Ausgabe 1/2001, Seite 2


Aktuell


Neue BVF-Richtlinie

Herstellung beheizter Fußbodenkonstruktionen im Gewerbe- und Industriebau

Hagen. Der Bundesverband Flächenheizungen e.V. hat eine Richtlinie zur Herstellung beheizter Fußbodenkonstruktionen im Gewerbe- und Industriebau herausgebracht. Darin werden in knapper Form die Konstruktionsprinzipien beheizter Fußbodenkonstruktionen unter den besonderen Gegebenheiten im Industrie- und Gewerbebereich aufgeführt und Bezüge zur Arbeitsstättenverordnung und Arbeitsstättenrichtlinie gegeben.

Die BVF-Richtlinie kann gegen Zusendung eines mit 3,00 DM adressierten und frankierten DIN A4-Rückumschlages angefordert werden beim Bundesverband Flächenheizungen e.V., Hochstraße 113, 58095 Hagen.

Internetinformationen: www.flaechenheizung.de


Unaufgeforderte Telefonwerbung wettbewerbswidrig

Kontoeröffnungsanträge von Banken enthalten in der Regel auch vorformulierte Klauseln (AGB) zur telefonischen Beratung in Geldangelegenheiten. Allein die Unterzeichnung eines solches Antrags stellt kein wirksames Einverständnis mit Telefonwerbeaktionen der Bank dar. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 27.1.2000 (Aktenzeichen: IZR 241/97) klargestellt. Unaufgeforderte Telefonanrufe zwecks Terminvereinbarung zum Abschluss von Versicherungsverträgen sind wettbewerbswidrig.


Ausbildungsverlängerung trotz nicht bestandener Wiederholungsprüfung

Besteht ein Auszubildender die Abschlussprüfung nicht, kann er eine Verlängerung seines Ausbildungsverhältnisses bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung verlangen. Die Ausbildung endet dann mit Ablauf des Prüfungstermins. Dabei ist es unerheblich, ob die Prüfung bestanden wird oder ob der Auszubildende überhaupt zu dieser Prüfung angetreten ist. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 15.3.2000 entschieden, dass ein Auszubildender bei nicht bestandener Wiederholungsprüfung eine weitere Verlängerung seiner Ausbildung bis zur zweiten Wiederholungsprüfung beantragen kann. Voraussetzung allerdings: Die Prüfung wird innerhalb der Höchstfrist von einem Jahr abgelegt. Die Beendigungswirkung des Ausbildungsverhältnisses ist unabhängig davon, ob die zweite Wiederholungsprüfung bestanden oder nicht bestanden wird (Aktenzeichen: 5 AZR 622/98).


Zum Titelbild:

Jeder Monteur und jeder Auszubildende muss fast täglich Rohre ablängen. Unterschiedlichste Rohrarten in unterschiedlichsten Dimensionen sind an der Tagesordnung. Da stellt sich so manches Mal die Frage nach dem "richtigen" Werkzeug. Der Beitrag ab Seite 4 beantwortet’s.

(Bild: Rothenberger AG, Kelkheim)


© Alle Rechte beim Strobel-Verlag


Zurück