IKZ-HAUSTECHNIK, Ausgabe 5/2004, Seite 55


LESER-SERVICE


Leser fragen - Experten antworten

Tipps und Ratschläge für die SHK-Praxis

In loser Folge beantworten wir an dieser Stelle Ihre Fragen aus der Praxis.

Anmeldung von Regenwassernutzungsanlagen beim Gesundheitsamt

Nach der novellierten Trinkwasserverordnung müssen Regenwassernutzungsanlagen den zuständigen Gesundheitsämtern gemeldet werden. Gilt diese Meldepflicht auch für Anlagen, die ausschließlich der Gartenbewässerung dienen? Im konkreten Fall befinden sich die Regentonnen samt zugehörigen Zapfstellen außerhalb des Gebäudes, lediglich das Pumpenaggregat und ein Teil der Rohrleitungen sind im Gebäude installiert. Eine Verbindung zum häuslichen Trinkwassersystem besteht nicht.
B. Neumann via E-Mail

Beim Bau von Regenwassernutzungsanlagen sind die einschlägigen Normen und Vorschriften zu beachten. Insbesondere die DIN 1988 und DIN 1989 sind bei der Realisierung von Regenwassernutzungsanlagen zu berücksichtigen. Des Weiteren sind einige Paragraphen der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) zu beachten.

Nur wenn die Regenwassernutzungsanlage ausschließlich für die Gartenbewässerung (Zapfhähne, Pumpen, Sammelgefäß und Verrohrung außerhalb des Hauses) verwendet wird und keine Installation zur Nachfüllung mit Trinkwasser vorhanden ist, kommen der § 3 ("Wasser für den menschlichen Gebrauch"), § 13 und § 17 (1) der TrinkwV nicht zur Anwendung. Damit ist auch eine Meldung beim zuständigen Gesundheitsamt nicht erforderlich.

Sollten aber Pumpen und/oder Verrohrung innerhalb des Hauses verlaufen, so besteht eine Verwechselungsgefahr mit der Trinkwasserversorgung, und die Anlage ist beim Gesundheitsamt anzuzeigen. Ebenso ist eine zukünftig abweichende Nutzung der Anlage (z.B. WC-Spülung) dem Gesundheitsamt zu melden.
Dr. Schiller, Abteilung Trinkwasser beim Umweltbundesamt, Bad Elster

Umrüstung von Schwerkraft-Zirkulationsanlagen

Bei der Kesselsanierung treffen wir regelmäßig auf so genannte Schwerkraft-Zirkulationsanlagen. Das betrifft nicht nur den Bereich Ein- oder Zweifamilienhäuser, selbst in Achtfamilienhäusern begegnen wir immer wieder mal Trinkwasser-Zirkulationssystemen auf Schwerkraftbasis. Meine Frage: Müssen solche Systeme z.B. im Zuge eines Kesseltausches oder auch einer Reparatur umgerüstet, also mit Zirkulationspumpe und Schwerkraftbremse ausgestattet werden? Wie ist der rechtliche Hintergrund dazu?
M. König via E-Mail

Es gibt keine gesetzliche oder normative Pflicht, dass bei Anlagen im Bestand Schwerkraftzirkulationen gegen Zirkulationspumpenanlagen z. B. bei Kesselerneuerungen oder Reparaturen ausgetauscht werden müssen. Allerdings sind die Anforderungen der neuen Trinkwasser-Verordnung einzuhalten. Das heißt, dass auch in bestehenden Trinkwasser-Installationen keine gesundheitlichen und hygienischen Beeinträchtigungen, wie z.B. Legionellenkontaminationen, bestehen dürfen.

Ebenso sind die heutzutage bestehenden Komfortansprüche von Eigentümer und Mieter erheblich anspruchsvoller geworden. Lange Zapfzeiten bis Warmwasser ansteht werden meist von den Verbrauchern bemängelt. Deshalb empfehlen wir, den Auftraggeber auf mögliche Beeinträchtigungen aufgrund der neuen Trinkwasserverordnung und ggf. Komforteinbau hinzuweisen und zu empfehlen, die Schwerkraftanlage in eine Zirkulationspumpenanlage umzubauen.

Allerdings muss mit dem bestehenden Rohrsystem ein solcher Umbau hinsichtlich hydraulischem Abgleich und Einhaltung der Anforderungen des DVGW-Arbeitsblattes W551 auch möglich sein.
Franz-Josef Heinrichs, stellv. Geschäftsführer Technik beim Zentralverband Sanitär Heizung Klima, St. Augustin


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