IKZ-HAUSTECHNIK, Ausgabe 10/2004, Seite 64 ff.



Forderungssicherung und neues Schuldrecht

RA Peter Schlüter*

Gerade in schwierigen konjunkturellen Zeiten sollte der Unternehmer, der in den Ausbaugewerken mit seinen Leistungen regelmäßig in Vorleistung tritt, darauf bedacht sein, sich gegen Forderungsausfall so gut wie möglich zu schützen. Zu diesem Zweck lässt sich im Vorfeld von Verträgen die Bonität von Auftraggebern prüfen. Daneben bieten sich aber auch rechtliche Instrumente, deren sinnvoller Einsatz den Auftragnehmer im Einzelfall vor (finanziellem) Schaden bewahren kann. Da oft auch die "Nachsorge" bei Werk- und Bauleistungen mit finanziellen Konsequenzen verbunden ist, folgt im zweiten Teil dieses Beitrags zum Stichwort Schuldrechtsmodernisierung ein kurzer Hinweis auf die für Werkunternehmer und Auftragnehmer von Bauverträgen wichtigsten Neuerungen durch das sog. Schuldrechtsmodernisierungsgesetz aus dem Jahre 2002.

Schon bei Vertragsschluss sollte der Auftragnehmer zum eigenen Schutz auf folgende Punkte achten:

Da die Werklohnforderung grundsätzlich erst mit Abnahme der Leistung fällig wird, trägt der Unternehmer ein erhebliches Vorleistungsrisiko, denn er muss mit eigener Arbeit und Material in Vorleistung treten, bis seine Leistung fertig gestellt und abnahmereif ist. Auch dem Gesetzgeber ist irgendwann einmal aufgefallen, dass dieser Grundsatz des deutschen Werkvertragsrechts eine große Gefahr für den Auftragnehmer darstellt und so hat er sich dazu entschlossen, dem Unternehmer ein gesetzliches Recht auf Abschlagszahlungen einzuräumen. Das geschah durch das so genannte "Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen", durch das im Jahre 2000 der 632 a in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) eingefügt wurde. Wie der Wortlaut des genannten Paragraphen offenbart, bietet das Gesetz nur unzureichenden Schutz, da es für Ausbaugewerke bzw. die technische Gebäudeausrüstung praktisch nutzlos ist: "Der Unternehmer kann von dem Besteller für in sich abgeschlossene Teile des Werkes Abschlagszahlungen für die erbrachten vertragsmäßigen Leistungen verlangen…"

Auch wenn nach der Gesetzesbegründung die vorleistungspflichtigen Unternehmer entlastet und die mit der Vorfinanzierung verbundenen Nachteile ausgeglichen werden sollen, gesteht das Gesetz dem Werkunternehmer nach § 632 a BGB Abschläge nur "für in sich abgeschlossene Teile des Werkes" zu.

Diese Teilleistung muss schon nach der Bundestagsdrucksache für den Besteller in sich werthaltig sein, etwa weil er sie selbstständig nutzen kann, weil die Restleistungen im Geschäftsverkehr nicht selten als selbstständige Teilleistungen vergeben werden, er auf ihr aufbauend das Gesamtwerk fertig stellen kann und die Teilleistung nach dem Vertrag selbstständig bewertbar ist. Nach der bisherigen Rechtsprechung zu dieser juristischen Begrifflichkeit kann z. B. der Bauunternehmer bei einem Auftrag zur schlüsselfertigen Erstellung eines Einfamilienhauses nur dann (jeweils) Abschläge verlangen, wenn folgende "Teile" seiner Leistung fertig gestellt ("abgeschlossen") sind: Ausschachtungsarbeiten, Rohbau-Errichtung, Einbau von Türen und Fenstern, Verlegung des Fußbodens und Einbau der Heizung (!). Nach den Buchstaben des Gesetzes besteht also, streng genommen, aus heutiger Sicht ein Anspruch eines Installations- und Heizungsbaubetriebes auf Abschläge nach dem BGB nur dann, wenn bei gemeinsamer Beauftragung von Sanitär- und Heizungsinstallationen mindestens eines der beiden Gewerke fertig ist!

