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Photovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerke – Vereinfachungsregel für Gewinnerzielungsabsicht

Bild: Project Photos, Reinhard Eisele

 

Zur steuerlichen Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen (bis zu 10 kW) und vergleichbarer Blockheizkraftwerke (bis zu 2,5 kW) die auf zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein-/Zweifamilienhausgrundstücken einschließlich Außenanlagen (z.B. Garagen) installiert sind und nach dem 31. Dezember 2003 in Betrieb genommen wurden, gelten Vereinfachungsregeln: Auf Antrag wird ohne weitere Prüfung in allen offenen Veranlagungszeiträumen unterstellt, dass die Anlagen nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden. Bei ihnen liegt grundsätzlich eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei vor. Der Antrag wirkt auch für die Folgejahre. (Unabhängig davon ist natürlich eine Gewinnerzielungsabsicht per Nachweis möglich.)
Nicht anzuwenden ist die vereinfachte Regelung

  • bei Nutzungsänderungen oder Vergrößerung der Anlage (diese erfordern eine schriftliche Mitteilung an das Finanzamt) sowie
  • für veranlagte Gewinne und Verluste aus zurückliegenden Veranlagungszeiträumen, die verfahrensrechtlich einer Änderung noch zugänglich sind. (Die Abgabe der Anlage EÜR für den Betrieb der Photovoltaikanlage/des Blockheizkraftwerks für alle offenen Veranlagungszeiträume entfällt.)

(Quelle: Bundesministerium der Finanzen, Gz.: IV C 6 – S 2240/19/10006 :006).

 


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