Ausgabe 10/2004, Seite 4 f.


Heizung


Richtige Abgasführung von raumluftunabhängigen Gas-Brennwertgeräten

Dipl.-Ing. (FH) Wolfgang Rogatty*

Abgasleitungen für raumluftunabhängig betriebene Gas-Brennwertgeräte bieten durch verschiedene Bauteile (wie z.B. Bögen mit unterschiedlichen Winkeln, Verbindungsmuffen und flexible Abgasrohre) nahezu unbegrenzte Möglichkeiten der Abgasführung. Der gestalterischen Freiheit sind jedoch Grenzen gesetzt. Vor allem die Muster-Feuerungsverordnung bzw. die Feuerungsverordnungen und Landesbauordnungen der Bundesländer sowie die TRGI ’86/96 (Technische Regeln für Gasinstallation der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e.V.) regeln die verschiedenen Möglichkeiten der Abgasführung und die Anforderungen an Abgasanlagen.

Ein großer Teil der Bestimmungen dient dem vorbeugenden baulichen Brandschutz. Die Einhaltung dieser Bestimmungen soll im Brandfall verhindern, dass sich ein Feuer ungehindert ausbreiten kann. So müssen gemäß dieser Vorschriften Abgasleitungen, die mehrere Geschosse als Brandabschnitte überbrücken (das heißt mehr als eine Decke und das Dach durchstoßen), in einem allseitig geschlossenen und durchgehenden Schacht geführt werden. Ein solcher Schacht muss eine Feuerwiderstandsdauer von 90 Minuten (F90) haben. Bei Wohngebäuden geringer Höhe (Fußboden des höchsten Aufenthaltsraumes liegt höchstens 7 Meter über der Geländeoberfläche) genügt eine Feuerwiderstandsdauer von 30 Minuten (F30).

Bild 1: AZ-Rohr

Zu beachten ist außerdem, dass Gas-Feuerstätten innerhalb desselben Geschosses, in dem sie aufgestellt sind, an einen Schornstein bzw. Schacht angeschlossen werden müssen. Die Abgasführung vom raumluftunabhängig betriebenen Gas-Brennwertgerät bis zum Schacht kann mit einem doppelwandigen AZ-Rohr (Abgas-/Zuluft-Rohr) erfolgen. Im inneren Rohr werden die Abgase abgeleitet, während im Ringspalt zwischen innerem und äußerem Rohr die Verbrennungsluft zugeführt wird (Bild 1).

Innerhalb des Schornsteins oder des Schachtes kann die Abgasführung mit dafür zugelassenen einwandigen Rohren, z.B. aus Kunststoff, erfolgen. Das einwandige Rohr ist hier eine kostengünstige Lösung, die den Anforderungen des Brandschutzes genügt, wenn der Schacht feuerbeständig ist. Der Wärmeerzeuger entnimmt über den Spalt zwischen Schachtwand und Abgasleitung die Verbrennungsluft und führt das Abgas durch die Abgasleitung über Dach ab (Bild 2).

Bild 2: Abgasführung und AZ-System für den raumluftunabhängigen Betrieb eines Gas-Brennwertgerätes.

Da Abgasleitungen von Brennwertgeräten mit Überdruck betrieben werden, könnten bei einer Undichtigkeit Abgase aus der Leitung in den Schacht austreten. Um den damit verbundenen Gefahren zu begegnen, müssen die in Schächten angeordneten Abgasleitungen über die gesamte Länge ausreichend hinterlüftet sein. Die dazu erforderlichen Mindest-Schachtinnenmaße sind abhängig vom Durchmesser des Abgasrohres in Bild 3 dargestellt.

Bild 3: Mindest-Schachtinnenmaße.

Ist kein entsprechender Schacht vorhanden, kann er nachträglich eingebaut werden. Im Handel werden für diesen Fall bauaufsichtlich zugelassene Schachtsysteme, z.B. aus Leichtbeton, Schaumkeramik oder Kalziumsilikat-Brandschutzplatten, angeboten. Die Errichtung einer "einfachen" Ecklösung, bei der ein Schacht aus zwei bereits vorhandenen Hauswänden und zwei nachträglich eingebauten Schachtwänden gebildet wird, die nicht den Feuerwiderstandsklassen F90 bzw. F30 entsprechen (z.B. Gipskarton-Verbundplatten oder ähnliches), ist auf keinen Fall zulässig (Bild 4). Diese verstößt gleich gegen mehrere Verordnungen und Regelungen:

Bild 4: Diese Ecklösung verstößt gleich gegen mehrere Vorschriften, wenn die verwendeten Materialien nicht der Feuerwiderstandsklasse F90 bzw. F30 entsprechen.

Im Falle eines Brandes muss sich der ausführende Fachbetrieb für die nicht dem Regelwerk entsprechende Abgasführung verantworten! Eine eventuelle Zustimmung des Bezirksschornsteinfegermeisters entbindet hierbei nicht von der Haftung.

Ein Schacht, durch den die Abgasleitung eines raumluftunabhängig betriebenen Gas-Brennwertgerätes geführt wird, muss bauaufsichtlich zugelassen sein und nachweislich der Feuerwiderstandsklasse F90 bzw. F30 entsprechen. Dann kann auch durch einen nachträglich eingebauten Schacht ein dafür zugelassenes, einwandiges Abgasrohr bis zum Dach geführt werden. Vor der Montage muss der zuständige Bezirksschornsteinfegermeister prüfen, ob der zu verwendende Schacht geeignet und für diese Verwendung zulässig ist. Es ist empfehlenswert, die Beteiligung des Bezirksschornsteinfegermeisters mit einem Formblatt (erhältlich beim örtlichen Bauamt) aktenkundig zu machen.

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* Dipl.-Ing. (FH) Wolfgang Rogatty, Viessmann Werke GmbH, Allendorf.


B i l d e r :  Viessmann Werke GmbH, Allendorf


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