Werbung

Bestandskraft – Korrektur bei Abweichung zwischen Erklärung und „eDaten“

Ist ein Steuerbescheid erst einmal bestandskräftig, kann er nicht mehr per Einspruch angefochten werden. Anders sieht das allerdings aus, wenn Einkünfte zwar erklärt, aber dennoch keinen Eingang in den Steuerbescheid gefunden haben, weil sie in den „eDaten“ nicht enthalten waren.

 

Die Abweichung zwischen Steuerbescheid und Steuererklärung ist (eigentlich) ohne Weiteres ersichtlich. In diesem Fall ist von einer offenbaren Unrichtigkeit auszugehen, die eine Änderung durch das Finanzamt auch nach der Bestandskraft noch erlaubt. Im Streitfall ging es um den Lohn aus zwei Arbeitsverhältnissen. Der elektronisch übermittelte Arbeitslohn („eDaten“) indes enthielt nur eine Lohnzahlung, der Fehler wurde erst später festgestellt, der Steuerbescheid daraufhin geändert (Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, Az.: 10 K 1715/16 E; Revision anhängig).

 


Artikel teilen:
Weitere Tags zu diesem Thema: