Ausgabe 2/2002, Seite 5 ff.


Heizung


Energiesparen wird Pflicht

Energie-Einsparverordnung löst Wärmeschutzverordnung und Heizungsanlagenverordnung ab

Die Bundesregierung macht Ernst in Sachen Energiesparen und Klimaschutz. Mit der neuen Energie-Einsparverordnung (EnEV), die seit 1. Februar 2002 in Kraft ist, verpflichtet sie Bauherren und Renovierer zu umfangreichen Umwelt-Investitionen.

EnEV - Eine Chance für die SHK-Branche

Bisher haben zwei Verordnungen den Wärmedämmstandard eines Gebäudes und die Effektivität einer Heizungsanlage bestimmt: Die Wärmeschutzverordnung (von 1995) und die Heizungsanlagenverordnung (1998). Beide werden nun in der Energie-Einsparverordnung zusammengefasst, bei gleichzeitig erhöhten Anforderungen an Wärmedämmung und Heizungsanlage. Das heißt, es wird im Vergleich zu den beiden alten Verordnungen Energie gespart und somit die Umwelt mit weniger CO2 (Kohlendioxid) belastet.

Nachrüstpflicht 1: Dieser alte Kessel (Baujahr vor 1978) muss gegen einen modernen Niedertemperatur- oder Brennwertkessel ausgetauscht werden, und zwar bis Ende 2006.

Rund ein Drittel des gesamten Energieverbrauchs in Deutschland wird durch die Beheizung von Gebäuden und für die Warmwasserbereitung verwendet. Deshalb liegt hier ein großes Einsparpotenzial an CO2-Emissionen. So wird künftig für Neubauten der zulässige Primärenergiebedarf pro Quadratmeter um rund 30 Prozent unter die heutigen Anforderungen gesenkt. Wichtig in diesem Zusammenhang sind die Begriffe "Endenergie" und "Primärenergie". Die Energie, die im Haus für Heizung und Brauchwasser inkl. Hilfsenergie für z.B. Pumpen verwendet wird, bezeichnet man als "Endenergie". Die EnEV aber begrenzt den "Primärenergiebedarf", die Summe aus der erwähnten Endenergie und der Energie, die für die Gewinnung, Aufbereitung und Transport von Kohle, Erdgas oder Heizöl aufgewendet werden muss. Dies findet in einem pauschalierten Primärenergiefaktor Berücksichtigung, der brennstoffabhängig vorgegeben ist.

Nachrüstpflicht 2: Ungedämmte Heizungsrohre, die in unbeheizten Räumen verlaufen und zugänglich sind, müssen bis Ende 2006 wärmegedämmt werden. Das betrifft auch die in den Strängen eingebauten Armaturen, wie hier am Beispiel eines Verteilers

Das Besondere an der EnEV ist der Umstand, dass Bauherren selbst entscheiden können, wie sie den geringeren Energiebedarf realisieren. Ihnen stehen da zwei Mittel zur Verfügung: die Wärmedämmung des Gebäudes und der Einsatz effizienter Heiztechnik, beispielsweise Gas- oder Öl-Brennwertkessel, Solaranlage, Wärmepumpe, kontrollierte Wohnungslüftung. Beispiel: Wenn sich ein Bauherr entschließt, eine Solaranlage für Brauchwasserbereitung installieren zu lassen, spart das Energie in Form von z.B. Erdgas oder Heizöl. Das belohnt der Gesetzgeber damit, dass die Wärmedämmung des Gebäudes etwas dünner ausfallen darf. Dabei darf aber eine bestimmte Mindestdämmstärke nicht unterschritten werden. Die SHK-Branche hofft darauf, dass Bauherren und Renovierer vermehrt Heiztechniken einbauen lassen, die der Umwelt zugute kommt.

Veränderungen für Neubauten

Die EnEV schreibt für Neubauten einen Energiebedarfsausweis vor. Er beschreibt die wichtigsten Informationen zu den energetischen Eigenschaften des Gebäudes, d.h. gibt Auskunft über den Wärmedämmstandard der Außenwände, Kellerdecke, des Dachs und der Fenster sowie über die Art der Heizungsanlage mit Warmwasserbereitung (z.B. Brennwertkessel, Niedertemperaturkessel, Solaranlage...). Dieses Instrument ist vergleichbar mit der Angabe des Kraftstoffverbrauchs bei einem Pkw. Der Käufer einer Immobilie kann, so die Vorstellung der Bundesregierung, das Gebäude aus energetischer Sicht bewerten.

Mit der Einführung der EnEV könnte ein Boom nach alternativen Energien ausgelöst werden. Denn diese Techniken schonen die Umwelt - ein Hauptziel der Bundesregierung. Das Bild zeigt ein Beispiel, das hoffentlich Schule macht: Eine 10,8 m2 große Solarkollektoranlage zur Brauchwasserbereitung mit Heizungsunterstützung; so werden etwa 20% Brennstoff eingespart und die Umwelt um 20% entlastet.

