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Der Effizienz geschuldet

Dämmung von Rohrleitungen nach der neuen Energieeinsparverordnung

Auch heute noch sind viele Rohrleitungen in bestehenden Gebäuden nicht oder unzureichend gedämmt.

Die Dämmung von Rohrleitungen ist eine der einfachsten und effizientesten Maßnahmen zur Energie-Einsparung in Gebäuden.

Zur Verminderung der Energieverluste und Verhinderung von Tauwasser müssen bei der Planung kältetechnischer Anlagen unbedingt größere als die in der EnEV geforderte Dämmdicke von 6 mm ausgeschrieben werden.

Nicht nur die Rohrleitungen, auch Armaturen und Rohrschellen müssen nach EnEV gedämmt werden.

Aufgrund ihrer hohen Flexibilität lassen sich elastomere Dämmschläuche einfach und schnell montieren.

 

Die Energieeinsparverordnung (EnEV) ist zentraler Bestandteil der Energie- und Klimaschutzpolitik der Bundesregierung. Sie löste 2002 die Wärmeschutzverordnung (WSchV) und die Heizungsanlagenverordnung (HeizAnlV) ab und fasste sie zusammen. In der EnEV werden Anforderungen an den Primärenergiebedarf von Gebäuden festgelegt. Hierbei wird der bauliche Wärmeschutz der Gebäudehülle ebenso berücksichtigt wie die Energieeffizienz der eingesetzten Anlagentechnik (Heizung, Lüftung, Kühlung, Beleuchtung). Die Verordnung wurde 2007 und 2009 novelliert und im Oktober 2012 der Referentenentwurf zur neuen EnEV vorgelegt, die im Mai 2014 in Kraft getreten ist.
Bereits in der ersten Heizungsanlagenverordnung (HeizAnlV) von 1978 wurden Anforderungen definiert, wie, d.?h. mit welcher Dämmschichtdicke, die unterschiedlichen Arten von Rohrleitungen zu dämmen sind. Das Anforderungsniveau wurde seitdem erheblich verschärft und mit der EnEV 2014 gibt es kaum noch Rohrleitungen, die nicht gedämmt werden müssen. Da sich die Regelungen für die Wärmeabgabe von Wärmeverteil- und Warmwasserleitungen aus der EnEV 2009 bewährt haben, wurden sie ohne wesentliche Änderungen in der 2014er Version übernommen.

Die EnEV 2014 setzt europäisches Recht um
Notwendig wurde die erneute Revision, da die ebenfalls novellierte Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden – kurz: EU-Gebäuderichtlinie (EPBD 2010) – in nationales Recht umgesetzt werden muss. Die EU-Gebäuderichtlinie erlaubt ab 2021 nur noch Passiv- und Nullenergie-Neubauten, für öffentliche Gebäude soll diese Anforderung bereits ab 2019 gelten. Die Bundesregierung hat im Februar 2013 die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie vorgelegten Entwürfe zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes und zur Änderung der Energieeinsparverordnung beschlossen. Anfang Juni hatte der Bundesrat dem Energieeinsparungsgesetz (EnEG) zugestimmt, am 11. Oktober dann trotz massiver Kritik und zahlreicher Auflagen auch der Energieeinsparverordnung (EnEV).

Die wesentlichen Neuerungen der EnEV 2014 im Überblick:

  • Verschärfung des Anforderungsniveaus bei Neubauten um einmalig 25 % des zulässigen Jahres-Primärenergiebedarfs ab 1. Januar 2016. Der maximal erlaubte Wärmeverlust durch die Gebäudehülle soll sich um durchschnittlich 20?% reduzieren. (Im ursprünglichen Entwurf der EnEV war eine Stufenregelung vorgesehen, die der Bundesrat allerdings gekippt hatte.)
  • Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden und nach dem 1.1.1985 eingebaut wurden, müssen nach 30 Jahren außer Betrieb genommen werden. Wurden die entsprechenden Heizkessel vor 1985 eingebaut, dürfen diese schon ab 2015 nicht mehr betrieben werden. Ausnahmen gelten für Niedertemperatur- und Brennwertkessel sowie für bestimmte selbstnutzende Ein- und Zweifamilienhausbesitzer.
  • Keine weitere Verschärfung der Anforderungen im Gebäudebestand.
  • Der Endenergiebedarf von Gebäuden wird im Energieausweis künftig nicht mehr nur über den bereits bekannten Bandtacho angezeigt, sondern zusätzlich in Form von Energieeffizienzklassen dargestellt.
  • Einführung der Pflicht zur Angabe ener­getischer Kennwerte in Immobilienanzeigen (insbesondere bei Verkauf und Vermietung) sowie der Übergabe bzw. Vorlage des Energieausweises an den Käufer oder neuen Mieter.
  • Einführung eines unabhängigen Stichprobenkontrollsystems für Energieausweise und Berichte über die Inspektion von Klimaanlagen (Ländervollzug).

