IKZ-HAUSTECHNIK, Ausgabe 4/2004, Seite 44 ff.


REPORT


Die neue Ordnung des Handwerks

Die neue Handwerksordnung ist zum 1. Januar 2004 in Kraft getreten. Die entsprechenden Neuregelungen waren nach Verabschiedung durch Bundestag und Bundesrat am 29. Dezember 2003 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Bei der Novellierung des Handwerksrechts handelt es sich im Einzelnen um das "Dritte Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften" und um das "Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und zur Förderung von Kleinunternehmen", die so genannte große und kleine Novelle der Handwerksordnung (HwO).

Für die Handwerksorganisation war es laut ZDH (Zentralverband des Deutschen Handwerks) besonders wichtig, sicher zu stellen, dass im Gesetz auch künftig von "Handwerk" und "Handwerkern" gesprochen wird und keine allgemeinen Begriffe wie "Selbstständiger" und "Arbeitgeber" verwendet werden.

Die neue Handwerksordnung ist zum 1. Januar 2004 in Kraft getreten. Für das SHK-Handwerk gilt folgende Neuordnung: Die Gewerbe Installateur und Heizungsbauer, Ofen- und Luftheizungsbauer sowie Klempner verbleiben weiterhin in Anlage A. Der Behälter- und Apparatebauer ist dem zulassungsfreien Handwerksgewerbe zugeordnet worden und entsprechend in Anlage B aufgeführt.

Die Anlagen A und B zur Handwerksordnung werden neu strukturiert. In der Anlage A verbleiben 41 zulassungspflichtige Handwerke (siehe Tabellen). Die Anlage B zur Handwerksordnung wird ebenfalls neu strukturiert und geteilt. Die neue Anlage B1 nimmt diejenigen bisherigen Handwerke der Anlage A auf, die den Meisterbrief nicht mehr zwingend als Voraussetzung für die Selbstständigkeit erfordern. Sie werden künftig als zulassungsfreie Handwerke bezeichnet. In diesen Gewerben ist der Meisterbrief als fakultatives Qualitätssiegel vorgesehen. Die Förderinstrumente zur Ablegung der Meisterprüfung - etwa das Meisterbafög - gelten für die Bereiche A und B1 gleichermaßen. Das bisherige handwerksähnliche Gewerbe - Anlage B - geht zukünftig in der Anlage B2 auf.

Die Anlage A zur Handwerksordnung

"Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungspflichtige Handwerksgewerbe betrieben werden können (§ 1 Abs. 2)"

  1. Maurer und Betonbauer
  2. Ofen- und Luftheizungsbauer
  3. Zimmerer
  4. Dachdecker
  5. Straßenbauer
  6. Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer
  7. Brunnenbauer
  8. Steinmetzen und Steinbildhauer
  9. Stuckateure
10. Maler und Lackierer
11. Gerüstbauer
12. Schornsteinfeger
13. Metallbauer
14. Chirurgiemechaniker
15. Karosserie- und Fahrzeugbauer
16. Feinwerkmechaniker
17. Zweiradmechaniker
18. Kälteanlagenbauer
19. Informationstechniker
20. Kraftfahrzeugtechniker
21. Landmaschinenmechaniker

22. Büchsenmacher
23. Klempner
24. Installateur und Heizungsbauer
25. Elektrotechniker
26. Elektromaschinenbauer
27. Tischler
28. Boots- und Schiffbauer
29. Seiler
30. Bäcker
31. Konditoren
32. Fleischer
33. Augenoptiker
34. Hörgeräteakustiker
35. Orthopädietechniker
36. Orthopädieschuhmacher
37. Zahntechniker
38. Friseure
39. Glaser
40. Glasbläser und Glasapparatebauer
41. Vulkaniseure und Reifenmechaniker

Die Zuordnung der Berufe zur Anlage A der Handwerksordnung werden künftig nicht nur auf der Basis eines Kriteriums "Gefahrgeneigtheit" vorgenommen, sondern gleichberechtigt auch auf der Basis des Kriteriums "Ausbildungsleistung". Dies stellt vor allem auch eine Anerkennung der gesamtgesellschaftlichen Bedeutung der Ausbildungsleistung des Handwerks dar, die mit einer Quote von rund 10 Prozent (Auszubildende bezogen auf Erwerbstätige im Handwerk) fast drei mal so hoch liegt, wie in der übrigen Wirtschaft.

Allerdings wird für eine Vielzahl bisheriger Handwerke die Meisterprüfung nicht mehr als verpflichtend vorgesehen. Dies bedeutet eine Missachtung und auch Gefährdung des hohen fachlichen Niveaus und der Komplexität der Ausbildung im Handwerk. Dieses Signal wird laut ZDH kontraproduktiv für die weiteren Ausbildungsanstrengungen und für den Ausbildungsmarkt sein. Besonders bei der so genannten Altgesellenregelung wird das Prinzip der geprüften Qualifikation durchbrochen.