SHK-Experten rechnen mit einer verstärkten Nachfrage nach Anlagen zur kontrollierten Wohnungslüftung. Hintergrund ist die Maßgabe der Energie-Einsparverordnung, die Gebäude - soweit es der Stand der Technik zulässt - luftdicht auszuführen. Dennoch wird verlangt, dass die Räume und das Gebäude mit einem Mindestvolumenstrom an Außenluft zu belüften sind, um die Gesundheit der Bewohner nicht zu gefährden. Das kann z.B. durch die klassische Fensterlüftung geschehen oder "kontrolliert" mit mechanischen Zu- und Ablufteinrichtungen.

Im Zuge der EnEV muss ein Augenmerk auf die Verbrennungsluftversorgung für den Wärmeerzeuger gelegt werden. Vielfach war es Praxis, ein Kellerfenster ganz oder teilweise offen stehen zu lassen, über das der Kessel die Luft bezogen hat. Es macht aber wenig Sinn, die Wärme nach draußen entweichen zu lassen. Aus diesem Grund, so viele Fachleute, werden verstärkt Geräte zum Einsatz kommen, die raumluftunabhängig betrieben werden. Die Versorgung des Heizkessels mit Außenluft geschieht dann über ein eigenes Leitungssystem, meist ausgeführt als konzentrisches Abgasrohr, z.B. als LAS. So kann das Kellerfenster geschlossen bleiben.

Zur Deckung des Wärmebedarfs bietet sich auch der Einsatz einer Wärmepumpe an. Im Rahmen der EnEV schneidet dieses Beheizungssystem sehr gut ab. Das Bild zeigt eine Sole/Wasser-Wärmepumpe (rechts) und Heizungspufferspeicher (links) mit integrierter Trinkwassererwärmung.

Eine weitere Neuerung betrifft den Einbau von geregelten Heizungsumwälzpumpen. Sie sind ab sofort Pflicht bei Heizkreisen mit mehr als 25 kW Nennleistung. In diesem Fall muss sich die Pumpe selbsttätig in mindestens drei Stufen den Veränderungen im Volumenstrom anpassen. Diese Forderung betrifft nun nicht nur den Einbau in Neuanlagen, sondern gilt auch für Altanlagen, wenn die vorhandene Heizungsumwälzpumpe gegen eine neue ausgetauscht wird, etwa im Zuge einer Kesselerneuerung.

Veränderungen für Altbauten

Auswirkungen hat die EnEV auch für die Altanlagen bestehender Gebäude. Aus gutem Grund: Häuser, die vor 1978 erbaut wurden, verbrauchen 92 Prozent der gesamten Heizenergie in Deutschland. Im Interesse von Umwelt, Klima und Ressourcenschonung müssen daher laut EnEV sämtliche Heizkessel, die vor Oktober 1978 in Betrieb genommen worden sind, spätestens bis Ende 2006 gegen moderne Niedertemperatur- oder Brennwertkessel ausgetauscht werden. Eine "Schonfrist" bis Ende 2008 wird gewährt, wenn der Altkessel nach dem 1. November 1996 mit einem neuen Brenner ausgerüstet worden ist. Ausgenommen vom Modernisierungszwang sind nur die Altanlagen in selbst genutzten Ein- und Zweifamilienhäusern.

Brennwerttechnik im Altbau nicht möglich? Doch. Mit Brennwertgeräten, die speziell für den Austausch von Altkesseln konstruiert sind, wie z.B. hier mit einem Wasservolumen von 100 Litern und großer Temperaturschichtung (oben warmes Kesselwasser, unten kaltes Rücklaufwasser).

Oftmals finden sich in alten Gebäuden ungedämmte Heizungs- und Warmwasserrohre, zugänglich auf Wänden oder unter Decken verlegt. Verlaufen sie in unbeheizten Räumen (z.B. Keller, Waschküche, Flure, Treppenhaus), so müssen die Rohre und die Armaturen bis 31.12.2006 nachträglich wärmegedämmt werden. Die Dämmdicke müsste zwar so ausgeführt werden als handele es sich um eine Neuanlage, doch werden die örtlichen Gegebenheiten das in den seltensten Fällen zulassen.

Aber auch das Gebäude muss bei umfassenden Renovierungs-/Sanierungsarbeiten energetisch nachgebessert werden. Anders ausgedrückt: Entschließt sich ein Hausbesitzer dazu, seine alten Fenster gegen neue auszutauschen und gleichzeitig den Fassadenputz zu erneuern, müssen Fenster und Außenwand bestimmte Mindestdämmwerte einhalten. Das Gleiche gilt für Wände und Decken, Dächer und Außentüren, sofern baulich etwas verändert wird.


B i l d e r :   Viessmann-Werke, Stiebel Eltron, Vaillant, ikz-praxis


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