IKZ-HAUSTECHNIK, Ausgabe 5/2004, Seite 22 ff.


SANITÄR-/HEIZUNGSTECHNIK


Brand- und Schallschutz ohne Probleme

Qualitätssicherung beim Brand- und Schallschutz durch geprüfte und zugelassene Systemtechnik

Dipl.-Ing. Manfred Lippe*

Aus jahrelanger Praxis weiß ich, dass sich viele Fachplaner und Installateure fragen, ob es wirklich möglich ist, Ausschreibungs- und Kalkulationssicherheit zu erhalten. Obwohl jedem bekannt ist, dass die Einhaltung der Regelwerke eine Pflicht ist, kommt es immer wieder durch ungenügende Koordination der Gewerke zu gravierenden Mängeln am Bau, die nicht unerheblich hohe Schadensersatzansprüche nach sich ziehen können. Sicher streben auch Sie eine hohe Qualität an - bei möglichst gleichzeitiger Erleichterung der Bauleitung und Ausführung. Sicher wollen auch Sie die ständigen Mängelprobleme reduzieren, bei der Planung (nach VOB-C, DIN 18379, 18380, 18381), bei der Abnahme (nach VOB-B § 13, Nr. 1) und bei der Gewährleistung (nach VOB-B und BGB).

Die technische Gebäudeausrüstung nimmt einen immer höheren Stellenwert im Bauwesen ein. Durch diese Tatsache steigt die Anzahl der Bauteildurchführungen und Gewerkeschnittstellen, die in der Baustellenpraxis aufeinander abgestimmt werden müssen.

Bei Planung und Ausführung der Gebäude muss deshalb dem vorbeugenden Brandschutz, dem Schallschutz, dem Wärmeschutz und dem Feuchteschutz ein sehr hohes Maß an Aufmerksamkeit geschenkt werden. Besonders die Schnittstellen zwischen den unterschiedlichen Gewerken stellen dabei ein zunehmendes Koordinierungsproblem dar.

Die folgenden Planungsphasen verdeutlichen die Problemstellungen:

Bereiche:

Die Koordination der Gewerke bei Planung und Ausführung stellt hohe Anforderungen an den Architekten. Dabei sind die folgenden Punkte ein besonderes Kriterium:

Allein die unterschiedlichen i.d.R. nicht sauber koordinierten Aufgaben des vorbeugenden Brand- und Schallschutzes bei Leitungsanlagen ergeben bei der Ausführung ein hohes Maß an Schnittstellenproblemen, welche durch eine baubegleitende Qualitätssicherung durch den Architekten oder Sachverständige abgefangen werden sollten. Ein großer Teil der Probleme ergibt sich zwangsläufig aus den produktneutralen oder bei den Produkten nicht aufeinander abgestimmten Ausschreibungen.


Broschüre

Zur Unterstützung der Architekten, Fachplaner und ausführenden Installateure hat Geberit eine neue Fachbroschüre entwickelt, in der übersichtlich die Anforderungen des Brand-, Schall-, Wärme- und Feuchteschutzes dargestellt werden.

Neben den Anforderungen, die für alle am Markt üblichen Systeme gelten, werden die spezifischen Lösungen in übersichtlicher Form dargestellt. Beispiele zeigen die Bilder 1 für den vorbeugenden Brand-, Schall- und Wärmeschutz und das Bild 2 als schalltechnischer Eignungsnachweis für den Aufbau nach Bild 1.

 
Planung und Montage eines Komplettsystems unter Berücksichtigung des Brand-, Schall- und Wärmeschutzes.

Der Hersteller hat mich als externen Experten beauftragt, die Fachbroschüre kritisch zu begleiten. Die Ausführungen dieser Dokumentation beschreiben die hohe Komplexität der anerkannten Regeln der Technik (a.R.d.T.) auf Basis von Verordnungen, Richtlinien, Normen und Regelwerken. Sie gibt damit Ihnen als Fachplaner oder Installateur die notwendige Anwendungssicherheit sowie wertvolle Praxistipps und Hinweise, die im Rahmen eines Fachartikels nicht ausführlich genug dargestellt werden können.

