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Abfindungszahlung – Ermäßigter Steuersatz für Entschädigungen

Nach dem Einkommensteuergesetz unterliegen Entschädigungen als außerordentliche Einkünfte einem besonderen (ermäßigten) Steuersatz. Der Steuerpflichtige muss einen Schaden durch Wegfall von Einnahmen erlitten haben und die Zahlung muss unmittelbar dazu bestimmt sein, diesen Schaden auszugleichen.

 

Im Entscheidungsfall war das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen beendet worden, die sogenannte Fünftelregelung wurde dem ausgeschiedenen Mitarbeiter trotzdem zugestanden (Quelle: Finanzgericht Münster, Az.: 1 K 3037/14 E). Die Revision wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Denn es ist nicht abschließend geklärt, welche Anforderungen an eine Konfliktlage zu stellen sind. Reicht hierfür das Bestehen einer gegensätzlichen Interessenlage zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, zu deren Entstehung beide Konfliktparteien beigetragen haben und die im Konsens gelöst wird, ohne dass es auf das Gewicht und den Zeitpunkt der jeweiligen Verursachungsbeiträge für die Entstehung der Konfliktlage ankommt?

 


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