Da die Regelung unter diesen Umständen für den Unternehmer solcher Einzelgewerke so gut wie sinnlos ist, empfiehlt sich in jedem Fall die Vereinbarung von Abschlagszahlungen, die Festlegung eines Zahlungsplans oder schlicht die Vereinbarung der VOB/B (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen), da damit das Recht des Auftragnehmers, von seinem Auftraggeber Abschläge zu fordern, entweder von im Vorhinein abschätzbaren Bedingungen abhängig gemacht oder grundsätzlich in sein Belieben gestellt wird (so etwa nach § 16 VOB/B, der dem Unternehmer am konkreten Bauablauf orientierte Abschlagsforderungen praktisch nach seinem gusto ermöglicht).

Der Anspruch auf Abschlagszahlungen mindert also das Vorleistungsrisiko, wenn der Auftragnehmer Abschläge fordert, konsequent überwacht und bei Nichtzahlung auch von seinem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch macht.

Selbst bei konsequenter Geltendmachung von Abschlägen bleibt allerdings dann ein "Restrisiko" bezüglich der bis dato erbrachten Vorleistungen, jedenfalls zumindest bis zur nächsten Anforderung eines Abschlags (incl. der noch dazuzurechnenden "Anforderungsfrist", die z. B. bei der VOB/B 18 Werktage beträgt).

Aber auch dieses - im Verhältnis zur Vorleistung des Gesamtwerkes - kleinere Zahlungsrisiko lässt sich minimieren durch die konsequente Nutzung gesetzlicher Möglichkeiten, die sich durch § 648 a BGB bieten: Diese durch das Bauhandwerkersicherungsgesetz 1993 ins BGB eingefügte Norm sichert den Werkunternehmer für seine Geldforderungen aufgrund des Werkvertrages. Denn der Gesetzgeber hat damit dem vorleistungspflichtigen Unternehmer ein Leistungsverweigerungsrecht eingeräumt, wenn der Auftraggeber dem einmal geäußerten Sicherungsverlangen des Unternehmers nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachkommt (bei weitergehender Weigerung nach Nachfristsetzung notfalls auch Kündigung möglich). Die Regelung bietet tatsächlich Vorteile für den Werkunternehmer:

Allerdings sind mit der Regelung auch zwei (kleine) Wermutstropfen verbunden: Zum einen trägt der Unternehmer die "üblichen" Kosten der Sicherheitsleistung, die dem Auftraggeber entstehen. Zum anderen sind von der Pflicht zur Stellung einer Sicherheit sowohl die so genannten Häusle-Bauer, also private EFH-Bauer (ohne Bauträger) und juristische Personen des öffentlichen Rechts ausgenommen - letztere nach Einschätzung des Gesetzgebers, weil sie "Geld zu haben haben" und bei ihnen kein Konkursrisiko bestehe.

Als Resümee zur Absicherung lässt sich also festhalten: Sowohl die Vereinbarung von Abschlägen als auch das Bauhandwerkersicherungsgesetz sind für sich genommen geeignet zur Reduzierung des Risikos, mit Forderungen - etwa durch Insolvenz des Auftraggebers - auszufallen. Um Kosten zu sparen und dennoch durchgehend gesichert zu sein, empfiehlt sich für den Auftragnehmer die Kombination beider Instrumente: So sollte die VOB/B als Vertragsgrundlage gewählt oder einfach vertraglich das Recht auf Abschlagszahlungen festgeschrieben und diese in regelmäßigen Abständen angefordert und deren Ausgleich auch konsequent überwacht werden. Daneben sollte sich der Werkunternehmer über § 648 a BGB eine Bürgschaft - etwa über einen Teil der Auftragssumme (z. B. über ein Drittel oder ein Viertel, je nach Größe der geforderten Abschläge) - geben lassen. So erreicht er geringe Kosten für Avalzinsen bei durchgehender Absicherung mit Kündigungsmöglichkeit bei Zahlungsverzug - und einer Bürgschaft im Bankschließfach, die er als Teilsicherheit bis zum Abschluss der Arbeiten und Bezahlung durch den Auftrageber "vor sich herschieben" kann.

Schuldrechtsmodernisierung

Durch das so genannte Schuldrechtsmodernisierungsgesetz wurde das Deutsche Zivilrecht in weiten Teilen neu gefasst und insbesondere das seit Bestehen des BGB praktisch unveränderte Schuldrecht umfassend geändert. Betroffen davon waren vor allem das Vertragsrecht im Allgemeinen, Gewährleistung und Verjährungsfristen sowie das Recht der so genannten Leistungsstörungen. Neuerungen in diesen Bereichen sind für den ausführenden Werkunternehmer, der im Wesentlichen Werkleistungen erbringt und im Übrigen stärker als Käufer und manchmal auch als Verkäufer in Erscheinung tritt, von Bedeutung.

