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Geduldete Widersprüche?

Die normativen und rechtlichen Vorgaben hinsichtlich der Betriebsbedingungen von dezentralen Trinkwassererwärmungsanlagen widersprechen sich – und das schon seit Jahren

„Dezentrale Trinkwasser erwärmer, die der Versorgung mehrerer Entnahmestellen dienen, sollen nicht unter 50 °C betrieben werde. Werden aerosolbildende Entnahmestellen versorgt, wird eine Betriebstemperatur von › 55 °C empfohlen“. (Bürschgens)

Im Gegensatz zu zentralen Trinkwassererwärmungsanlagen mit zirkulierendem System gibt es für dezentrale Trinkwassererwärmer keine ausreichenden Regelungen zu ihrem hygienisch sicheren Betrieb. (Bürschgens)

Planer und Installationsunternehmen schulden ihren Auftraggebern in jedem Fall eine Hausinstallation, die das Wasser nicht derartig nachteilig verändert, dass es nicht mehr den Anforderungen der Trinkwasserverordnung entspricht (z. B. Legionellenwachstum). (Bürschgens)

 

Die Forderung des DVGW-Arbeitsblattes W 551, wonach in Großanlagen zur Trinkwassererwärmung eine Temperatur von 60°C dauerhaft eingehalten werden muss, existiert seit vielen Jahren. Weniger eindeutig formuliert sind dagegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik hinsichtlich der notwendigen Betriebsbedingungen von dezentralen Trinkwassererwärmungsanlagen. Teilweise finden sich sogar widersprüchliche Anforderungen, die mit wissenschaftlichen Erkenntnissen, rechtlichen Vorgaben oder Aussagen von Fachbehörden nicht in Einklang zu bringen sind.

Dezentrale Trinkwassererwärmer als Durchfluss-Trinkwassererwärmer oder als Kleinspeicher werden schon seit Längerem mit einer höheren Energieeffizienz bei geringeren Betriebskosten beworben. In der Regel handelt es sich bei Anlagen mit dezentralen Durchlauferhitzern um sog. Kleinanlagen, da der Inhalt des Trinkwassererwärmers ‹ 400 Liter und der Inhalt der Leitung für Trinkwasser (warm) ‹ 3 Liter beträgt. Hier heißt es oftmals, dass z. B. bei der Erwärmung erst an der jeweiligen Entnahmestelle dadurch die regelmäßige Prüfpflicht auf Legionellen entfällt, die der Gesetzgeber innerhalb der Trinkwasserverordnung für Großanlagen vorschreibt. Im Ein- und Zweifamilienhaus müsse ohnehin nicht beprobt werden, da hier jeder Eigentümer selbst verantwortlich sei.

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