IKZ-HAUSTECHNIK, Ausgabe 24/2004, Seite 46 f.
UNTERNEHMENSFÜHRUNG
Besuch vom Finanzamt
So reagieren Sie richtig gegenüber Betriebsprüfern
Dr. Siegfried Santura
Der Fiskus rüstet seit Jahren auf. Die Zahl der bundesweit eingesetzten Betriebsprüfer stieg vom Jahr 1995 bis heute um über 5000 Mann. Die Wahrscheinlichkeit, geprüft zu werden, wächst mit der Größe des Betriebes. Die Finanzverwaltungen gehen davon aus, dass in einem größeren Betrieb mehr zu holen ist als in einem kleinen. Der Betriebsprüfung unterliegende Unternehmen teilt der Fiskus in drei Größenklassen ein, und zwar in Groß-, Mittel- und Kleinbetriebe.
Überraschungsbesuche von Betriebsprüfern müssen nicht einfach hingenommen werden. Normalerweise kündigt das Finanzamt den Prüfungstermin schriftlich zwei Wochen vorher an. Bevor man sich mit dem Betriebsprüfer auf eine Termindiskussion einlässt, sollte man erst einmal mit dem Steuerberater sprechen, der auch während der Prüfung dabei sein sollte, zumindest aber bei den Zwischenbesprechungen und vor allem beim Schlussgespräch. Argumente für eine Terminverschiebung sind:
- Krankheit des Betriebsinhabers,
- Krankheit des Steuerberaters,
- Urlaub,
- Umbau,
- Saisonbetrieb,
- Inventur.
Der Prüfungsordnung, die man vorab zugesandt bekommt, kann man entnehmen, welche Steuerarten und welche Steuerjahre geprüft werden. Meist sind die letzten drei Wirtschaftsjahre seit der letzten Steuererklärung gefragt.
Steuerberater vorab sprechen
Die Prüfunterlagen sollten gut vorbereitet sein. Besprechen Sie mit Ihrem Steuerberater Schwachstellen und strittige Fälle und vereinbaren Sie mit ihm die Vorgehensweise, wenn der Prüfer diese Punkte aufgreifen sollte. Besonders kritisch wird der Betriebsprüfer Verträge zwischen nahen Angehörigen unter die Lupe nehmen. Besonders häufige Ursachen für unliebsame Mehrergebnisse ist die Nichtbeachtung steuerlicher Formvorschriften bei:
- Geschenken an Geschäftsfreunde,
- Bewirtungsaufwendungen,
- Privatbelegen,
- Reisekosten,
- Spesen.
Bei leichtfertigen Steuerordnungswidrigkeiten können Sie sich noch etwas mehr Zeit lassen. Sie können unrichtige oder unvollständige Angaben berichtigen oder unterlassene Angaben nachholen, so lange Ihnen nicht die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist.
Ein Trumpf in der Hinterhand
Und noch etwas: Legen Sie sich einen Ordner an, in dem Unterlagen über bisher nicht geltend gemachte Betriebsausgaben gesammelt und sorgfältig aufbewahrt werden. Halten Sie diese Papiere am besten bis gegen Ende der Betriebsprüfung zurück, damit Sie den Betriebsprüfer nicht zu noch eifrigerem Aufspüren von Mehrergebnissen anspornen.
Durchleuchten Sie sämtliche Jahresabschlüsse seit der letzten Betriebsprüfung. Vergleichen Sie Ihren Jahresabschluss mit dem der Vorjahre und nach Möglichkeit mit Branchen-Durchschnittswerten. Stellen Sie dabei erhebliche Abweichungen fest, sollten Sie zusätzliches Beweismaterial sammeln, um die Unterschiede gegenüber dem Betriebsprüfer begründen zu können.
Der Finanzbeamte ist kein Feind
Vergessen Sie bei allem eines nicht: Der Mann vom Finanzamt ist nicht Ihr Feind, sondern auch nur ein Mensch. Behandeln Sie ihn entsprechend. Wer klug taktiert und dabei freundlich ist, sich nicht mit dem Prüfer anlegt und unkorrektes Verhalten zurückweist, wird am Ende ein zufrieden stellendes Ergebnis erzielen.
Der wichtigste Vorgang ist die Schlussbesprechung. Ohne zu einem formalen Rechtsbehelf greifen zu müssen, können Sie hier im direkten Gespräch sehr viel erreichen. Mit Fingerspitzengefühl hat dabei schon so mancher Unternehmer mehr herausgeholt, als später nach Erhalt des Prüfungsberichts mit Beschwerden, Einsprüchen oder gar einer Klage.
Wenn die Steuerfahndung kommt |
Vierzehn wichtige Punkte
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Die Prüfunterlagen gut vorbereiten
Klären Sie mit dem Steuerberater in einem Vorgespräch die Punkte, in denen ein Nachgeben in Betracht kommt. Hüten Sie sich davor, ohne Abstimmung mit dem Steuerberater eine verbindliche Erklärung abzugeben. Deren Pferdefuß erkennen Sie dann meist zu spät.
Die Prüfung endet mit der Vorlage eines schriftlichen Prüfungsberichtes. Sollten sich die Teilnehmer an der Schlussbesprechung über strittige Punkte nicht geeinigt haben, bestehen Sie am besten im Hinblick auf ein anschließendes Rechtsbehelfsverfahren darauf, dass der Prüfer den Sachverhalt und seine Rechtsauffassung dazu besonders ausführlich darstellt. Den zugesandten Bericht sprechen Sie anschließend mit dem Steuerberater durch.
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