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Auf dem Weg zum Gesellen: Wissenswertes rund um die Ausbildung zum Anlagenmechaniker SHK

3½ Jahre Ausbildung – eine scheinbar endlose Zeit. Als junger Mensch stellt man häufig fest, dass hier ein ganz anderer Wind weht, als dies in der Schule der Fall war. Man hat es plötzlich mit Vorgesetzten zu tun: mit erfahrenen Monteuren, mit fachlich versierten Obermonteuren und mit dem Chef. Sie sagen, welche Arbeiten wie zu erledigen sind – und welche Zeit man dafür benötigen darf. Da kann es schon mal zu Meinungsverschiedenheiten und Reibereien kommen. In dieser Serie erfahren Sie Wissenswertes für den Alltag als Auszubildender: Was Sie tun dürfen – und was nicht. Wir wollen aber auch beleuchten, was der Chef darf – und was nicht. Dabei geht es uns nicht darum, Gräben aufzureißen, sondern um sachliche Information. Wir legen direkt mit Teil 1 los und beantworten die Fragen zu Ihren Rechten und Pflichten.

Die Ausbildung ist ein weiterer Schritt ins Leben. Gut beraten ist derjenige, der seine Rechte und Pflichten kennt.

 

Der Schritt von der Schule ins Berufsleben beginnt für viele junge Menschen mit der Ausbildung. Zunächst stellt sich die Frage, welchen Beruf man wählen soll. Diese Auswahl ist sehr wichtig, da man sich für eine berufliche Richtung entscheidet, die eventuell für die nächsten ca. 50 Jahre den Alltag maßgeblich bestimmt.
Grundsätzlich sollte man sich mit dem Ausbilder um ein gutes Verhältnis bemühen. Dennoch kann es nicht schaden, wenn man weiß, wo geregelt ist, was man als Azubi tun darf und was man besser lässt. Dieser Beitrag möchte einen kurzen Einblick in die wichtigsten Regelungen geben. Wer mehr über seine Rechte und Pflichten wissen möchte, kann im Internet nachsehen (s. separater Kasten am Ende). Um eine Grundlage zu schaffen, wurden diese Regelungen bereits durch den Gesetzgeber im Jugendarbeitsschutzgesetz sowie im Berufsbildungsgesetz getroffen. Ergänzend hierzu ist die Ausbildungsordnung zu sehen.

Jugendarbeitsschutzgesetz
Das Jugendarbeitsschutzgesetz ist zum Schutz von arbeitenden Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren eingerichtet worden. Der Wunsch, Minderjährigen auf staatlicher Ebene einen Schutz für ihre Entwicklung einzuräumen, reicht bis in die Zeit der Industrialisierung zurück. Das heute gültige Jugendarbeitsschutzgesetz wurde im Jahr 1976 verfasst und seitdem mehrfach an neue Bestimmungen angepasst.
Im Jugendarbeitsschutzgesetzt sind die grundlegenden Anforderungen an die Arbeitszeit, Urlaubszeiten, Pausenregelungen und die Mehrarbeitsregelungen niedergeschrieben:

  • Für Auszubildende ist wichtig zu wissen, dass im Jugendarbeitsschutzgesetz die Arbeitszeit auf 8 Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche begrenzt wird. Hiervon sind Abweichungen möglich, wenn an einem Tag der Woche (z.B. freitags) kürzer gearbeitet wird und/oder Brückentage gewährt werden.
  • Die Anzahl der Urlaubstage ist abhängig vom Alter und variiert zwischen 25 und 30 Werktagen.
  • Der Auszubildende ist zur Teilnahme am Berufsschulunterricht sowie an notwendigen Prüfungen und am überbetrieblichen Unterricht vom Arbeitgeber freizustellen.

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Berufsbildungsgesetz
Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) regelt den betrieblichen Teil der Ausbildung. Hier sind grundsätzliche Anforderungen an das Berufsausbildungsverhältnis festgelegt. In den 1960er-Jahren begann man, die Berufsbildung als öffentliche Aufgabe anzusehen. Bis zum Erlass des Berufsbildungsgesetzes im Jahr 1969 wurde die Berufsbildung zwischen Ausbilder und Auszubildendem flexibel geregelt.
Im BBiG sind klar die Pflichten dieser beiden Parteien genannt. Interessanterweise spricht das BBiG nur von Pflichten, wobei zu bedenken ist, dass sich beispielsweise aus der Pflicht des Ausbildenden ein Recht für den Auszubildenden ableiten lässt.
Zu den Pflichten des Auszubildenden gehört es beispielsweise:

  • sich zu bemühen, seine berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben,
  • die ihm im Rahmen seiner Berufsausbildung aufgetragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen,
  • am Berufsschulunterricht sowie an den überbetrieblichen Unterweisungsmaßnahmen teilzunehmen,
  • den Weisungen der Ausbilder im Rahmen der Berufsausbildung zu folgen,
  • die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten,
  • Werkzeug, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln und
  • über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren.

