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Alles was Recht ist

Fragen und Antworten rund um die dreieinhalb Jahre währende Ausbildung (Teil 2)1)

Ein Azubi, ob unter oder über 18, muss Pausen einhalten. Bild: ZVSHK

Für Auszubildende, die noch keine 18 Jahre alt sind, gilt das Jugend­arbeitsschutzgesetz.

Eine immer wiederkehrende Frage: Muss ein Azubi nach der Berufsschule noch in den Betrieb?

 

Jährlich im August beginnt ein neues Ausbildungsjahr und für Auszubildende ein neuer Lebensabschnitt mit neuen Aufgaben und Her­ausforderungen. Wer dann weiß, was man muss und was nicht, findet sich besser zurecht und verhindert Konflikte. Deshalb sollten Auszubildende ihre Rechte und Pflichten kennen. Als Orientierungshilfe haben wir immer wiederkehrende Fragestellungen aus dem Ausbildungsalltag in einer Serie zusammengestellt. In Teil 2 dreht sich alles um Arbeits- bzw. Ausbildungszeiten und Pausen.

Wo finde ich wichtige Vorschriften zur Arbeitszeit?
Grundlage für Arbeitszeit und Ruhepausen ist das Arbeitszeitgesetz. Für jugendliche Auszubildende (jünger als 18) gilt abweichend das Jugendarbeitsschutzgesetz.

Was gehört zur Arbeitszeit?
Die Arbeitszeit wird gerechnet von Beginn bis zum Ende der täglichen Beschäftigung. Zur Arbeitszeit gehören auch:

  • Fertigmachen des Arbeitsplatzes sowie sonstige Vor- und Abschlussarbeiten, z. B. Material- oder Werkzeugausgabe,
  • Ausbildungszeiten in der Überbetrieblichen Ausbildung,
  • Berufsschulzeit, der Weg vom Ausbildungsbetrieb zu einem anderen Arbeitsplatz, z. B. bei Baustellen oder Kunden.

Wie lange darf ich beschäftigt werden?
Die werktägliche Arbeitszeit von volljährigen Auszubildenden darf 8 Stunden grundsätzlich nicht überschreiten. Da auch Samstage Werktage sind, gilt eine wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden.
Für jugendliche Auszubildende gilt abweichend das Jugendarbeitsschutzgesetz. Jugendliche dürfen nicht mehr als 8 Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden.
Beides gilt, sofern keine anderweitigen tariflichen Regelungen bestehen.
Die tägliche Arbeitszeit von Erwachsenen kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Es muss also in den darauffolgenden Wochen ein Ausgleich erfolgen. Jugendliche dürfen nur in Ausnahmefällen über 8 Stunden am Tag beschäftigt werden, und zwar bei unaufschiebbaren Arbeiten in Notfällen, wenn keine erwachsenen Beschäftigten zur Verfügung stehen. Kommt es ausnahmsweise zu einer Überschreitung der Höchstarbeitszeit, muss diese Mehrarbeit innerhalb der folgenden drei Wochen durch verkürzte Arbeitszeit ausgeglichen werden.

Muss ich auch am Wochenende und an Sonn- und Feiertagen arbeiten?
Für alle (Erwachsene und Jugendliche) Auszubildende gilt, dass eine Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich verboten ist. Jugendliche dürfen darüber hinaus auch an Samstagen nicht beschäftigt werden.
Von diesen Grundsätzen gibt es aber auch wieder Ausnahmen für bestimmte Branchen und bei vorübergehenden, unaufschiebbaren Arbeiten. Zu beachten ist, dass der Jugendliche bei einem ausnahmsweisen Einsatz am Wochen­ende immer nur an fünf Tagen in der Woche arbeiten darf. Wenn er also an einem Samstag oder Sonntag gearbeitet hat, muss er an einem anderen Tag in dieser Woche frei bekommen.

Muss ich Überstunden leisten, wenn mein Chef das will?
Überstunden sind alle Arbeitszeiten, die über die vertraglich vereinbarte oder tariflich festgelegte tägliche Dauer der Ausbildung hinausgehen. Eine Pflicht zur Leistung von Überstunden besteht grundsätzlich nur dann, wenn dies im Ausbildungsvertrag, im Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung geregelt ist. Ist eine solche grundsätzliche Pflicht beispielsweise im Ausbildungsvertrag festgehalten, muss der Chef auf jeden Fall die höchstzulässige tägliche Arbeitszeit beachten.
Beispiel: Ein jugendlicher Auszubildender hat eine vertraglich vereinbarte 37-Stunden-Woche. Die betriebliche Arbeitszeit des Azubis inklusive Pausen (Ruhepause = 60 Minuten) dauert täglich von 8 bis 16:30 Uhr, freitags von 8 bis 16:00. Am Donnerstag bittet der Chef den Azubi bis 17:00 zu bleiben, da noch das Bad bei den Endkunden Müller fertiggestellt werden soll. Durch diese „Bitte“ wird die tägliche Arbeitszeit von 7½ Stunden auf 8 Stunden erhöht. Vorausgesetzt, es besteht die Pflicht zur Leistung von Überstunden, ist die Anordnung hier grundsätzlich in Ordnung, da die höchstzulässige Arbeitszeit nicht überschritten wird.

