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Die nächste Stufe tritt in Kraft

Ökodesignanforderungen und Energieverbrauchskennzeichnung bringen auch in 2018 den Heizungsmarkt in Bewegung

Bild 1: Auch dieses Jahr betreffen die EU-Verordnungen fast alle Produktgruppen der Gebäudetechnik.

Tabelle 1: EU-Verordnungen, deren Anforderungen an Gebäudetechnik sich 2018 ändern.

Tabelle 2: NOx-Grenzwerte für Heizgeräte und Luftheizungsgeräte gemäß Verordnungen 2013/813/EU, 2013/814/EU und 2016/2281/EU ab dem 26.9.2018.

Tabelle 3: Die Beispiele für einen Pellet- und einen Kaminofen erreichen dank Biomasse-Bonus eine gute Einstufung, verpassen aber mit den gewählten Konfigurationen jeweils knapp die nächstbessere Klasse.

 

2018 geht es weiter: EU-Anforderungen verändern das Angebot an Produkten der Gebäudetechnik. Grund sind EU-Verordnungen über Ökodesign-Anforderungen und Energieverbrauchskennzeichnung. Für Hersteller und Händler sowie Installateure gilt es, sich rechtzeitig darauf einstellen.

Mit den Verordnungen verfolgt die EU die Absicht, „schlechte“ Produkte mittels Anforderungen an die Umweltverträglichkeit vom EU-Binnenmarkt zu nehmen – das bestimmen die Ökodesign-Verordnungen auf Grundlage der allgemeinen Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG. Verbrauchernahe Produkte, die die Mindestanforderungen übertreffen, erhalten ein Energieetikett mit Energieeffizienzklassen, anhand derer die Verbraucher sparsame Produkte erkennen sollen. Den allgemeinen Rahmen liefert hier die Energieverbrauchskennzeichnungs-Richtlinie 2010/30/EU, den einzelne Verordnungen konkretisieren. Im Ergebnis profitieren die Verbraucher durch geringe Betriebs- und Lebenszykluskosten, die Wirtschaft durch höhere Verkaufspreise und die Umwelt und die darin lebenden Menschen durch niedrigere Emissionen von Treib­hausgasen und Luftschadstoffen.
Seit 2009 hat sich eine ganze Reihe von EU-Verordnungen angesammelt. Auch 2018 sind wieder einige Produktgruppen von Änderungen betroffen (siehe Tabelle 1).
Für alle Produkte gilt: Ökodesign richtet sich an Hersteller bzw. Importeure, sodass nur die in der EU neu in Verkehr gebrachten Produkte betroffen sind und keine Lagerware bei (Groß-)Händlern, die vor dem jeweiligen Stichtag vermarktet wurde. Die Pflichten zur Energieverbrauchskennzeichnung richten sich dagegen nicht nur an die Hersteller, sondern auch an die Händler – im Falle der Haustechnik sind das auch die Installateure.

Heizgeräte und Warmwasserbereiter
Seit über zwei Jahren gelten nun die Verordnungen für Heizgeräte und Warmwasserbereiter. Seitdem gehört die Energieverbrauchskennzeichnung nicht nur für einzelne Geräte, sondern auch für deren Kombinationen zu Verbundanlagen zur Pflicht – in Produktunterlagen, auf Geräten im Ausstellungsraum und die Angabe der Energieeffizienzklasse im Angebot. Die Anbieter der Geräte stellen die Produktunterlagen, Informationen und Tools bereit. Die Plattform „Heizungslabel“ des VdZ (http://heizungslabel.de) ist in die kaufmännische Software integriert und vereinfacht das Erstellen der Etiketten.
Darüber hinaus gelten Mindest-Anforderungen für das Inverkehrbringen. Im September 2018 kommen die Grenzwerte für NOx-Emissionen hinzu. Für Gas- und Öl-Heizkessel ändert sich in Deutschland faktisch kaum etwas, weil die 1. BImSchV schon lange Werte in fast der gleichen Höhe vorschreibt. Neu sind solche Grenzwerte aber für Gas-Wärmepumpen, Blockheizkraftwerke und Warmwasserbereiter (siehe Tabelle 2).

