IKZ-HAUSTECHNIK, Ausgabe 10/2004, Seite 60 ff.



Die HOAI - heute noch zeitgemäß?

Prof. Dr.-Ing. Franz-Peter Schmickler*

Jeder Fachplaner sollte die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - kurz HOAI - beherrschen. Diese Forderung stößt häufig auf Unverständnis. Planerische und beratende Leistungen eines Ingenieurs und Fachplaners sind im Allgemeinen geistige Leistungen und man fragt sich zu Recht, ob und wie diese gerecht und transparent honoriert werden können. Der Beitrag soll Verständnis für die HOAI wecken und aktuelle Fragen und Kritikpunkte dazu aufzeigen.

Die HOAI [1] ist ein seit langem eingeführtes und bewährtes Instrument, das Honorar für Planungs- und Beratungsleistung von Ingenieuren zu ermitteln. Auch wenn im Jahr 2003 seitens der Bundesregierung Versuche unternommen wurden, diese Gebührenordnung abzuschaffen, hat sie doch nach wie vor neben negativen Auswirkungen auch viele positive und bestechende Eigenschaften. Letztendlich hat der Gesetzgeber mit Bedacht den Freiberuflern (und dazu gehören die Ingenieure) per Gesetz eine Gebührenordnung gegeben, um ein entsprechendes Auskommen zu gewährleisten.

Warum sollte jeder Fachingenieur die HOAI beherrschen?

Das Produkt des TGA Ingenieurs ist im Allgemeinen eine geistige Leistung, z.B. eine ingenieurmäßige Planung oder eine Beratung. Das zwischen Auftraggeber und Ingenieur bestehende Vertragsverhältnis ist in aller Regel ein Werkvertrag - der Ingenieur schuldet demnach ein funktionierendes Werk. Der honorarmäßige Wert dieser Leistung ist aus Sicht des Auftraggebers schwer zu verstehen. Und insofern sollte jeder Ingenieur in der Lage sein, seinem Auftraggeber den Wert seiner im Allgemeinen geistigen Leistungen und Arbeitsergebnisse zu erklären und zu verkaufen. Trotzdem gibt es viele Ingenieure, die sich um die finanziellen Belange ihres Tuns wenig oder gar keine Gedanken machen. "Honorar ist Chefsache", so ihr Denken. Der Wert einer geistigen Leistung ist allerdings den wenigsten Ingenieuren bewusst. Ein Blick zu den Ärzten zeigt: selbst eine Telefonauskunft löst bei den Ärzten sofort eine Honorarrechnung aus. Eine Telefonauskunft einem Bauherrn oder Architekten gegenüber wird bei den Ingenieuren dagegen als selbstverständliche Gratisleistung gesehen. Es ist nicht nur das fehlende Honorar was schmerzt - viel schlimmer - die Haftung für diese Telefonauskunft kann sogar zu Regressansprüchen führen. Die Forderung lautet also: jeder Ingenieur sollte sich über die honorar- und haftungsrechtlichen Konsequenzen seines Tuns bewusst sein.

Dies muss auch im Sinne eines jeden Chefs sein. Die Angst, der Mitarbeiter wisse nach dem er die HOAI kennen gelernt hat, was das Büro oder gar der Chef verdient, ist unbegründet und in vielen Fällen sogar kontraproduktiv. Nur Mitarbeiter, die wissen, was ihre Arbeit wert ist, können auch für das Büro wertvoll sein.

Ist die HOAI heute noch zeitgemäß?

Diese Fragestellung kommt weniger bei den Fachplanern als viel mehr bei den Bauherrn und Investoren auf, sehen Sie doch nur eine Honorarsumme und weniger die Leistung, die sich dahinter verbirgt. Immer wieder gibt es Versuche, die HOAI abzuschaffen. Gerade im letzten Jahr wurde spektakulär seitens der Bundesregierung versucht, die HOAI mit einem Federstrich zu löschen und gleichzeitig die Gewerbesteuer auch für die Freiberuflichkeit der Fachplaner einzuführen. Der Fachingenieur ein Produzent? Dies misslang - allerdings erst nach lautem Aufschrei aller Beteiligten. Die Abschaffung der HOAI hätte zur Folge, nicht wie man glaubt, dass alles preiswerter wird, sondern dass kein eindeutiger Zusammenhang zwischen Leistung und Honorar mehr besteht. Was vielleicht bei kleinen Projekten noch beherrschbar ist, bedeutet bei Großobjekten eine heillose Vertragswut. Das Beispiel mit der LKW-Maut und dem Unternehmen TOLL COLLECT aus jüngster Vergangenheit zeigt, was da auf die Ingenieure zukommen würde: Dicke Vertragswerke, die im Zweifel nicht halten was sie versprechen und zum Spielball der Juristen werden. Gerade auch die öffentliche Hand braucht Vertragssicherheit - was gleichzeitig dann auch Kostensicherheit bedeutet. Dies erkannte schlussendlich der Bundesrat und verabschiedete, dass die HOAI zunächst bestehen bleibt und innerhalb der nächsten fünf Jahre zu überarbeiten ist.

Warum tun sich Fachplaner so schwer mit der HOAI?

Eigentlich ist die HOAI ein einfaches, überschaubares Werk, bestehend aus relativ wenigen Paragraphen. Beim Studium stellt man allerdings schnell fest, dass die juristische Ausdrucksweise nur sehr schlecht oder sogar unverständlich ist. Die kompliziert erscheinende HOAI kann in dieser Kurzdarstellung natürlich nicht in Gänze vorgestellt werden. Deshalb sollen hier nur die Grundprinzipien des Vertragswerkes erklärt werden.

Grundprinzipien der Honorierung

Diese Grundprinzipien der Honorierung sind natürlich nur eine prinzipielle Darstellung. Sie zeigt aber deutlich, dass die HOAI durchaus mit Sinn und Verstand entstanden ist und eine gerechte Methode zur Honorierung darstellt. Trotzdem wird die Honorarordnung häufig angefeindet, was sicherlich in vielen Fällen auf Unkenntnis beruht.

Wie sieht nun ein Ingenieurvertrag aus?

Schon in einer frühen Projektphase sollten sich Auftraggeber und Fachplaner über die zu zahlenden Honorare im Klaren sein. Vielfach wird mit Abgabe einer ersten Schätzkostenermittlung ein Honorarangebot gereicht. Sitzt auf der Auftraggeberseite ein Kaufmann, wird sicherlich eine Verhandlung über dieses Honorar geführt.

Der eigentliche Vertrag wird vielfach dann mithilfe so genannter Formularverträge formuliert. Diese Musterverträge sind in großer Vielzahl vorhanden - sie lassen allerdings beide Vertragsparteien in trügerischer Sicherheit. Es wird in der Praxis vollkommen falsch eingeschätzt, dass in diesen Verträgen der Vertragsgegenstand viel zu kurz kommt. Der Vertragsgegenstand umschreibt, welche Aufgabe der Fachplaner zu erbringen hat. Am Ende der Bauphase erwartet der Auftraggeber dann ein dieser Aufgabenstellung entsprechendes, funktionierendes Werk. Die genaue Beschreibung der Aufgabenstellung für den Fachplaner, zum Beispiel ein Gebäude entsprechend DIN 1946, VDI 2071 und VDI 2078 zu klimatisieren, fehlt in den weitaus meisten Fällen. Dafür wird die HOAI in all ihren Nuancen wiedergegeben, was vollkommen überflüssig ist, da sie ja als Verordnung sowieso gilt.

Die bestehende Unsicherheit äußert sich nicht nur in komplizierten Verträgen, sondern vielmehr in großen Problemen bei der Rechnungsstellung. Eine Schlussrechnung eines Bauvorhabens kann bereits bei mittleren Bauvorhaben zu einem kleinen Buch werden. Diese Rechnung muss für den Auftraggeber prüfbar sein - was das heißt und wie sie im Einzelnen auszusehen hat ist schon wieder strittig, da nirgendwo richtig definiert. Und schlussendlich zeigen die vielen Berichte in den Kammerzeitungen über die neuesten Gerichtsurteile, dass erst auf dem Klageweg versucht wird, zu seinem Honorar zu kommen.

Als Konsequenz gibt es neben dem reinen HOAI-Text eine Vielzahl von Kommentaren. Dabei handelt es sich um Interpretationen der einzelnen Paragraphen anhand von Gerichtsentscheidungen. Diese Kommentare sind recht umfangreich und mächtig. Sie zu studieren ist interessant, da sie zeigen, welche Lücken im Gesetzestext nach wie vor existieren.

Honorarberechnung

Die Honorarberechnung ist auf vielfache Weise möglich. Neben der Berechnung von Hand, stellen EDV-Programme eine willkommene Hilfestellung dar. Bei den elektronischen Rechenprogrammen sollte man durchaus unterschiedliche Philosophien unterscheiden. Die einfachste Möglichkeit ist, mittels Tabellenkalkulationsprogrammen das Honorar zu berechnen. Mit ein wenig Geschick ist es so möglich, eine individuelle Software im eigenen Büro zu programmieren.

Die eigentliche Honorarberechnung ist mathematisch und programmtechnisch recht einfach zu bewältigen. So gibt es eine Reihe simpler Programme, die man als HOAI-Taschenrechner beschreiben könnte. Diese Art Software ist problemlos auch auf einem PDA zu implementieren.

Die dritte Kategorie sind die Vollprogramme. Damit ist es etwa möglich, in einem Projekt mehrere Anlagengruppen, Bauabschnitte und von der Angebotsphase bis hin zur Schlussrechnung zu bearbeiten.

Kritikpunkte

Ein wesentlicher Kritikpunkt liegt in der Abhängigkeit von Herstellkosten und Honorarhöhe. Schnell kommt die Äußerung zum Tragen, dass die Fachplaner nur an teurer Technik interessiert sind, um damit ein möglichst hohes Honorar zu erhalten. "Der Fachplaner schreibt am liebsten nur vergoldete Anlagen aus..." hört man dann immer wieder von Seiten der Auftraggeber.

Dem Vorwurf kann widersprochen werden. Schließlich kann dem Fachplaner nur eines am Herzen liegen, nämlich der zufriedene Kunde und Auftraggeber. Sollte ein Auftraggeber unzufrieden sein, so ist diese negative Referenz derart geschäftsschädigend, dass jeder Fachplaner diesen Zustand vermeiden wird. Zum zweiten ist der Preis von Anlagentechnik auch in direkter Abhängigkeit zur Qualität zu sehen. Und da der Fachplaner nun einmal auch für seine Planung und für die Funktion der Anlage mit aller Konsequenz haftet, ist ein dadurch erhöhtes Honorar durchaus begründet.

Eine freie Vereinbarung des Honorars - wie vielfach gefordert - ist nicht Erfolg versprechend, da gerade hier der Auftraggeber nicht mehr erkennen kann, was er für sein Geld bekommt. Eine Honorarangebotsabgabe ist extrem schwierig, da die Beschreibung des Arbeitsumfangs, wie sie in der HOAI steht, nun nicht mehr gelten soll. Ein Zustand der wilden Preiskalkulationen wird entstehen, der auch auf Provisionen von Herstellern und Industrie basieren wird. Es muss aber auf jeden Fall gewährleistet bleiben, dass der Fachplaner eine dem Kunden gegenüber unabhängige Beratung und Planung vornehmen kann und nicht über eine unzureichende Honorierung gezwungen wird, mittels Provisionen, wie es in vielen Branchen leider üblich ist, seinen Unterhalt zu verdienen.


*)Prof. Dr.-Ing. Franz-Peter Schmickler, Fachhochschule Münster, Fachbereich Energie · Gebäude · Umwelt, E-Mail: schmick@fh-muenster.de


L i t e r a t u r :  [1] HOAI - Verordnung für die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure in der Fassung der Fünften Änderungsverordnung vom 1. 1. 1996 (BGBl. I S. 1174)
[2] DIN 276 - Kosten im Hochbau: 1993 - 06 DIN - Beuth Verlag.


[Zurück]   [Übersicht]   [www.ikz.de]