IKZ-HAUSTECHNIK, Ausgabe 14/2004, Seite 51


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Tipps und Ratschläge für die SHK-Praxis

Gewährleistungsfrist für Baumaterialien

In IKZ-HAUSTECHNIK Ausgabe 1/2/2004 schreiben Sie in dem Beitrag "Grundkonzept des neuen Kaufrechts" zum Gewährleistungsrecht, dass es auf Baumaterialien 5 Jahre Gewährleistung gibt. Wie sieht es z.B. aus, wenn ich meinem Kunden eine Tauchpumpe zur Versorgung seiner WC's in seine Zisterne einbaue. Hat der Kunde darauf auch eine 5-jährige Gewährleistung und wie kann ich sie durchsetzen, wenn der Hersteller nur 1 Jahr für eventuelle Mängel geradestehen will?

W. Hermann, Unterrickelsheim


Entscheidend ist, dass der SHK-Unternehmer richtig einkauft, dass heißt mit der gesetzlichen Gewährleistungsfrist von fünf Jahren bei Materialien, die bestimmungsgemäß in ein Bauvorhaben eingebaut werden. Hierzu empfiehlt sich folgender Standardbestelltext: Ich/Wir bestelle(n) folgende Materialien/Baustoffe/Anlagenkomponenten für die Verwendung in einem Bauwerk mit einer Gewährleistungsfrist von 5 Jahren gemäß § 438 Abs. 1 Ziff. 2 b BGB/2002, die der Lieferant durch Auslieferung der bestellten Ware akzeptiert, unter Ausschluss eventuell kürzerer Gewährleistungsfristen des Lieferanten, auch in dessen Allgemeinen Geschäftsbedingungen/ebenfalls nicht anerkannt werden auf die gleiche Weise verkürzte Gewährleistungsfristen in Auftragsbestätigungen, selbst dann, wenn diesen nicht widersprochen wird.

Wir wissen, dass sich einige Hersteller noch zieren, auf ihre Produkte, die bestimmungsgemäß in ein Bauvorhaben eingebaut werden, die gesetzliche Gewährleistungsfrist von fünf Jahren zu akzeptieren. Die überwiegende Mehrheit der Kommentatoren ist jedoch der Auffassung, dass eine standardmäßige Verkürzung, z.B. in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, AGB-widrig und deshalb unwirksam ist. Eine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Frage wird angestrebt, sie steht aber noch aus. Bis zum Beweis des Gegenteils führen wir derartige Gewährleistungsverkürzungen auf mangelnde Produktqualität diverser Hersteller zurück.

Rainer Blaschke, Geschäftsführer Recht + Information, Fachverband SHK Bayern


Brenner mit Leistungen von mehr als 70 kW

In der seit mehr als zwei Jahren nicht mehr gültigen Heizungsanlagenverordnung existierte eine besondere Anforderung für Anlagen mit mehr als 70 kW Leistung. Diese Anlagen sollten dann ihre Leistung mehrstufig oder gleitend fahren oder gar mit mehreren Heizkesseln ausgerüstet sein. Diese Forderung kann ich in der heute gültigen Energieeinsparverordnung nicht mehr finden. Besteht also die Maßgabe nicht mehr?

K. Stahlkamp, via E-Mail


Sie haben ganz Recht. Die Forderung bestand nach der alten Heizungsanlagenverordnung, die Energieeinsparverordnung enthält sie nicht mehr. Wir und die im Bundesindustrieverband Deutschland Haus-, Energie- und Umwelttechnik e.V. (BDH) organisierten Unternehmen empfehlen jedoch auch weiterhin ab 70 kW mehrstufige oder gleitende Brenner einzusetzen.

Max Weishaupt GmbH, Schwendi

 

Weishaupt-Gasbrenner Typ G; je nach Baugröße (175 bis 1250 kW) und Bedarf arbeiten sie gleitend-zweistufig oder modulierend.


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