscheidung über einen Einspruch zuständig – und zwar auch dann, wenn sich der Streit auf Jahre bezieht, die vor dem Zuständigkeitswechsel liegen (Quelle: Bundesfinanzhof, Az.: VII R 27/17).

 


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