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Elternzeit – Arbeitgeber kann Urlaubs­ansprüche kürzen

Der gesetzliche Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) besteht auch für den Zeitraum der Elternzeit. Indes gibt es Ausnahmen: Laut Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) kann der Arbeitgeber eine Kürzung der Ferienzeit vornehmen.

 

Diese unter § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG festgeschriebene Einschränkung steht im Einklang mit dem Unionsrecht. Möchte der Arbeitgeber von seiner Befugnis Gebrauch machen, den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel zu kürzen, muss er „eine darauf gerichtete empfangsbedürftige rechtsgeschäftliche Erklärung abgeben“, so die Formulierung im Amtsdeutsch. Das heißt, für den Arbeitnehmer muss erkennbar sein, dass sein Chef von der Kürzungsmöglichkeit Gebrauch machen will. Das Kürzungsrecht des Arbeitgebers erfasst auch den vertraglichen Mehrurlaub, wenn keine abweichende Regelung vereinbart ist (Quelle: Bundesarbeitsgericht, Az.: 9 AZR 362/18).

 


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