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Legen eines Hauswasseranschlusses – Umsatzsteuerliche Behandlung

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat aktuell (wieder einmal) positiv auf einen Richterspruch des Bundesfinanzhofs (BFH) reagiert. Schon im Februar vor nunmehr drei Jahren hatten die Münchner Richter entschieden (Az.: XI R 17/17), dass für das Legen eines Hauswasseranschlusses der ermäßig­te Steuersatz in Höhe von 7% Anwendung finden soll. Das hat das BMF jetzt bestätigt und ausgeführt: Ein Hauswasseranschluss ist die Verbindungsstelle zwischen der Wasserleitung des Versorgungsunternehmers und den Leitungen des Verbrauchers bzw. den Hauseinführungen.

 

„Legen eines Hauswasseranschlusses“ ist die Verbindung des Wasserverteilungsnetzes mit der Wasseranlage eines Grundstücks durch den Wasserversorger oder einen Bauunternehmer. „Legen eines Hauswasseranschlusses“ umfasst alle Leistungen, die der den Anschluss verlegende Unternehmer gegenüber seinem Leistungsempfänger erbringt. Die Begünstigung umfasst dabei auch übliche Nebenleistungen, wie z.B. den Bodenaushub, wenn diese von demselben Unternehmer erbracht werden und der Hauptleistung „Legen eines Hauswasseranschlusses“ ausschließlich und unmittelbar dienen. Nicht begünstigt sind dagegen Eingangsleistungen gegenüber dem Unternehmer, der die Leistung „Legen eines Hauswasseranschlusses“ erbringt. Ebenso wenig sind Leistungen begünstigt, die nicht oder nicht ausschließlich das Legen eines Hauswasseranschlusses betreffen. Insbesondere nicht begünstigt sind Arbeiten, die der Herstellung eines Mehrfachanschlusses (Strom, Telekommunikation, Gas und Wasser) dienen. Unerheblich für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ist, ob die Hauswasseranschlussleistung und die Wasserbereitstellung durch ein und denselben Unternehmer erfolgen. (Quelle: BMF, Gz.: III C 2 – S 7221/19/10004 :001).

 


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