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Energieeffizienz durch energetische Inspektion von Klimaanlagen

Kritik an einigen Festlegungen in der Energieeinsparverordnung

Dipl.-Ing. Claus Händel, Technischer Referent des Fachverbandes Gebäude-Klima e.V. Bild: Wilming

Bundesministerin Dr. Barbara Hendricks spricht beim Jahresaufakt der Deutschen Unternehmensinitiative Energieeffizienz e.V. (DENEFF). Bild: BMUB / Sascha Hilgers

 

Die EnEV ist im § 11 „Aufrechterhaltung der energetischen Qualität“ und § 12 „Energetische Inspektion von Klimaanlagen“ nicht eindeutig genug. Das bemängelte Dipl.-Ing. Claus Händel vom Fachverband Gebäude-Klima e. V. (FGK) in einem Vortrag auf dem 12. Biberacher Forum Gebäudetechnik. Händel referierte ferner zu einigen wichtigen europäischen Normen in diesem Themenkomplex, die seiner Meinung nach ebenfalls Probleme bereiten. Den Beginn des folgenden Beitrags bildet ein Blick auf die gesetzlichen Rahmenbedingungen zum Thema Energieeffizienz von Gebäuden.
Die europäische Politik hat beizeiten begonnen, Richtlinien zur Steigerung der Energieeffizienz aufzustellen, um Unternehmen und Bürger zu energieeffizientem Handeln anzuleiten und auf diesem Weg den Energieverbrauch zu reduzieren. Als Beispiel sei hier die Richtlinie 2002/91/EG zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden aus dem Jahr 2002 genannt (kurz: Gebäuderichtlinie).

Gesetzliche und normative Rahmenbedingungen
Ein wirklich markanter Meilenstein in der europäischen Energieeffizienzpolitik erschien dann im Oktober 2006 mit dem „Aktionsplan für Energieeffizienz: Das Potenzial ausschöpfen“ (KOM/2006/545). Mit diesem Plan verpflichtete sich die EU, 20 % ihres jährlichen Verbrauchs an Primärenergie bis zum Jahr 2020 einzusparen. Vorgesehen sind Maßnahmen, die die Energieeffizienz von Produkten, Gebäuden und Dienstleistungen verbessern und den Wirkungsgrad der Energieerzeugung und -verteilung erhöhen sollen. Ferner sollen sie die Auswirkungen des Verkehrs auf den Energieverbrauch vermindern und die Finanzierung und Durchführung von Investitionen in diesem Bereich verbessern. Und nicht zuletzt: Die Maßnahmen sollen Impulse für vernünftiges Verhalten im Bereich des Energieverbrauchs geben und fördern sowie internationale Energieeffizienzmaßnahmen intensivieren.
Aus dem Aktionsplan heraus erließ die EU im Mai 2010 eine verschärfte Gebäuderichtlinie (Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden), eine Überarbeitung der oben schon genannten Richtlinie 2002/91/EG. Zum Thema energetische Inspektion von Klimaanlagen heißt es in der Einleitung, die regelmäßige Wartung und Inspektion von Heizungs- und Klimaanlagen durch qualifiziertes Personal trage zu einem korrekten Betrieb gemäß der Produktspezifikation bei und gewährleiste damit eine optimale Leistung aus ökologischer, sicherheitstechnischer und energetischer Sicht.
Die Gebäuderichtlinie aus dem Jahr 2002 hat in Deutschland ihren Niederschlag als nationales Recht in der EnEV gefunden. Deren erste Fassung stammt bereits aus dem Jahr 2002, wurde danach aber mehrmals modifiziert. Die vorläufig letzte Änderung ist am 1. Januar 2016 in Kraft getreten. Sie fordert nochmals erhöhte energetische Standards für neue Wohn- und Nichtwohngebäude. So sinkt der für den Primärenergiebedarf der Anlagentechnik bisher zugelassene Wert um 25 %, während die Anforderung an die Wärmedämmung der Außenfassade um rund 20 % steigt. Die Anforderungen der EnEV 2009 an energetische Inspektionen von Klimaanlagen finden sich in den §§ 11 und 12.
Ermächtigungsgrundlage für die Ener­gieeinsparverordnung (EnEV) ist das
Energieeinsparungsgesetz (EnEG). Es zielt darauf ab, in Gebäuden nur so viel Energie zu verbrauchen, wie zum Erreichen des jeweiligen Zwecks – etwa ausreichend warmen Innenräumen – notwendig ist. Das EnEG macht unter anderem auch Vorgaben für die Energieeinsparung bei der Anlagentechnik und dem Betrieb von Anlagen. Für das Thema dieses Beitrags ist der § 8 des EnEG zusätzlich von Bedeutung, da er von Bußgeldvorschriften handelt.