Alle Systeme unterliegen umfangreichen Prüfungen und der Zulassung. Daraus entstehen z.B. die bauaufsichtlich geforderten Verwendungsnachweise in Form von allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen und Zulassungen. Die umfangreichen schalltechnischen Eignungsnachweise bzw. Prüfzeugnisse geben dem Planer und Verarbeiter (wie selbstverständlich auch deren Auftraggebern und Nutzern) eine langfristige Sicherheit. Aber Produkte können ihre positiven Eigenschaften im täglichen Einsatz nur bei fachgerechter Planung und Montage beweisen. Um dieses Wissen zu erlangen, ist eine ständige Fortbildung aller am Bau Beteiligten auf dem Stand der anerkannten Regeln der Technik unerlässlich.

Schalltechnischer Eignungsnachweis eines Systems vor einer Installationswand mit 180 kg/m2.
 


VOB

Nachhaltige Sicherheit - dies beweist die Praxiserfahrung - erlangen Sie nur durch die Verwendung geprüfter Systeme! Anbieter von Komplettsystemen haben sich die Reduzierung der Komplexität für den Fachplaner und Fachinstallateur zur Aufgabe gemacht. Die komplexen Anforderungen an den Brand-, Schall-, Wärme- und Feuchteschutz werden bei Komplettsystemen zusammengefasst und als geprüfte Komplett- bzw. kombinierbare Einzelsysteme auf den Markt gebracht. Komplettsysteme erleichtern zusätzlich die Planung, die Ausschreibung und die Bereitstellung der Verwendungsnachweise und Prüfzeugnisse.

Ausschreibung: nach modifizierte DIN-Normen der VOB-C:2002-12

Bei Planung, Ausschreibung und Ausführung des vorbeugenden Brand- und Schallschutzes in der technischen Gebäudeausrüstung gelten im Rahmen der a.R.d.T. die folgenden Regelwerke der VOB-C. Bei Betrachtung der allgemeinen Vertragsbedingungen stellt sich heraus, dass eine Beschreibung der Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes und des baulichen Schallschutzes im Rahmen der Vorbemerkungen nicht ausreichen kann.

Leider kommt es in der Praxis immer wieder vor, dass die Ausschreibung der Maßnahmen des Brand- und Schallschutzes nicht als besondere Leistung erfolgt. Dadurch entstehen in vielen Fällen Mängel, die nach der Ausführung nur noch unter erhöhtem wirtschaftlichen Aufwand zu beseitigen sind.

Der Gesetzgeber und die Fachgremien der Gewerkevertreter versuchen durch laufende Anpassungen der ATV (Allgemeine Technische Vertragsbedingungen), Mängel im Vorfeld zu vermeiden.

Die folgenden Auszüge stellen die Anforderungen der betreffenden ATV vor.

DIN 18299 ATV "Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art" (2002-12)

1. Geltungsbereich

Die "Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art - DIN 18299" gilt für alle Bauarbeiten, auch für solche, für die keine ATV in Teil C - DIN 18300 bis DIN 18451 - bestehen.

Abweichende Regelungen in den ATV DIN 18300 bis DIN 18451 haben Vorrang.

2. Stoffe, Bauteile

2.1.3 Stoffe und Bauteile müssen für den jeweiligen Verwendungszweck geeignet und aufeinander abgestimmt sein.

4.2 Besondere Leistungen

Besondere Leistungen sind Leistungen, die nicht Nebenleistungen gemäß Abschnitt 4.1 sind und nur dann zur vertraglichen Leistung gehören, wenn sie in der Leistungsbeschreibung besonders erwähnt sind.

Die wesentlichen Vorteile:

  • Vereinfachung der Ausschreibung > alle Details sind im System und den Verwendungsnachweisen (ABP/ABZ) enthalten und müssen nicht getrennt ausgeschrieben werden.
  • Einfache Erstellung der schalltechnischen Eignungsnachweise gemäß DIN 4109/A1, Tabelle 4, Fußnote b > einfach das zutreffende Prüfzeugnis aus dem Internet laden und den Ausführungsplanungen anfügen.
  • Nur ein Verwendungsnachweis für den vorbeugenden Brandschutz bei Ausschreibung von Komplettsystemen erforderlich > das vereinfacht den Nachweis der gelieferten Qualität erheblich.