Müssen Überstunden vergütet werden?
Überstunden sind besonders zu vergüten oder durch Freizeit auszugleichen. Einen Überstundenzuschlag muss es nicht geben. Sofern in dem Tarifvertrag Mehrarbeitszuschläge nicht geregelt sind, ist für die Überstunden der normale Stundensatz zu zahlen.

Welche Ruhepausen sind einzuhalten?

  • Grundlage für die Ruhepausen von volljährigen Auszubildenden ist wieder das Arbeitszeitgesetz. Die Arbeit ist durch Ruhepausen von
  • mindestens 30 Min. bei einer Arbeitszeit von 6 bis 9 Stunden,
  • mindestens 45 Min. bei einer Arbeitszeit von mehr als
  • 9 Stunden

zu unterbrechen. Länger als 6 Stunden hintereinander dürfen volljährige Auszubildende nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.
Bei jugendlichen Auszubildenden ist das Jugendarbeitsschutzgesetz zu beachten. Für sie müssen im Voraus feststehende Ruhepausen von angemessener Dauer festgelegt werden. Die Ruhe­pausen müssen mindestens betragen: 30 Minuten bei einer Arbeitszeit zwischen 4,5 und 6 Stunden, 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden. Als Ruhepause gilt nur eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten. Länger als 4,5 Stunden hintereinander dürfen Jugendliche nicht ohne Ruhe­pause beschäftigt werden.

Wie sind Berufsschulzeiten anzurechnen?
Generell ist Berufsschulzeit Arbeitszeit. Zur Berufsschulzeit gehören dabei nicht nur die Zeiten im Unterricht, sondern auch die Pausen in der Berufsschule und die Wegezeiten zwischen Berufsschule und Ausbildungsbetrieb.
Während es für jugendliche Auszubildende recht umfangreiche Anrechnungsregeln gibt, fehlt es für erwachsene Auszubildende leider an einer gesetzlichen Regelung. Das Bundesarbeitsgericht hat dazu folgende Grundsätze festgelegt:
Eine Anrechnung der Berufsschulzeiten auf die betriebsübliche/tarifliche Ausbildungszeit erfolgt immer dann, wenn Berufsschulzeit und betriebsübliche (tarifliche) Ausbildungszeit deckungsgleich sind. Das heißt konkret: Könnte während der Unterrichtszeit in der Berufsschule betriebliche Ausbildung stattfinden, geht die Berufsschule vor. Ausdrücklich unzulässig ist es, die Berufsschulzeiten im Betrieb nachzuholen.
Findet der Berufsschulunterricht jedoch außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit statt, muss keine Anrechnung erfolgen.
Aufgrund dieser Unterscheidung ist es bei erwachsenen Auszubildenden möglich und zulässig, dass die tägliche und wöchentliche Gesamtausbildungszeit im Einzelfall höher liegt als die betriebliche Arbeitszeit. Die unten genannten Höchstgrenzen der täglichen bzw. wöchentlichen Beschäftigungszeiten gemäß Arbeitszeitgesetz sind jedoch absolut bindend.

Muss ich vor der Berufsschule noch im Betrieb arbeiten?
Sowohl für Jugendliche als auch für Erwachsene gilt, dass eine Beschäftigung vor einem vor 9:00 Uhr beginnenden Unterricht verboten ist. Beginnt der Berufsschulunterricht um 9 Uhr oder später kann der Jugendliche vor Beginn des Unterrichts in zu­mut­barem Umfang beschäftigt werden.

Muss ich nach der Berufsschule noch im Betrieb arbeiten?
Für jugendliche Azubis gibt es einen kleinen Bonus: Sie können einen Berufsschultag in der Woche, der mindestens 5 Unterrichtsstunden á 45 Minuten enthält, einmal pro Woche mit 8 Stunden auf die Arbeitszeit anrechnen – obwohl sie eigentlich nur 3:45 Stunden in der Schule waren. An den anderen Berufsschultagen muss der Azubi aber wieder im Betrieb arbeiten, um seine 8 Stunden aufzufüllen. Bei mehreren Schultagen pro Woche legt der Betrieb den Tag fest, an dem der Azubi nach der Schule freigestellt wird.
Ob ein erwachsener Azubi nach der Berufsschule noch in den Betrieb kommen muss, hängt davon ab, ob ihm dies zuzumuten ist. Als unzumutbar ist die Rückkehr in den Betrieb nach der Berufsschule dann zu betrachten, wenn die im Rahmen der betriebsüblichen bzw. gesetzlich höchstens zugelassenen Restausbildungszeit in keinem Verhältnis zu der dafür aufzuwendenden Wegezeit steht und für eine sinnvolle Ausbildung zu kurz wäre.

Schlussbemerkung

Dem aufmerksamen Leser dürfte nicht entgangen sein, dass die Regelungen zur Arbeitszeit von vielen Ausnahmen geprägt und damit nicht ganz übersichtlich sind. Dazu kommt, dass in manchen Fällen auch abweichende Regelungen durch Tarifverträge getroffen werden. Daher erhebt dieser Artikel keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Autorin: Rechtsanwältin Felicitas Floßdorf; sie arbeitet im SHK-Handwerksverband NRW (Fachverband SHK NRW)


1) Teil 1 der Serie finden Sie in Ausgabe 8/2017

 


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