Der Lernende hat hingegen ein Recht darauf, vom Ausbilder die berufliche Handlungsfähigkeit in einer Weise vermittelt zu bekommen, mit der das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann. Dass es hierzu verschiedene Ansichten geben kann, liegt allerdings in der Natur der Dinge.
Dem Auszubildenden sind überdies kostenlos die Ausbildungs- bzw. Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen. Im Rahmen seiner Fürsorgepflicht hat der Ausbilder dafür zu sorgen, dass der Auszubildende charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet wird.
Übrigens: Wenn der Chef mal fragt, was mit den Berichtsheften ist, hat er seinen Grund dafür: Er hat seinen Auszubildenden zum Führen von schriftlichen Ausbildungsnachweisen anzuhalten.

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Ausbildungsrahmenplan
Die fachlichen Inhalte der Berufsausbildung und der zeitliche Ablauf der zu vermittelnden Fertigkeiten sind im Ausbildungsrahmenplan verfasst. Er ist grundsätzlich als Bestandteil einer Ausbildungsordnung anzusehen, mit der nach dem Berufsbildungsgesetz ein anerkannter Ausbildungsberuf rechtsverbindlich eingeführt wird.

Rahmenlehrplan
In der Berufsschule zu vermittelnde fachtheoretische Inhalte sind im Rahmenlehrplan zusammengetragen. Ein Rahmenlehrplan ist ein Leitfaden für die Berufsausbildung, der die Lernziele und -inhalte für den berufsbezogenen Unterricht beschreibt.
Viele Auszubildende empfinden das Führen von schriftlichen Ausbildungsnachweisen als unliebsame Verpflichtung. Doch sie ergibt sich aus der Kombination des BBiG mit der für den Anlagenmechaniker SHK geltenden Ausbildungsordnung.

Fazit
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Rechte und Pflichten von Auszubildenden klar gesetzlich geregelt sind. Die Anforderungen an die „sozialen Regelungen“, wie z.B. Arbeitszeiten, Urlaubsregelungen, Überstunden etc., sind im Jugendarbeitsschutzgesetz geregelt und stellen häufig eher den Ausbilder vor Herausforderungen.
Das BBiG ordnet die Berufsausbildung, indem es allgemeingültige Rechtsvorschriften erlässt. Damit stellt es Anforderungen an Ausbilder und Azubi.
Die fachlichen Inhalte sowie die Anforderungen an die Gesellenprüfung des jeweiligen Ausbildungsberufs stehen in der Ausbildungsverordnung. Sie ist im Zusammenhang mit dem Ausbildungsrahmenplan und dem Rahmenlehrplan zu betrachten.
Zum Umgang mit Rechten und Pflichten gibt der deutsche Schauspieler Gustav Knuth einen Hinweis, den man besonders in der Ausbildung beherzigen sollte: „Das Leben ist wie der Eiskunstlauf: Es besteht aus Pflicht und Kür, und oft fällt die Entscheidung bei der Pflicht.“ Auch wenn man seine Rechte kennt, sollte man also beachten, dass man – auch vom Ausbilder – an der Erledigung seiner Pflichten und nicht am Wahrnehmen seiner Rechte gemessen wird. Alle genannten Aussagen gelten selbstverständlich für männliche und weibliche Auszubildende und Ausbilder.

Autor: Ulrich Thomas, Beauftragter für Berufsbildung im Fachverband SHK NRW

 


Das Jugendarbeitsschutzgesetz sowie das Berufsbildungsgesetz stehen als Volltext im Internet:

  • Das Berufsbildungsgesetz findet sich z.B. auf der Seite des Bundesministeriums für Bildung und Forschung: www.bmbf.de
  • Das Jugendarbeitsschutzgesetz ist auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales hinterlegt: www.bmas.de
  • Die Ausbildungsverordnung lässt sich auf der Seite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie abrufen: www.bmwi.de

 


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