DIN 18379 ATV "Raumlufttechnische Anlagen" (2002-12)

Ausführung

3.1.3 Der Auftragnehmer hat bei der Prüfung der vom Auftraggeber gelieferten Planungsunterlagen und Berechnungen (siehe § 3 Nr. 3 VOB/B) u. a. hinsichtlich der Beschaffenheit und Funktion der Anlage insbesondere zu achten auf:

....

den Schallschutz,

den Brandschutz,

3.2.10 Dämmung und Brandschutz

Teile der Raumlufttechnischen Anlage, die eine Ummantelung erhalten sollen, sind so einzubauen, dass diese ordnungsgemäß ausgeführt werden kann.

DIN 18380 ATV "Heizanlagen und zentrale Wassererwärmungsanlagen" (2002-12)

Ausführung

3.1.2 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber vor Beginn der Montagearbeiten alle Angaben zu machen, die für den ungehinderten Einbau und ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage notwendig sind. Der Auftragnehmer hat nach den Planungsunterlagen

Zu den für die Ausführung nötigen, vom Auftraggeber zu übergebenden Unterlagen (siehe §3 Nr. 1 VOB/B) gehören z.B.:

...

Angaben zum Schall-, Wärme- und Brandschutz.

3.2.7 Rohrleitungen

Bei Leitungsdurchführungen durch Decken und Wände sind die Belange des Schall-, Wärme- und Brandschutzes sowie der Luftdichtheit zu berücksichtigen. Die zu treffenden Maßnahmen sind "Besondere Leistungen" (siehe Abschnitt 4.2.7).

DIN 18381 ATV "Gas-, Wasser- und Entwässerungsanlagen innerhalb von Gebäuden" (2002-12)

Ausführung

3.1.3 Der Auftragnehmer hat bei der Prüfung der vom Auftraggeber gelieferten Planungsunterlagen und Berechnungen (siehe § 3 Nr. 3 VOB/B) u. a. hinsichtlich der Beschaffenheit und Funktion der Anlage insbesondere zu achten auf

...

den Schallschutz,

den Brandschutz,

 

3.1.4 Der Auftragnehmer hat bei seiner Prüfung Bedenken (siehe § 4 Nr. 3 VOB/B) insbesondere geltend zu machen bei

...

ungenügenden -Maßnahmen für den Schall-, Wärme- und Brandschutz,

Besondere Leistungen

4.2.7 Wand- und Deckendurchführungen mit besonderen Anforderungen, z.B. luftdicht, gasdicht (Dazu gehört auch der Brandschutz).

DIN 18382 ATV "Nieder- und Mittelspannungsanlagen mit Nennspannungen bis 36 kV" (2002-12)

Ausführung

3.1 Für die Ausführung gelten insbesondere:

die Normen der Gruppe 01 (Energieanlagen) und Gruppe 08 (Informationstechnik) der DIN-VDE-Normen bzw. der Europäischen Normen, die einzelne Normen dieser Gruppe ersetzen, und die technischen Anschlussbedingungen der Netzbetreiber.

4.2 Besondere Leistungen sind ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt 4.2, z.B.: 4.2.4 Herstellen und Schließen von Schlitzen und Durchbrüchen.

Vorbeugender Brand- und Schallschutz als besondere Leistung

Die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) der VOB-C zeigen beispielhaft auf, dass die Maßnahmen des vorbeugenden Brand- und Schallschutzes als besondere Leistung ausgeschrieben werden muss.

Dies gilt sowohl für die Ausschreibung nach Leistungspositionen als auch bei der Funktionalausschreibung. Ohne eine Beschreibung der Abschottungsprinzipien, z.B. Deckenabschottungsprinzip oder Installationsschachtprinzip, ist eine Abstimmung der Gewerke einfach nicht möglich.

Die gravierenden Mängel treten i.d.R. in den folgenden Bereichen auf (Beispiele):

Flucht- und Rettungswege

Durchführungen durch Bauteile

Nichtbeachtung mitgeltender Verordnungen, Normen und Regelwerke

Unkoordinierte Gewerke

Technische Teilabnahme

nach VOB-B § 4, Nr. 10 als vorgezogene Beweissicherung

Um vor Verschließen oder Verkleiden von Installationen festzustellen, ob die erstellte Installation zu diesem Zeitpunkt frei von Mängeln ist, gibt es nach VOB Teil B§ 4, Nr. 10 die Möglichkeit, dies durch eine so genannte "unechte" Teilabnahme (die "echte" Teilabnahme erfolgt bei in sich abgeschlossenen Teilen der Leistung) zu überprüfen. Sie ist auch ein wesentlicher Teil der werkvertraglichen Voraussetzungen für die Einhaltung der Anforderungen des Brand-, Schall- und Wärmeschutzes.

