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Beschlossene Sache

 

Die Politik tat sich lange schwer mit dem Gebäudeenergiegesetz (GEG). Immer wieder wurde es auf die lange Bank geschoben. Nun aber haben Bundestag und Bundesrat dem Entwurf zugestimmt. Läuft alles planmäßig, tritt das neue Gesetz im Oktober in Kraft und führt das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zusammen.1) Die Meinungen zu dem Gesetzeswerk gehen erwartungsgemäß auseinander. Kritikern geht das Gesetz nicht weit genug, Befürworter sehen darin einen gelungenen Wurf.

Doch was steht überhaupt drin? Geeinigt hat man sich zum Beispiel darauf, den schon existenten Standard der aktuellen Energieeinsparverordnung zu übernehmen und als NZEB-Standard zu deklarieren. Die Möglichkeit der Anrechnung von Strom aus Erneuerbaren Energien in die energetische Bilanzierung eines Gebäudes wurde ausgeweitet. Neu ist die sogenannte Innovationsklausel. Damit können die Landesbehörden auf Antrag von Anforderungen des GEG befreien, wenn Wohngebäude auf andere Weise gebaut und darüber die Treibhausgasemissionen verglichen mit dem Referenzgebäude gleichwertig begrenzt werden.

Relevant für SHK-Betriebe ist das im § 72 formulierte Einbauverbot von Ölheizungen ab 1. 1. 2026, wenn diese nicht mit Erneuerbaren Energien kombiniert werden. Dabei sollte nicht unerwähnt bleiben, dass es Ausnahmen gibt. Etwa wenn ein bestehendes Gebäude nicht an die Gasversorgung angeschlossen werden kann und der Einsatz Erneuerbarer Energien zu unbilligen Härten führt.

Holz als Energieträger bleibt durch einen sehr kleinen Primärenergiefaktor weiterhin attraktiv, allerdings muss der Deckungsanteil künftig mindestens 50 % betragen (§ 38). Biogas und Bioöl als Substitut fallen vergleichsweise schlecht aus, da ihre Primärenergiefaktoren mit denen der fossilen Energieträger übereinstimmen.

Unterm Strich kann festgehalten werden, dass das GEG die vorhandenen Gesetze und Verordnungen überwiegend übernommen und mit Inhalten aus dem Klimaschutzpaket der Bundesregierung ergänzt hat. Wer also in Sachen EnEG, EnEV und EEWärmeG sattelfest ist, der sollte sich nach eingehendem Studium in dem Gesetzeswerk relativ schnell zurechtfinden. Zumindest dieser Umstand kommt den Fachbetrieben im hektischen Tagesgeschäft zugute.

Ein Tipp zum Schluss: Aufgrund der großen Relevanz des Themas für Planer wie auch ausführende Fachbetriebe wird die IKZ-ACADEMY ein Webinar zu den Neuerungen des GEG anbieten. Auf www.ikz-select.de geben wir in Kürze weitere Infos dazu.

Update: Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) wurde Mitte August im Bundesgesetzblatt (Nr. 37) veröffentlicht und tritt damit zum 1. November 2020 in Kraft.

Markus Sironi Chefredakteur und Handwerksmeister m.sironi@strobelmediagroup.de


1) Eine Zusammenfassung zum GEG lesen Sie im Beitrag „Drei in einem, im Fachplanerteil dieser Ausgabe.

 


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