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Säumniszuschläge – Behörde muss k­onkreten Einzelfall prüfen

Nach bislang herrschender Auffassung sollen durch die Finanzverwaltung verfügte Säumniszuschläge zur Hälfte Druckmittelcharakter haben, weshalb üblicherweise die Hälfte der verwirkten Säumniszuschläge erlassen wird, wenn mit ihnen kein Druck mehr auf das Zahlungsverhalten ausgeübt werden kann. 

 

Die „andere Hälfte“ soll zinsähnlichen Charakter haben und den besagten Verwaltungsaufwand abgelten. In der Diskussion steht nun auch ein ggf. vollständiger Zuschlagserlass, wenn kein oder nur geringer Verwaltungsaufwand entstanden ist; dessen Höhe im konkreten Einzelfall zu prüfen ist. Der (abstrakte) Zinscharakter spielt danach nicht unbedingt eine Rolle (Quelle: Finanzgericht Hamburg, Az.: 4 K 11/20; anhängig beim Bundesfinanzhof, Az.: VII B 135/21).

 


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