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Disagio – Marktüblichkeit entscheidend für Werbungskostenabzug

Mit der Vereinbarung eines Disagios oder Damnums lassen sich der Nominalzins eines Vermietungsdarlehens und die monatlichen Kreditraten „steuern“. Denn darüber wird quasi ein Teil der Zinsen im Voraus bezahlt und das wirkt sich sofort steuerlich aus.

 

Ausschlaggebend dafür indes ist die sogenannte Marktüblichkeit der Vereinbarung. So kann ein Disagio nur dann sofort bei den Werbungskosten abgezogen werden, wenn es sich im Rahmen des am aktuellen Kreditmarkt Üblichen orientiert. Indiz dafür: Wird eine Zins- und Disagiovereinbarung mit einer Geschäftsbank wie unter fremden Dritten geschlossen, indiziert dies die Marktüblichkeit. Was allerdings marktüblich ist, ist nach den aktuellen Verhältnissen auf dem Kreditmarkt bezogen auf das konkrete finanzierte Objekt zu entscheiden. Die Marktüblichkeit an einen festen Zinssatz zu koppeln (früher: 5%) kommt nicht (mehr) in Betracht (Quelle: Bundesfinanzhof, Az.: IX R 38/14).

 


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