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Aktuelles

Führerschein­prüfung am PC.

 

Neuregelungen beim Führerschein
Zum 19. Januar 2013 tritt eine neue Führerscheinrichtlinie in Kraft. Alle Führerscheine, die die Behörden ab dem Zeitpunkt erteilen oder verlängern, sind automatisch auf 15 Jahre befristet. Gleichzeitig hat die EU die bisherigen Führerscheinklassen teilweise neu geordnet. Beim Pkw-Führerschein der Klasse B (Mindestalter 18 Jahre oder 17 Jahre bei Begleitetem Fahren) vereinfacht die neue Regelung die Bestimmungen für Gespanne. Jetzt dürfen bei Anhängern mit mehr als 750 kg zulässiger Gesamtmasse (zGM) grundsätzlich Zugkombinationen bis 3,5 Tonnen zGM gefahren werden – das heißt, die zGM des Zugwagens und des Trailers werden einfach addiert. Bislang durfte die zGM des Anhängers nicht gleich oder größer sein als das Leergewicht des ziehenden Fahrzeugs.
Wer sich die neue Schlüsselzahl 96 eintragen lässt, darf Zugkombinationen von mehr als 3,5 bis maximal 4,25 Tonnen zulässiger Gesamtmasse fahren. Voraussetzung ist aber eine theoretische und praktische Fahrschulung von mindestens sieben Stunden. Für schwere Anhänger bis 3,5 Tonnen zGM ist wie bisher ein Führerschein der Klasse BE Vor­aussetzung. Wer darüber hinaus Anhänger über 3,5 Tonnen zGM mit einem Zugfahrzeug der Klasse B ziehen will, benötigt die Fahrerlaubnisklasse C1E.
Die neue Klasse AM (Mindestalter 16 Jahre) umfasst zwei- und dreirädrige Kleinkrafträder sowie vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (Quads), jeweils mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h und 50 Kubikzentimetern Hubraum beziehungsweise 4 kW Leistung. Diese Fahrzeuge gehörten bislang zu den Fahrerlaubnisklassen M und S. Die leistungsbeschränkte Motorradklasse wird als Klasse A2 (Mindestalter 18 Jahre) eine eigenständige Fahrberechtigung, die sich nicht mehr automatisch nach zwei Jahren zur unbeschränkten Klasse A erweitert. A2 wird künftig definiert mit einer Motorleistung von bis zu 35 kW und einem Verhältnis von Leistung/Gewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg. Inhaber der bisherigen Klasse A (beschränkt) dürfen ab 19. Januar 2013 Krafträder der neuen Klasse A2 und – nach Ablauf von zwei Jahren und ohne nochmalige Prüfung – Krafträder der unbeschränkten Klasse A fahren. Inhaber der neuen Klasse A2 benötigen hingegen nach Ablauf von zwei Jahren neben einer erneuten Fahrschulausbildung auch noch eine weitere praktische Prüfung. Eine theoretische Prüfung ist für den Aufstieg nicht erforderlich.
Dreirädrige Kraftfahrzeuge (Trikes) sind jetzt nicht mehr dem Pkw-Führerschein der Klasse B, sondern den Motorradklassen zugeordnet. So berechtigt A1 auch zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen bis 15 kW. Leistungsstärkere Trikes benötigen die Klasse A.


Schornsteinfegergesetz in Kraft getreten
Zum 1. Januar ist das geänderte Schornsteinfeger-Handwerksgesetz in Kraft getreten. Das Kehrmonopol wurde damit teilweise aufgehoben. Darauf weist das Institut für Wärme und Oeltechnik hin. Unterschieden wird nun zwischen hoheitlichen und nicht hoheitlichen Arbeiten. Zu letzteren zählen die Schornsteinkehrung, die Abgaswege­überprüfung und die Immissionsschutzmessung. Mit diesen Tätigkeiten dürfen Eigentümer künftig SHK-Handwerker beauftragen, die über eine entsprechende Berechtigung verfügen*. Bei den hoheitlichen Tätigkeiten bleibt alles beim Alten. Diese Arbeiten dürfen weiterhin nur vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durchgeführt werden. Darunter fallen etwa die Abnahme neuer Feuerstätten und Schornsteine, die Feuerstättenschau sowie die Führung und Kontrolle des Kehrbuchs.
*) Eine Liste zugelassener Handwerker liefert das Schornsteinfegerregister des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

 


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