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Doppelte Haushaltsführung – Einrichtungs- und Unterkunftskosten trennen

Nicht alle erforderlichen Aufwendungen im Rahmen einer beruflich veranlassten sogenannten doppelten Haushaltsführung (im Inland) gehören zum monatlichen Höchstbetrag in Höhe von 1000 Euro.

 

Es gilt zu differenzieren: Der im Einkommensteuergesetz (EStG) festgeschriebene Grenzbetrag bezieht sich lediglich auf die Kosten der Unterkunft, erfasst aber nicht den Aufwand für Einrichtungsgegenstände und den Hausrat. Die Ausgaben für die notwendige Einrichtung der Wohnung sowie für den Hausrat sind den Werbungskos­ten zuzurechnen und gesondert zu berücksichtigen. „Notwendig“ bedeutet in diesem Fall eine gewisse Kostenregulierung, d.h. der Aufwand darf den Rahmen des Notwendigen nicht übersteigen (Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, Az.: 13 K 1216/16 E). Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen. Denn das Urteil widerspricht der Auffassung der Finanzverwaltung (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zum neuen steuerlichen Reisekostenrecht).
Tipp: In gleicher Weise Betroffene können unter Hinweis auf das anhängige Revisionsverfahren (Az.: VI R 18/17) Einspruch gegen den eigenen Steuerbescheid einlegen und die Aussetzung der Vollziehung beantragen.

 


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