Ausgabe 5/2005, Seite 9


Aktuell


Zulassung zur Gesellenprüfung in Gefahr

Ausbildungsnachweise müssen vom Chef unterschrieben sein

Im Zusammenhang der Zulassung der Lehrlinge zur Gesellenprüfung wird immer wieder von den Prüfungsausschüssen die Frage gestellt, ob ein Lehrling, der das Berichtsheft ohne Unterschrift des Betriebsinhabers (Ausbildenden) zur Gesellenprüfung vorlegt, auch vom Ausschuss zugelassen werden muss. Denn gemäß § 6 Abs. 1 Ziffer 4 BBiG (Berufsbildungsgesetz) müssen die Berichte vom Lehrling erstellt und vom Ausbilder regelmäßig durchgesehen werden. Und so lautet auch der § 7 der neuen Ausbildungsverordnung für den Anlagenmechaniker für Sanitär, Heizungs- und Klimatechnik (s. Kasten).

Der Nachweis, dass die Berichtshefte vom Ausbilder durchgesehen worden sind, kann nur durch die Unterschrift bekundet werden. Sind die Berichtshefte nicht durchgesehen, ist davon auszugehen, dass die gesetzlichen Erfordernisse der Durchsicht nicht gegeben sind. Der Lehrling, der Berichtshefte ohne Unterschrift vorgelegt hat, ist daher nicht zuzulassen. In der Praxis besteht allerdings die Möglichkeit, dem Lehrling eine Nachfrist zur Beibringung der Unterschrift zu setzen.

§ 7
Berichtsheft

Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.


Quelle:   Fachverband Sanitär-, Heizungs-, Klima- und Klempnertechnik Niedersachsen


© Alle Rechte beim STROBEL VERLAG


Zurück