Kostenlose Heizlabel-Werkzeuge
In Deutschland wird die Energieverbrauchskennzeichnung für neue Heizgeräte auf alte Heizkessel im Gebäudebestand übertragen: Das Verbesserungspotenzial vom alten Kessel in den Klassen C oder D zu einer neuen Heizung in den Klassen A oder besser wird einfach verständlich. Konnten „berechtigte Akteure“ (Schornsteinfeger, Energieberater und ­Installateure) schon seit 2016 Etiketten über die Energieeffizienz an alten Heizkesseln im Bestand anbringen, füllen seit 2017 die Bezirksschornsteinfeger die Lücken. Findige Marktteilnehmer können nun sowohl an die vorhandenen Etiketten der Bezirksschornsteinfeger anknüpfen und dem Anlagenbetreiber ein Angebot über die Verbesserung der Heizung erstellen als auch selber tätig werden und sich eigene Absatzchancen erarbeiten, wo noch kein Etikett angebracht wurde.
Um die Energieeffizienzklasse eines Bestandskessels zu ermitteln, gibt es offizielle Hilfsmittel, die das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) zur Verfügung stellt: Der Online-Rechner unter www.bmwi.de/heizungsetikett, und die kostenlose App „Heizlabel“ für Android, iOS und Windows Phone, die auch offline im Heizungskeller funktioniert. Sie enthalten etwa 4500 Datensätze an Bestandskesseln, die die Hersteller zusammengetragen haben. Dazu erläutert ein Faltblatt des BMWi die Kennzeichnung, die Einstufung von Heizkesseln in die Effizienzklassen und weitere Einsparmöglichkeiten an der Heizungsanlage. Vorkonfektionierte Pakete aus Etiketten und dem offiziellen Info-Faltblatt des BMWi können im Online-Shop des ZVSHK (www.zvshk.de) bestellt werden. Dabei fallen lediglich Versandkosten an.

Warmluftheizungen und „Kühlungsprodukte“
Die Verordnung 2016/2281/EU betrifft die umweltgerechte Gestaltung von Luftheizungsprodukten (Luft-Zentralheizung), Kühlungsprodukten, Prozesskühlern mit hoher Betriebstemperatur und Gebläsekonvektoren. Inzwischen hat die EU-Kommission die vorläufigen Mess- und Prüfmethoden veröffentlicht. Seit 1. 1. 2018 ist die erste Stufe der Anforderungen an die Energieeffizienz wirksam; spürbare Auswirkungen wird jedoch erst die zweite Stufe ab 2021 haben. Planern Hilfestellung bieten soll die verpflichtende Produktinformation: In Form von standardisierten Datenblättern müssen nun wesentliche Energie-Kenngrößen einheitlich angegeben werden. Bei Kälteerzeugern gehören dazu Leistungszahlen bei festgelegten Teillastpunkten (die zum Jahresnutzungsgrad gewichtet werden).
Die Begrenzung der NOx-Emissionen brennstoffbetriebener Luftheizungs- und Kühlungsprodukte tritt zum gleichen Zeitpunkt in Kraft wie die Anforderungen an Heizgeräte – am 26. 9. 2018. Gas- und ölbetriebene Wärmepumpen, Kälteerzeuger und Raumklimageräte müssen im ersten Schritt die Anforderungen wie Heizgeräte erfüllen. Die Anforderungen an Gas- und Öl-Luftheizungsheizgeräte liegen in den ersten drei Jahren höher als bei Heizkesseln.

