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Fallstricke bei der Befristung von Arbeitsverträgen

Zweckbefristung, Zeitbefristung oder gar kombinierte Zeit- und Zweckbefristung sind Begriffe, die der rechtliche Laie regelmäßig nicht kennt. Dies kann zu unliebsamen Überraschungen führen.

 

 

RA Enno de Vries

Zweckbefristung, Zeitbefristung oder gar kombinierte Zeit- und Zweckbefristung sind Begriffe, die der rechtliche Laie regelmäßig nicht kennt. Dies kann zu unliebsamen Überraschungen führen.

Der Fall (nach BAG 7 AZR 541/04): Ein Betrieb teilte einem Bewerber mit, dass er ihn befristet für die Produktion eines Motorentyps einstellen wolle. Da der Arbeitgeber nicht wusste, wie lange die Produktion dauern würde, hieß es im schriftlichen Arbeitsvertrag: "Es besteht Einvernehmen, dass zwischen den Parteien ein Anstellungsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) bis zur Erreichung des Zwecks geschlossen wird. Dies wird aus heutiger Sicht spätestens zum 30. 6. 2004 der Fall sein. Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der Befristung, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Sie werden gemäß § 15 Abs. 2 TzBfG innerhalb der 2-Wochen-Frist über die eintretende Beendigung informiert."

 


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