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Vorsteuerabzug – Stromspeicher keine wesentliche Komponente einer PV-Anlage
Der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung eines Stromspeichers ist eigenständig und unabhängig davon zu prüfen, ob ein Batteriespeichersystem zugleich oder nachträglich mit der Photovoltaikanlage (PV-Anlage) angeschafft und in Betrieb genommen worden ist.
Umsatzsteuerlich zählt ein Stromspeicher nicht zu den für den Betrieb einer Photovoltaik-Anlage wesentlichen Komponenten und berechtigt daher nicht zum Vorsteuerabzug (Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg, Az.: 12 K 418/18).
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