Anforderungsniveau von Kälteverteilungsleitungen zu gering
Nachdem mit der EnEV 2007 erstmals auch die Klimatechnik in der Energieeinsparverordnung berücksichtigt und die Anforderungen in der EnEV 2009 konkretisiert wurden, hatten Fachleute mit einer Erhöhung der geforderten Dämmdicke für Kälteverteilungsleitungen gerechnet. Das Unternehmen Armacell hatte bereits 2009 festgestellt, dass eine Dämmdicke von 6?mm weder zur Verminderung der Energieverluste noch zur Vermeidung von Tauwasser ausreicht. Bei der Planung kältetechnischer Anlagen sollten daher größere Dämmdicken ausgeschrieben werden. Grundlage für die Berechnung optimaler Dämmdicken bietet die VDI 2055, Blatt 1 „Wärme- und Kälteschutz von betriebstechnischen Anlagen in der Industrie und in der Technischen Gebäudeausrüstung“. Im Vergleich zur Heizung- und Warmwasserbereitung verlangt die Erzeugung tie­fer Temperaturen in kältetechnischen Anlagen einen bedeutend höheren Energie- und Kostenaufwand. Daher machen sich die etwas höheren Investitionskosten für ein höheres Dämmniveau in diesem Anwendungsbereich sehr schnell bezahlt.

Rohre dämmen ist Pflicht!
Trotz vorgeschriebener Dämmpflicht für Heizungs-, Warmwasser- Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungssysteme werden noch immer zahlreiche Anlagen nicht oder nicht ausreichend gedämmt. Das führt zu hohen Energieverlusten und immer wieder zu Beschwerden und gerichtlichen Auseinandersetzungen. Auch bei der Wärmebilanz eines Gebäudes wird die Dämmung von Rohrleitungen häufig nicht ausreichend oder nicht korrekt berücksichtigt. In Altbauten entstehen durch ungedämmte Rohrleitungen und Armaturen große Energieverluste. Der jährliche Wärmeverlust, der durch ungedämmte Verteilleitungen und Armaturen im Kellerbereich verursacht wird, kann bis zu einem Viertel des Jahres-Heizenergieverbrauchs eines Wohngebäudes betragen. Von den 39 Mio. Wohneinheiten in Deutschland befinden sich 75?% in Gebäuden, die vor 1979 – also vor Inkrafttreten der ersten Wärmeschutzverordnung – errichtet wurden. Nach der Energieeinsparverordnung 2002 hätten nicht nur veraltete Heizungsanlagen bis zum 31. Dezember 2006 ausgetauscht, sondern auch Heizungs- und Warmwasserleitungen in nicht beheizten Räumen gedämmt werden müssen. Dieser Nachrüstverpflichtung sind jedoch längst nicht alle Hauseigentümer nachgekommen.

Erhebliche Energieeinsparung durch Rohr­leitungsdämmung
Wie eine Untersuchung des Herstellers Armacell aus dem Jahr 2008 zeigt, können allein durch die Dämmung zugänglicher Rohrleitungen im Keller in einem 140 m² großen Einfamilienhaus jährliche Einsparungen von bis zu 556 Euro erreicht werden. Aufgrund des zwischenzeitlich erheblich gestiegenen Ölpreises (Tabelle 6) auf derzeit durchschnittlich 0,80 Euro/l dürften die Einsparungen sogar deutlich höher liegen. Die Installation macht sich bereits nach zwei Heizperioden bezahlt. Im Vergleich zu anderen energetischen Sanierungsmaßnahmen, wie der Dämmung des Dachs oder der Fassade, amortisiert sich die Investition nicht nur sehr schnell, die nachträgliche Dämmung von Rohren kann auch ohne große Vor- oder Nachbereitung umgesetzt werden.