Hervorzuheben sind in diesem Zusammenhang die seit 2002 einheitlich drei Jahre betragende Verjährung von Forderungen, bei der nicht mehr unterschieden wird zwischen Forderungen gegen andere Unternehmen (früher vier Jahre) und Forderungen gegenüber "Privatleuten" (früher zwei Jahre), sowie neue Gewährleistungsfristen und die Beseitigung der Gewährleistungsfalle für Bauhandwerker.

Bis zum Inkrafttreten der neuen Regelung am 1. Januar 2004 haftete der Werkunternehmer für Mängel seiner Leistung entweder sechs Monate, ein Jahr oder fünf Jahre - und eben dreißig Jahre bei "Arglist". Der Verkäufer einer Sache konnte für Fehler des Kaufgegenstandes, soweit es nicht um Grundstücke ging oder Arglist im Spiel war, bei beweglichen Sachen grundsätzlich nur sechs Monate in Anspruch genommen werden.

Gerade das konnte für den Werkunternehmer, der vorproduzierte Anlagenteile bei seinem Lieferanten bezogen und eingebaut hatte, verhängnisvoll werden, wenn der Kunde ihn wegen Mängeln dieser eingebauten Teile auf Gewährleistung in Anspruch nahm; denn während der Unternehmer im Rahmen der für ihn geltenden langen Gewährleistungsfrist von in der Regel fünf Jahren auch für solche Teile haftete, war oft kein Regress möglich, weil der korrespondierende Gewährleistungsanspruch gegen den Lieferanten wegen der sehr kurzen kaufrechtlichen Verjährungsfrist von sechs Monaten bereits verjährt war. Hier sollte die Gesetzesnovelle durch Vereinheitlichung der Fristen von Kauf- und Werkvertragsrecht Abhilfe schaffen. Danach gibt es nunmehr für das typische "Kaufgeschäft" des täglichen Lebens (von der Armbanduhr bis zum PKW) eine Grundgewährleistungsfrist von zwei Jahren (bewegliche Sachen). Bei Bauwerken und beim so genannten "Baukauf", also wenn es um Baustoffe, Anlagen und Anlagenteile des Bauhandwerkers geht, die im Sinne der Vorschriften des Gesetzes "entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet" wurden und ursächlich für einen Mangel waren, gilt eine Verjährungsfrist von fünf Jahren.

Gerade mit dieser 5-Jahres-Haftung des Verkäufers (Handel, Hersteller bei Direktverkauf) soll die "Gewährleistungsfalle", insbesondere für Bauhandwerker, beseitigt werden: Während bisher der ausführende Betrieb bei Inanspruchnahme durch den Kunden der (berechtigt) Mängel an einem installierten (Anlagen-)Teil gerügt hat, das der Handwerker geliefert bekommen und dann (wie geliefert) beim Kunden eingebaut hat, nach den gesetzlichen Vorgaben in der Regel allein "im Regen" stand, weil er mit niemand anderem sein Leid teilen konnte, reichte ihm der Gesetzgeber mit der Neuregelung der Verjährung im Kaufrecht einen Schirm: In Zukunft soll der Unternehmer seinen Lieferanten ebenfalls fünf Jahre wegen eines solchen Mangels in Anspruch nehmen können, weil die Haftung des Verkäufers - Händler oder direkt absetzender Hersteller - entsprechend verlängert worden ist. Es verbleibt leider auch dann ein (relativ geringes) Restrisiko des Werkunternehmers, weil er dem Kunden gegenüber (erst) ab Abnahme (fünf Jahre) haftet, "seine" Gewährleistungsfrist, die im Verhältnis zum Lieferanten gilt, aber bereits mit dem Kauf beginnt. Somit bleibt besagtes Restrisiko, das sich je nach der Dauer der Lagerzeit des gekauften Anlagenteils entsprechend erhöht.

 


* RA Peter Schlüter, stv. Geschäftsführer der Rechtsabteilung, Fachverband Sanitär Heizung Klima Nordrhein-Westfalen.


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