Einzelraum-Heizgeräte: Label und Ökodesign
Seit Jahresbeginn gelten Ökodesign-Anforderungen auch für mit Öl, Gas oder Strom betriebene Einzelraum-Heizgeräte. Zu den Gas-Einzelraum-Heizgeräten zählen auch Hell- und Dunkelstrahler für die Hallenbeheizung. In die Ener­gieeffizienz geht neben dem Wirkungsgrad auch die Genauigkeit der Regeltechnik ein: Gutschriften gibt es beispielsweise für Temperaturfühler oder Anwesenheitssensoren. Eine der Folgen der Verordnung: Elektro-Heizgeräte, deren Heizleis­tung manuell eingestellt wird und keine weitere Regelung der Temperatur haben, sind nicht mehr zulässig.  Ein fest montiertes Elektro-Heizgerät braucht für 38 % Mindest-Nutzungsgrad zum Beispiel elektronische Raumtemperaturkontrolle, Wochentagsregelung und automatische Abschaltung bei geöffneten Fenstern. Einem Elektro-Heizstrahler genügen für den Grenzwert von 35 % elektronische Raumtemperaturkontrolle, Präsenzerkennung und Fernbedienung. Hellstrahler müssen einen Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad von mindestens 85 % erreichen, Dunkelstrahler mindestens 74 %. In den Nutzungs-grad gehen sowohl Wirkungsgrad als auch Strahlungsfaktor bei Volllast und bei Teillast und darüber hinaus auch Hilfs­energieverbrauch, Temperaturregelung und ggf. der Verbrauch einer Zündflamme ein – diese Geräte erhalten damit eine einheitliche Bewertung der ganzen Heizperiode. Wie für alle Produkte unter der Ökodesign-Richtlinie müssen wichtige Produkteigenschaften einheitlich angegeben werden. Das ganze Paket gibt
Herstellern einen wichtigen Anreiz, ihre Produkte weiterzuentwickeln und effizienter zu gestalten; Planer und Installateure können Standard-Produktinformationen für Planung und Auswahl nutzen und den Kunden gegenüber transparent kommunizieren.
Die Energieverbrauchskennzeichnung wird für Einzelraum-Heizgeräte eingeführt, die Öl, Gas oder Festbrennstoffe wie Holz oder Kohle nutzen. Ausgenommen sind Hell- und Dunkelstrahler. Seit Jahresbeginn 2018 müssen Hersteller Etiketten und weitere Informationen für die Kennzeichnung bereitstellen, und ausgestellte Geräte müssen das Etikett tragen; drei Monate später ab dem 1. 4. 2018 müssen Händler, also auch Installateure, bei der Vermarktung die Etiketten zeigen oder in Werbematerialien und technischen Informationen sowie in Angeboten z. B. die Effizienzklasse nennen. Entsprechende Regelungen gibt es auch für die Online-Vermarktung im Internet.
Elektro-Heizgeräte bekommen keine Etiketten, jedoch erhalten mobile Geräte einen Hinweis auf der Verpackung und in den Unterlagen, dass sie nur als temporäre Zusatz-Heizer geeignet seien.
Die Effizienzklassen nehmen, wie bei (Zentral-)Heizgeräten, eine primärenergetische Bewertung vor. Dabei wird Holz mit einem „Biomasse-Faktor“ von 1,45 bewertet, der Holz als erneuerbaren Brennstoff wertet, der jedoch nur begrenzt verfügbar ist und daher „Abzüge“ erhält.

Lüftungsgeräte
Zum Jahresbeginn ist die zweite Stufe der Ökodesign-Verordnung 2014/1253/EU Lüftungsanlagen in Kraft getreten. Nun müssen Wohnraum-Lüftungsgeräte mindestens Klasse D oder besser erreichen. Auch für Nichtwohnraum-Lüftungsgeräte steigen die Anforderungen an die Energieeffizienz: Der Wärmebereitstellungsgrad steigt von mindestens 67 % auf mindestens 73 %. Die Luftförderung, zum Beispiel beim Mindest-Wärmebereitstellungsgrad, einem Nennvolumenstrom unter 2 m³/s und inkl. Filter, konnte bisher mit einer inneren spezifischen Ventilatorleistung von höchstens 1200 Watt pro m³/s erfolgen; seit 1. 1. 2018 dürfen es noch höchstens 800 Watt pro m³/s sein. In aller Regel nimmt damit die Baugröße der Anlagen weiter zu. Zudem müssen alle Lüftungsgeräte standardmäßig eine Filterwechselanzeige haben. Das macht es den Nutzern leichter, die Lüftungsanlage hygienisch zu betreiben.

Ausblick
Nachdem nun alle relevanten Verordnungen in Kraft getreten sind, beginnt der zweite Zyklus: Die ersten Verordnungen sind inzwischen so alt, dass ihre Überarbeitung ansteht. Im Verlauf des Jahres ist mit Konsultationen der EU-Kommission über Klimageräte bis 12 kW zu rechnen, ebenso über Umwälzpumpen. Dort ist zum Beispiel zu diskutieren, wie lange Ersatzprodukte für in Heizgeräte integrierte Standard-Umwälzpumpen erhältlich sein sollen – andernfalls müsste schon ab dem Jahr 2020 beim Ausfall der Pumpe das ganze Heizgerät gewechselt werden. 

Autor: Jens Schuberth arbeitet im Umweltbundesamt im Fachgebiet Energieeffizienz. Er begleitet die Entstehung der EU-Verordnungen über Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung für die Gebäudetechnik seit 2007.

Die hier wiedergegebene Meinung muss nicht zwingend mit der Meinung des Umweltbundesamtes übereinstimmen.

www.evpg.bam.de
www.umweltbundesamt.de
https://ec.europa.eu

 


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