Rohrdämmstoffdicken im Überblick
In Anlage 5 (zu §§?10, 14 und 15), Tabelle 1 der EnEV 2014 wird vorgeschrieben, welche Dämmdicken in Abhängigkeit des Rohrinnendurchmessers einzuhalten sind. Danach ergeben sich folgende Anwendungsbereiche:


1. Anforderung „Mindestdämmdicken ohne Einschränkung“ – sogenannte 100-%-Dämmung (Zeile 1 – 4, Anlage 5, Tabelle 1).
2. Anforderung „halbe Mindestdämmdicke“ – sogenannte 50-%-Dämmung (Zeile 5 und 6, Anlage 5, Tabelle 1).
3. Rohrdämmung im Fußbodenaufbau (Zeile 7, Anlage 5, Tabelle 1).
4. Rohrdämmung ohne Anforderung.
5. Rohrdämmung für direkt an Außenluft angrenzend verlegte Rohrleitungen.
6. Dämmung von Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen von Raumlufttechnik- und Klimakältesys­temen (Zeile 8, Anlage 5, Tabelle 1).

Details zu den Anforderungen, Anwendungsgebieten und Dämmdicken sind in den Tabellen 1 bis 4 zu finden.

Fazit
Nachdrücklich ist nochmals darauf hinzuweisen, dass es sich bei den in der EnEV vorgeschriebenen Dämmdicken um öffentlich-rechtliche Mindestanforderungen handelt, die eingehalten werden müssen. Die Entwicklung der Energiepreise und der zwingend erforderliche, schonendere Umgang mit Energieressourcen rechtfertigen heute Dämmdicken für Rohrleitungen und Armaturen, die weit über diese Mindestanforderungen hinausgehen. Die Dämmung von Rohrleitungen, Armaturen, Rohrschellen etc. amortisiert sich bereits nach wenigen Monaten, wie mithilfe der neuen VDI 2055 nachgewiesen werden kann.

Autor: Dipl. Ing. Michaela Störkmann, Armacell Manager Technical Department Europe

Bilder: Armacell GmbH

Fragen und Antworten zum Thema1)

Besteht eine Nachrüstverpflichtung für ungedämmte Rohrleitungen sowie Armaturen in unbeheizten Räumen?
Ja, wenn die Rohrleitungen zugänglich sind, müssen gemäß EnEV §?10 Abs. 2 Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen nach Anlage 5 (zu §?10 Abs.2 und §?14 Abs. 5), Tabelle 1 gedämmt werden.

Müssen Armaturen, Bogen, Abzweige, T-Stücke, Rohrhalterungen etc. gedämmt werden?
Ja, Formstücke und Armaturen zählen zu Wärmeverteilungs- und Warmwasseranlagen und müssen nach Anlage 5 (zu §?10 Abs.2, §?14 Abs. 5 und §?15 Abs. 4), Tabelle 1, EnEV gedämmt werden. Bleiben diese ungedämmt, entstehen hohe Energieverluste.

Darf eine exzentrische?/?asymmetrische Dämmung (Dämmhülse) gemäß EnEV eingebaut werden?
Exzentrische?/?asymmetrische Rohrdämmungen dürfen eingebaut werden, wenn mit einer verstärkten Dämmung zur Kaltseite hin insgesamt die gleiche Dämmwirkung wie bei einer konzentrischen Ausführung („Rundum-Dämmung gleicher Dicke“) erreicht werden kann. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Gleichwertigkeit vom Hersteller nachzuweisen ist. Einzelheiten sind der Allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung (ABZ) des jeweiligen Herstellers zu entnehmen.

Müssen Trinkwasserleitungen (kalt) nach EnEV gedämmt werden?
Die EnEV bezieht sich auf Heizungs- und Warmwasserleitungen sowie Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen von Raumlufttechnik- und Klimakältesystemen, daher fallen Trinkwasserleitungen (kalt) nicht unter die Verordnung. Wenn kein Legionellenrisiko durch Erwärmung des Kaltwassers besteht, genügen die Dämmanforderungen nach DIN 1988-200. Um das Legionellenrisiko zu minimieren, werden die Dämmdicken gemäß Anlage 5, Tabelle 1, EnEV in Verbindung mit DVGW W 551 und DVGW W 553 empfohlen.

