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Doppelte Haushaltsführung – Kosten der Unterkunft steuersicher nachweisen

Im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung sind insbesondere

 


  • Aufwendungen für wöchentliche Familienheimfahrten,
  • (zeitlich befristete) Verpflegungsmehraufwendungen und die
  • tatsächlichen Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort

als Werbungskosten abziehbar. Zu den Kosten der Unterkunft zählen neben der Miete die Aufwendungen für Heizung, Strom und Reinigung. Der Aufwand ist allerdings nur dann berücksichtigungsfähig, wenn er nicht überhöht ist. Denn das Einkommensteuergesetz begrenzt den Abzug von Mehraufwendungen auf das „Notwendige“ und das „Erforderliche“. Um steuerlich „auf der sicheren Seite zu sein“, kann der im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten zu berücksichtigende sogenannte Durchschnittsmietzins einer 60-m²-Wohnung am Beschäftigungsort nach dem im fraglichen Zeitraum gültigen Mietspiegel bemessen werden (Quelle: Bundesfinanzhof, Az.: VI R 42/15).

 


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