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Nicht in die Abmahnfalle tappen

 

Eigentlich ist der Sachverhalt in der Branche bekannt: Untersuchungen des Trinkwassers einschließlich der Probennahmen dürfen nur von dafür zugelassenen Untersuchungsstellen – sprich akkreditierten Laboren – durchgeführt werden. Nachzulesen in der aktuellen Trinkwasserverordnung im § 15 Abs.4.1) Die Praxis zeichnet ein anderes Bild: Messdienstleis­ter, Service-Unternehmen und Installationsbetriebe bieten Trinkwasseruntersuchungen als komplette Serviceleistung an – oder werben als „Zertifizierte Probennehmer für Trinkwasser“ aktiv im Netz. Das Modell sieht dabei wie folgt aus: ­Eigene oder externe Mitarbeiter übernehmen die Probennahme, für die Auswertung wird ein externes akkreditiertes Labor beauftragt.
Insbesondere für Hausverwaltungen ein bequemer Weg, den geforderten Untersuchungspflichten nachzukommen. Doch den in diesem Geschäftsfeld aktiven Betrieben droht eine gefährliche Abmahnfalle. Denn selbst wenn der Handwerksbetrieb über zertifizierte Probennehmer verfügt, so darf er den Untersuchungsauftrag nicht annehmen. Im schlimmsten Fall könnte es teuer werden. Messdienstleister und Wasseranalytik-Anbieter sind bereits abgemahnt worden. Und auch Handwerksbetriebe sollen Post vom Anwalt bekommen haben. Die Zahlungsaufforderungen bewegen sich in der Größenordnung um die 1500 Euro, hört man aus informierten Kreisen. Bislang also Einzelfälle, selbst wenn man einen prozentualen Dunkelzifferanteil addiert.
Ob’s dabei bleibt ist fraglich. Denn für clevere Abmahnanwälte bietet das verordnungswidrige Handeln von Teilen aus dem Bereich der Messdienstleister, Service-Unternehmen und dem Handwerk ein durchaus lukratives Geschäftsmodell und für akkreditierte Labore eine gute Gelegenheit, unliebsame Wettbewerber in die Schranken zu weisen. Gleiches gilt im Übrigen sinngemäß für die Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung, für Urheberrechtsverstöße – insbesondere Bildnutzung im Internet – oder die Impressumspflicht, um weitere abmahnfähige Beispiele zu nennen.
Doch zurück zur Probennahme. Nach Auffassung des Zentralverbands Sanitär Heizung Klima besteht für Handwerksunternehmen durchaus die Möglichkeit, von zugelassenen Laboren beauftragt und als Probennehmer eingesetzt zu werden.2) Stichwort Kooperation. Den sprichwörtlichen Hut muss dabei allerdings immer das zugelassene Labor aufhaben, ansons­ten wird’s rechtlich bedenklich.

Markus Sironi
Chefredakteur und Handwerksmeister
m.sironi@strobelmediagroup.de

 

1) Siehe auch Beitrag „Verschärfungen zum Schutze der Nutzer“ unter www.ikz.de
2) Siehe Interview „Die Grundlagen der hygienebewussten Planung anwenden“ auf Seite 30 in dieser Ausgabe.

 


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