Vorgaben der EnEV zur Inspektion von Klimaanlagen undeutlich
Der Technische Referent des FGK, Claus Händel, zeigte sich in seinem Biberacher Vortrag mit einigen Punkten der EnEV nicht einverstanden. Er bemängelte vor allem Ausführungen im § 12 der EnEV. Nach den Vorgaben dieses Paragraphen haben Betreiber von in Gebäuden eingebauten Klimaanlagen mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 kW an diesen Anlagen energetische Inspektionen durchführen zu lassen (Abs.1 ). Eine  solche Inspektion umfasst nach Vorgabe der EnEV „Maßnahmen zur Prüfung der Komponenten, die den Wirkungsgrad der Anlage beeinflussen, und der Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes“ (§ 12 Abs. 2). Sie ist erstmals im zehnten Jahr nach der Inbetriebnahme oder der Erneuerung wesentlicher Bauteile und dann periodisch alle 10 Jahre durchzuführen.
„Bei der an dieser Stelle zu diskutierenden Frage, was denn genau eine Klimaanlage ist“, so Händel, „hilft zunächst – aber nur scheinbar – die Definition aus der aktuell noch gültigen Gebäuderichtlinie weiter.“ Diese beschreibt in Artikel 2.15 eine Klimaanlage als eine Kombination sämtlicher Bauteile, die für eine Form der Luftbehandlung erforderlich sind, bei der die Temperatur, eventuell gemeinsam mit der Belüftung, der Feuchtigkeit und der Luftreinheit, geregelt wird oder gesenkt werden kann. Er frage sich aber, so Händel weiter, was eigentlich ein europäischer Verordnungsgeber unter einer Klimaanlage versteht. Das sei nämlich nicht das, was man in Deutschland kenne. Die meisten Anlagen hier seien Lüftungsanlagen. Bei einem Betrieb als Klimaanlage komme nur die Funktion Kälte hinzu. „Es erschließt sich mir nicht, warum in der EnEV nur eine Inspektion von Klimaanlagen vorgeschrieben ist, während Lüftungsanlagen nicht berücksichtigt werden, obwohl sie eine viel größere Verbreitung haben und die Energieeinsparpotenziale gleich hoch zu bewerten sind.“ Die Definition einer Klimaanlage sei zudem äußerst ungenau. Händel weiter: „Es scheint zwar etwas weit hergeholt, aber auch ein Heizkörper ist ein Bauteil für eine Luftbehandlung, mit der man die Lufttemperatur hochbringen kann. Auch ein einfacher Heizkörper kann eventuell gemeinsam mit einer Belüftungs-, Befeuchtungs- und Luftreinigungsanlage betrieben werden.“
Da man eine genaue Definition brauche, so Händel weiter, habe man beim Fachverband Gebäude-Klima e.V. (FGK) zu diesem Problem frühzeitig eine Definition erarbeitet, die im FGK-Status-Report 14 erschienen ist und als DIN SPEC 13779 auch Einzug in das deutsche Normenwerk gefunden hat. Im Sinne der Gebäuderichtlinie und der EnEV wird eine Klimaanlage unterschieden in Anlagen mit Lüftungsfunktion (Lüftungs- und Klimaanlagen) sowie Anlagen zur Raumkühlung ohne Lüftungsfunktion (Raumkühlsysteme, Raumklimageräte, Kühldecken etc.)
Im Sinne der EnEV besteht demnach eine Inspektionspflicht für:
Klima- und Teilklimaanlagen C2 bis C5 laut Tabelle, mit mehr als 12 kW Nennkühlleistung (Summe je Nutzungseinheit oder je Gebäude).
Raumklimageräte und Raumkühlsys­teme ohne Lüftungsfunktion ab 12 kW Nennkühlleistung (Summe je Nutzungseinheit oder je Gebäude).
Andere maschinelle Systeme zur Temperaturabsenkung mit mehr als 12 kW Nennkühlleistung (bezogen auf die Zuluft oder die Raumluft), wie zum Beispiel direkte oder indirekte Verduns­tungskühlung, freie Kühlung über Kühlturm, geothermische Kühlung, Grund- und Oberflächenwasserkühlung und so weiter.
Angaben müssen spezifiziert werden EnEV-Kritiker diskutieren aber nicht nur darüber, dass Angaben zu Instandhaltungs-Intervallen fehlen und die Definition des Wesens einer Klimaanlage verschwommen ist, sondern sie stellen sich auch die Frage, welchen Umfang eine ener­getische Inspektion haben sollte. Für Händel ist klar, dass die EnEV in diesem Punkt (§ 12 Abs. 2) viel zu vage bleibt.
„Die Angaben müssen spezifiziert werden. Die Praxis zeigt leider, dass im Rahmen einer energetischen Inspektion Leistungen für Gebäude angeboten werden, die sich über vier Stunden oder auch über vier Monate erstrecken können, d. h., die Palette reicht von einer kurzen  Inaugenscheinnahme mit einem kurzen Bericht bis zu einer völligen Neuplanung.“ Man habe sich deshalb beim FGK mit diesem Punkt der Verordnung auseinandergesetzt und dann eine Liste der Faktoren aufgestellt, die überprüft werden sollten (siehe Tabelle).
Aber auch die Vorgabe des zweiten Absatzes, wonach dem Betreiber Ratschläge in Form von kurz gefassten fachlichen Hinweisen für Maßnahmen zur kostengünstigen Verbesserung der energetischen Eigenschaften der Anlage zu unterbreiten sind, steht in der Kritik. „Es ist einfach nicht klar, was genau die inspizierende Person in diesem Punkt zu tun hat“, monierte Händel.
„Wir haben beim Fachverband Gebäude-Klima e.V. ein Gedankenmodell entwickelt, dass die Anforderungen der EnEV nicht als Einzel-, sondern als Gesamtdienstleistung begreift“, erläuterte Händel (siehe Grafik). Die Instandhaltung der Komponenten biete die Basis. Dann sei sicherzustellen, dass das System energieeffizient funktioniere; zum Schluss werde die Energieeffizienz des Gebäudes festgestellt und der Energieausweis ausgestellt. „Es wäre doch ein leuchtendes Beispiel für Effizienz und Nachhaltigkeit, diese Einzelleistungen in irgendeiner Weise zu verbinden“, betonte der FGK-Referent.

