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Heizungs-Tausch-Bonus im BEG

10 % mehr auch bei Teilsanierungen von Gas-Etagenheizungen

Aufschlussreiche Antworten auf häufig gestellte Fragen: Der Kurzlink bit.ly/3LQz0zB führt direkt auf die Seite. (Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz)

Die Anpassungen der Bundesförderung fü r effiziente Gebäude − Einzelmaßnahmen (BEG EM) wurden im Bundesanzeiger bekannt gegeben. Für Irritationen sorgt eine Formulierung im Punkt 7.

 

Im Zuge der Anpassungen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) Ende Juli dieses Jahres wurden nicht nur die Fördersätze neu geregelt, sondern auch der Heizungs-Tausch-Bonus für funktionierende Gasheizungen eingeführt. Eigentlich eine gute Sache, doch bei Teilsanierungen im Bereich von Gas-Etagenheizungen sind Irritationen vorprogrammiert. Grund ist ein Passus im Punkt 7 der Änderungsverordnung.

Um was geht es? Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) sieht in der neuen Fassung u. a. einen Heizungs-Tausch-Bonus für den Austausch von funktionstüchtigen Gasheizungen in Höhe von 10 Prozentpunkten vor, wenn deren Inbetriebnahme zum Zeitpunkt der Antragsstellung mindestens 20 Jahre zurückliegt. Für Gasetagenheizungen wird der Bonus unabhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme gewährt. Nach dem Austausch darf das Gebäude nicht mehr mit fossilen Brennstoffen im Gebäude oder gebäudenah beheizt werden, heißt es.

Der letzte Satz führt in der Praxis zu Irritationen, weil es im Umkehrschluss bedeutet, dass der 10-prozentige Kesseltausch-Bonus entfallen würde, wenn z. B. in einem Mehrfamilienhaus mehrere Eigentümer die Gasetagenheizung gegen eine EE-Heizung tauschen möchten, aber nicht alle mitmachen. Es gäbe also für alle Tauschwilligen nur die Basisförderung von z. B. 25 % beim Tausch gegen eine Luft/Wasser-Wärmepumpe, weil ein einzelner – aus welchen Motiven auch immer – nicht sanieren will oder kann. Dass das nicht im Sinne der Verordnung sein dürfte, leuchtet dem Fachmann ein. Doch es gilt das geschriebene Wort.

Wie die IKZ-Redaktion auf Anfrage von der Pressestelle des BMWi erfuhr, befürworte man die Gewährung des Bonus bei einem Austausch von Gasetagenheizungen, auch wenn anschließend noch in anderen Etagen fossile Gasheizungen weiterlaufen. Eine entsprechende Formulierung solle, so hieß es, 2023 in die BEG-Richtlinien eingefügt werden.

Für die Übergangszeit hat man derweil eine pragmatische Lösung gefunden: Die FAQs zum BEG wurden entsprechend angepasst. Unter 4.7 findet sich die relevante Klarstellung. Dort heißt es:

Wird der Heizungs-Tausch-Bonus auch gewährt, wenn nur einzelne Gasetagenheizungen nach und nach ausgetauscht werden?

Ja, der Heizungs-Tausch-Bonus wird bei einem Austausch von Etagenheizungen gewährt, auch wenn anschließend noch in anderen Etagen oder Wohneinheiten fossile Gasheizungen weiterlaufen. Die jeweilige Wohnung oder die beheizte Fläche dürfen nach dem Austausch jedoch nicht mehr mit fossilen Brennstoffen oder Gas beheizt werden.

Gasetagenheizung – ein unglücklich gewählter Begriff

Klargestellt wurde in diesem Zusammenhang auch der Begriff der Gasetagenheizung. Unter 4.8 heißt es:

Was ist in der BEG als „Etagenheizung“ vom Mindestalter für den Heizungs-Tausch-Bonus befreit?

Das ist ein Wärmeerzeuger auf Basis von Gas oder fossilen Energieträgern, der in einem Mehrfamilienhaus eine einzelne Wohneinheit oder ein einzelnes Stockwerk mit Wärme versorgt und in der zu versorgenden Wohneinheit/im zu versorgenden Stockwerk aufgestellt ist. Eine Etagenheizung versorgt nicht das gesamte Gebäude mit Wärme.

Für die Beratungspraxis sind diese beiden Punkte durchaus relevant, insbesondere deshalb, weil manch Förder-App nach dem Verordnungstext programmiert wurde und damit unter Umständen ein falsches Ergebnis des möglichen Förderanteils anzeigen würde. Bei einer Investitionssumme von 20 000 Euro und mehr ist es für den Investor schon ein Unterschied, ob 25 % oder 35 % Zuschuss drin sind.

 


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