Diese Teilabnahme dient der Beweissicherung vor dem Verschließen von Durchführungen, dem Verkleiden von Vorwandinstallationen und Installationsschächten, der Montage von Unterdecken sowie dem Erstellen von Fußbodenaufbauten.

Das Protokoll der Teilabnahme und eventuell ergänzende Bilder dienen als spätere Nachweise über die fachgerechte Ausführung, wenn nachträglich Mängel entstehen und gerügt werden, insbesondere wenn Teilbereiche nicht mehr zugänglich sind. Die unechte Teilabnahme stellt eine technische Abnahme dar, die eine spätere endgültige Abnahme nach VOB-B § 13, Nr.1 vorbereiten soll. Sie bewirkt weder den Start von Gewährleistungsfristen noch die Schlussabnahme des gesamten Werks oder in sich abgeschlossener Teilbereiche eines Gewerks.

Theorie gut

Wie können wir die Anforderungen in der Praxis umsetzen?

Die sichere Umsetzung dieser hohen Zahl von Anforderungen kann für Planer und Ausführende nur unter Verwendung von Systemen mit umfangreichen schalltechnischen Prüfzeugnissen und brandschutztechnischen Eignungsnachweisen (ABP/ABZ) erfolgen.

Zu den Anforderungen des Brand- und Schallschutzes kommen noch die Anforderungen des Wärmeschutzes nach EnEV und DIN 1988-2 und des Feuchteschutzes bei Erstellung von Sanitärräumen.

Zusätzlich verlangen Bauherren und Investorengesellschaften vermehrt die baubegleitende Qualitätssicherung durch Sachverständige. Diese arbeiten neutral und unabhängig und berichten direkt an den Auftraggeber. Meist wird die komplette Dokumentation der Verwendungsnachweise und Prüfzeugnisse durch den Sachverständigen vom Fachplaner und Fachinstallateur abgefordert und auf Übereinstimmung mit den ausgeschriebenen Systemen geprüft. Um dieser Anforderung gerecht zu werden ist es dienlich, wenn aussagekräftige Prüfzeugnisse und Verwendungsnachweise für die eingebauten Systeme vorhanden sind.

Zusammenfassung

Die Komplexität des Brand-, Schall-, Wärme- und Feuchteschutzes in Verbindung mit weiteren Gewerkeschnittstellen ist in der Planungs- und Ausführungspraxis nicht zu unterschätzen. Die Sanierungskosten sind bei erforderlichen Nacharbeiten kaum zu kalkulieren.

Tipp:

Schaffen Sie für sich und Ihr Unternehmen Planungs- und Ausführungssicherheit durch die Verwendung von Systemen mit schalltechnischen Eignungsnachweisen des Schallschutzes und Verwendungsnachweisen (ABP/ABZ) für den vorbeugenden Brandschutz.

Bei Brand- und Schallschutz müssen zwingend die Anforderungen durch die jeweiligen Systeme erfüllt werden. Qualität ist hier das oberste Gebot, um eventuell teure Nachbesserungen und Nachforderungen zu vermeiden. Qualitativ hochwertige, geprüfte und zugelassene Lösungen sind somit immer die wirtschaftlichere Lösung. Voraussetzung ist jedoch eine fachgerechte Planung und Montage unter Beachtung der Gewerkeschnittstellen am Bau.

Internetinformationen:
www.MLPartner.de
www.geberit.de


* Dipl.-Ing. Manfred Lippe, Krefeld ö.b.u.v. Sachverständiger der Handwerkskammer Düsseldorf für das Installateur-, Heizungs- und Lüftungsbauerhandwerk und das WKSB-Isoliererhandwerk. Sachverständiger des vorbeugenden Brandschutzes Eipos/IHK-Dresden.


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