IKZ-HAUSTECHNIK, Ausgabe 12/2004, Seite 74


RECHT-ECK


Steuerehrlichkeit

Amnestie ermöglicht Rückkehr

Mit der Verkündung des Gesetzes zur Förderung der Steuerehrlichkeit ist zum Jahr 2004 die Neuregelung der strafbefreienden Erklärung - das so genannte Strafbefreiungserklärungsgesetz - in Kraft getreten. Es soll Steuerflüchtigen bis zum 31. März 2005 die Rückkehr zur Steuerehrlichkeit eröffnen.

Angesprochen sind Steuerflüchtige, die in der Vergangenheit gegenüber den Finanzbehörden unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen gemacht oder die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen haben.

Strafbefreiung bei Erklärung…

Wer Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt hat, geht straffrei aus, wenn er eine so genannte strafbefreiende Erklärung auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck gegenüber der Finanzbehörde abgibt. Es handelt sich um die Steuerarten Einkommen-, Körperschaft-, Umsatz-, Vermögen-, Gewerbe-, Erbschaft-, Schenkung- oder Abzugsteuern. Die Erklärung muss alle nach dem Gesetz vorgesehenen Angaben enthalten und eigenhändig unterschrieben werden.

... und umgehender Zahlung

Um der Strafe zu entgehen, genügt allerdings nicht nur die Einreichung der strafbefreienden Erklärung. Wichtig ist vor allem auch die umgehende Zahlung innerhalb von zehn Tagen nach der Formularabgabe.

Günstigerer Steuersatz für Schnellentschlossene

Die so genannte strafbefreiende Erklärung konnte erstmals zum 1.1.2004 abgegeben werden. Der "Nachbesteuerungssatz" richtet sich nach dem Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung. Es gibt zwei Stufen:

Umfang der Strafbefreiung

Die Strafbefreiung erstreckt sich auf alle Taten, die sich auf nach dem 31. Dezember 1992 und vor dem 1. Januar 2003 entstandene Ansprüche der genannten Steuerarten beziehen, soweit die entsprechenden Einnahmen in der Erklärung berücksichtigt sind.

Hat der Steuerschuldner die in der strafbefreienden Erklärung berücksichtigten Einnahmen zu Zahlungen verwendet, aufgrund derer er nach dem Einkommensteuergesetz einen Steuerabzug hätte vornehmen müssen, erstreckt sich die Strafbefreiung auch auf zu Unrecht nicht entrichtete Steuerabzugsbeträge. Das gilt auch bei Verkürzung der Einkommensteuer durch Abgabe einer unzutreffenden Steuererklärung durch den Vergütungsgläubiger.

Umfasst die strafbefreiende Erklärung eine Ausschüttung, die nicht den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entspricht, erstreckt sich die Straffreiheit auch auf die Steuerverkürzung durch Abgabe einer unzutreffenden Steuererklärung durch den Gläubiger der Gewinnausschüttung.

Straffrei werden alle Tatbeteiligten. Dies gilt auch, wenn die Erklärung durch eine Person abgegeben wird, die selbst nicht Tatbeteiligte war.

Allerdings ist Vorsicht geboten: Umfasst die strafbefreiende Erklärung nicht alle Einnahmen, bleibt die Strafbarkeit von Taten, die auf nicht berücksichtigten Einnahmen beruhen, so bestehen, wie sie vor Abgabe der strafbefreienden Erklärung gegeben war.

Keine Strafbefreiung für Zuspätkommer

Straffreiheit tritt nicht ein,

Formulare und weitere Informationen im Internet

Der amtliche Vordruck kann unter der Adresse www.bundesfinanzministerium.de unter den Punkten: • Service, • Formulare, • Strafbefreiende Erklärung, im Internet eingesehen und heruntergeladen werden. Die Web-Side enthält auch ein Merkblatt des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung des Gesetzes über die strafbefreiende Erklärung. Empfohlen ist in jedem Fall das Gespräch mit einem Steuerberater oder Rechtsanwalt.


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