Müssen Wechseltemperaturanlagen, also Anlagen, die sowohl der Heizung als auch der Kühlung dienen, gedämmt werden?
Klimaanlagen werden häufig auch zum Heizen verwendet. So verfügen moderne Split-Klimageräte heute beispielsweise über eine sogenannte Wärmepumpenschaltung, die es erlaubt, das Gerät als energiesparende Zusatzheizung zu betreiben.
Wärmeverteilungsleitungen von Wechseltemperaturanlagen müssen nach §?14 Absatz 5 der EnEV 2014 nach den Anforderungen der Anlage 5 gedämmt werden. Und seit 2009 müssen auch Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen von Klimaanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 12 kW bzw. raumlufttechnischen Anlagen, die für einen Volumenstrom der Zuluft von mindestens 4000?m³/h ausgelegt sind, laut §?15 Absatz 4 der EnEV gedämmt werden. Die Dämmung der Anlage muss theoretisch beiden Anforderungen gerecht werden und die Dämmschichtdicke ist somit der jeweils strengeren Anforderung gemäß – in der Regel der „Heizfall“ – auszulegen.
Da Klimaanlagen in der Regel nur unterstützend zur Beheizung von Gebäuden eingesetzt werden, sie also erheblich kürzere Heizzeiten aufweisen und die Temperaturdifferenzen zwischen Medium und Umgebung zudem geringer als bei klassischen Heizsystemen ausfallen, kann die Dämmpflicht als wirtschaftliche Härte anerkannt und von der Umsetzung der strengeren Anforderungen im Einzelfall durch einen Befreiungsantrag abgesehen werden. Zur Berechnung der optimalen Dämmdicke von Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sollte, wie bereits dargelegt, die VDI 2055, Blatt 1 „Wärme- und Kälteschutz von betriebstechnischen Anlagen in der Industrie und in der Technischen Gebäudeausrüstung“ herangezogen werden.

Müssen Rohrleitungen von thermischen Solaranlagen nach EnEV gedämmt werden?
Das Ziel der EnEV ist es, den Energieverbrauch im Gebäudebereich und so auch die CO2-Emissionen zu senken. Erzeugung und Verbrauch von Solarenergie sind CO2-neutral. Es werden daher keine rechtlichen Anforderungen an die Begrenzung der Wärmeabgabe durch eine Dämmung dieser Rohrleitungen gestellt. Es ist jedoch energetisch sinnvoll, die erzeugte Energie möglichst ohne Verluste zu transportieren. Um Wärmeverluste so gering wie möglich zu halten, wird auch bei Rohrleitungen von Solaranlagen der Einsatz der Dämmschichtdicke gemäß Anlage 5, Tabelle 1, EnEV 2014 empfohlen. Die Dämmung stellt darüber hinaus auch einen Schutz bei Berührung und vor mechanischer Beschädigung dar.

Welche Dämmschichtdicken müssen bei Kunststoffrohrleitungen eingehalten werden?
Kunststoffrohre gibt es in den verschiedensten Ausführungen; sie unterscheiden sich hinsichtlich Materialzusammensetzung, Rohrwanddicken, Wärmeleitfähigkeiten usw. Bei der Berechnung der Dämmschichtdicken dürfen gemäß EnEV die Wanddicken der Kunststoffrohrleitungen mit berücksichtigt werden. Dies führt aber bei allen Kunststoffrohren nur zu geringfügig abweichenden Dämmstoffdicken. Für die Mindestdämmdicken für Kunststoffrohre sind deshalb die durchmesserbezogenen Werte der Tabellen 15 und 16 der DIN 4108, Teil 4 für Stahlrohre zu verwenden. Der Tabelle 5 können die auf unterschiedliche Werte der Wärmeleitfähigkeit bezogenen Dämmschichtdicken entnommen werden.

Welche Bezugstemperaturen sind im Zusammenhang mit der Angabe der Wärmeleitfähigkeit von Dämmstoffen maßgeblich?
Der zentrale bauphysikalische Kennwert zur Beurteilung von Dämmstoffen ist die Wärmeleitfähigkeit. Je niedriger der Wert, desto besser ist die Dämmwirkung eines Materials und desto weniger Energie geht verloren.
Da die Wärmeleitfähigkeit auch von Dämmmaterialien temperaturabhängig ist, verwendet man für Rohrdämmstoffe in der Regel die Bezugstemperatur (Mitteltemperatur) von +40?°C. Dieser Bezugswert stellt mit guter Näherung einen Mittelwert von Heizungs- und Warmwasseranlagen dar. Im Bereich von Kaltwasser- und Kälteanlagen werden dagegen oft Bezugstemperaturen von 0?°C oder +10?°C verwendet.

Die Anforderungen der EnEV beziehen sich auf eine Wärmeleitfähigkeit von 0,035 W/(m² · K). Wie kann man die Anforderungen für Dämmstoffe mit einer abweichenden Wärmeleitfähigkeit ermitteln?
Die korrekten Dämmschichtdicken für abweichende Werte der Wärmeleitfähigkeit lassen sich auf der Grundlage der VDI 2055, Blatt 1 errechnen. Einfacher ist es allerdings, die geforderten Dämmschichtdicken für Stahl- und Kupferrohre direkt aus den Tabellen 15 und 16 der DIN 4108-4:2013-02 zu entnehmen. Eine zusammenfassende Darstellung bietet die Tabelle 5.

1) Die Fragen wurden beantwortet von der Armacell GmbH.

 


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