Normung zur energetischen Inspektion überprüfen
Konsequent wäre es laut Händel, auch die zur Umsetzung der EnEV heranzuziehenden europäischen Normen einer Überprüfung zu unterziehen. Es geht dabei um die DIN EN 15239 und DIN EN 15240, beide vom August 2007. In der ersten wird eine für die Inspektion von maschinellen und freien Lüftungsanlagen erforderliche Methode im Verhältnis zum Energieverbrauch dieser Anlagen entwickelt. Die zweite, die DIN EN 15240 also, beschreibt die übliche Methode für die Inspektion von in Gebäuden installierten Klimaanlagen für das Kühlen und/oder Heizen von Räumen, bezogen auf den Energieverbrauch. Problematisch ist, so sieht es der FGK-Referent, dass die energetische Inspektion von Lüftungsanlagen auf der einen und Klimaanlagen auf der anderen Seite in zwei getrennten Normenblättern behandelt werden. Die Normen seien zu unverbindlich und hätten mehr den Charakter eines Lehrbuchs. Zudem würden Anlagen wie freie Lüftungssysteme und Hybridanlagen sowie Aspekte wie Hygiene, Schall, Behaglichkeit und Raumluftqualität behandelt, obwohl sie mit der Gebäuderichtlinie kaum etwas zu tun hätten. Es fehle aber auch eine klare Trennung zwischen Wartungs- und Inspektionstätigkeiten. Und was besonders ins Gewicht falle: „Die Normen lassen sich ohne nationale Anhänge nicht anwenden!“

Autor: Wilhelm Wilming, freier Fachautor

 


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