Ausgabe 2/2005, Seite 5


Recht


Urteile

Unfallversicherung - Kurzer Umweg kostet Versicherungsschutz

Auch wenn der zunächst direkte Weg von der Arbeitsstätte zur Wohnung (oder umgekehrt) um nur wenige Meter verlassen wird, geht der Versicherungsschutz verloren. In einem vor dem Bundessozialgericht verhandelten Fall (Az.: B 2 U 40/02 R) hatte ein Arbeitnehmer den direkten Weg um nur 100 Meter verlängert, um in einer anderen Straße an einem Automaten Geld zu ziehen. Die Versicherung verweigerte die Anerkennung als "Wegeunfall". Laut Rechtsprechung handelt es sich nicht um eine Verrichtung, die "so im Vorbeigehen" erledigt werden kann, da der Verkehrsraum der Straße, die den unmittelbaren Weg darstellt, verlassen wurde.


Kündigung unwirksam trotz Einschreiben

Auch ein eingeschriebener Brief garantiert nicht die ordnungsgemäße Zustellung einer Kündigung. Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt entschieden und daher eine Kündigung für unwirksam erklärt (Az.: 5 Ca 6077/02). Das Einschreiben wurde einem Arbeitnehmer nicht persönlich ausgehändigt, da er nicht zu Hause war. Stattdessen wurde der Brief bei der Post zur Abholung hinterlegt, aber nicht abgeholt. Nach dem Urteil gilt die Kündigung erst dann als zugegangen, wenn sie dem Empfänger persönlich übergeben worden sei.


Gesetzliche Unfallversicherung - Verlassen des Kfz gefährdet Schutz

Die von den Arbeitgebern finanzierte Unfallversicherung soll grundsätzlich Risiken durch Arbeitsunfälle abdecken. Zusätzlich ist auch der Weg zum Arbeitsplatz und zurück geschützt. Eine weitere Ausdehnung für Erledigungen auf dem Weg zur Arbeit wurde durch ein Urteil des Bundessozialgerichts (Az.: B 2 U 23/03) untersagt. Laut Urteil verliert ein Arbeitnehmer den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn er auf dem Weg zur Arbeit sein Fahrzeug für private Erledigungen verlässt. Die immer weitere Ausdehnung des Schutzes ist laut dem Richterspruch mit dem Zweck der Unfallversicherung nicht mehr vereinbar.


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