Die Anlage B zur Handwerksordnung

"Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungsfreie Handwerksgewerbe oder handwerksähnliche Gewerbe betrieben werden können (§ 18 Abs. 2)"
Abschnitt 1: Zulassungsfreie Handwerksgewerbe

  1. Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
  2. Betonstein- und Terrazzohersteller
  3. Estrichleger
  4. Behälter- und Apparatebauer
  5. Uhrmacher
  6. Graveure
  7. Metallbildner
  8. Galvaniseure
  9. Metall- und Glockengießer
10. Schneidwerkzeugmechaniker
11. Gold- und Silberschmiede
12. Parkettleger
13. Rollladen- und Jalousiebauer
14. Modellbauer
15. Drechsler (Elfenbeinschnitzer) und Holzspielzeugmacher
16. Holzbildhauer
17. Böttcher
18. Korbmacher
19. Damen- und Herrenschneider
20. Sticker
21. Modisten
22. Weber
23. Segelmacher
24. Kürschner
25. Schuhmacher
26. Sattler und Feintäschner
27. Raumausstatter

28. Müller
29. Brauer und Mälzer
30. Weinküfer
31. Textilreiniger
32. Wachszieher
33. Gebäudereiniger
34. Glasveredler
35. Feinoptiker
36. Glas- und Porzellanmaler
37. Edelsteinschleifer und -graveure
38. Fotografen
39. Buchbinder
40. Buchdrucker, Schriftsetzer, Drucker
41. Siebdrucker
42. Flexografen
43. Keramiker
44. Orgel- und Harmoniumbauer
45. Klavier- und Cembalobauer
46. Handzuginstrumentenmacher
47. Geigenbauer
48. Bogenmacher
49. Metallblasinstrumentenmacher
50. Holzblasinstrumentenmacher
51. Zupfinstrumentenmacher
52. Vergolder
53. Schilder- und Lichtreklamehersteller

Altgesellenregelung

Die Altgesellenregelung erlaubt es Gesellen, sich unter bestimmten Voraussetzungen in ihrem Handwerk selbstständig zu machen, sofern sie in ihrem zulassungspflichtigen Handwerk - nach bestandener Gesellenprüfung - eine Tätigkeit von insgesamt 6 Jahren ausgeübt haben, davon 4 Jahre in leitender Stellung.

Eine leitende Stellung wird dann angenommen, wenn dem Gesellen eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in einem Betrieb oder einem wesentlichen Betriebsteil übertragen worden sind. Der Nachweis hierüber kann z.B. durch Arbeitszeugnisse oder Stellenbeschreibungen erbracht werden. Die ausgeübte Tätigkeit muss zumindest eine wesentliche Tätigkeit des zulassungspflichtigen Handwerks umfasst haben, für das der Geselle die Ausübungsberechtigung beantragt hat.

Die für die selbstständige Handwerksausübung erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse gelten in der Regel durch die Berufserfahrung als nachgewiesen. Soweit dies nicht der Fall ist, müssen die erforderlichen Kenntnisse auf sonstige Weise nachgewiesen werden, etwa durch die Teilnahme an speziellen Lehrgängen.

Abschnitt 2: Handwerksähnliche Gewerbe

  1. Eisenflechter
  2. Bautentrocknungsgewerbe
  3. Bodenleger
  4. Asphaltierer (ohne Straßenbau)
  5. Fuger (ohne Hochbau)
  6. Holz- und Bautenschutzgewerbe (Mauerschutz und Holzimprägnierung in Gebäuden)
  7. Rammgewerbe (Einrammen von Pfählen im Wasserbau)
  8. Betonbohrer und -schneider
  9. Theater- und Ausstattungsmaler
10. Herstellung von Drahtgestellen für Dekorationszwecke in Sonderan-fertigung
11. Metallschleifer und Metallpolierer
12. Metallsägen-Schärfer
13. Tankschutzbetriebe (Korrosionsschutz von Öltanks für Feuerungsanlagen ohne chemische Verfahren)
14. Fahrzeugverwerter
15. Rohr- und Kanalreiniger
16. Kabelverleger im Hochbau (ohne Anschlussarbeiten)
17. Holzschuhmacher
18. Holzbockmacher
19. Daubenhauer
20. Holz-Leitermacher (Sonderanfertigung)
21. Muldenhauer
22. Holzreifenmacher
23. Holzschindelmacher
24. Einbau von genormten Baufertigteilen
(z.B. Fenster, Türen, Zargen, Regale)
25. Bürsten- und Pinselmacher
26. Bügelanstalten für Herren-Oberbekleidung
27. Dekorationsnäher (ohne Schaufensterdekoration)

28. Fleckteppichhersteller
29. Klöppler
30. Theaterkostümnäher
31. Plisseebrenner
32. Posamentierer
33. Stoffmaler
34. Stricker
35. Textil-Handdrucker
36. Kunststopfer
37. Änderungsschneider
38. Handschuhmacher
39. Ausführung einfacher Schuhreparaturen
40. Gerber
41. Innerei-Fleischer (Kuttler)
42. Speiseeishersteller (mit Vertrieb von Speiseeis mit üblichem Zubehör)
43. Fleischzerleger, Ausbeiner
44. Appreteure, Dekateure
45. Schnellreiniger
46. Teppichreiniger
47. Getränkeleitungsreiniger
48. Kosmetiker
49. Maskenbildner
50. Bestattungsgewerbe
51. Lampenschirmhersteller (Sonderanfertigung)
52. Klavierstimmer
53. Theaterplastiker
54. Requisiteure
55. Schirmmacher
56. Steindrucker
57. Schlagzeugmacher

Kleinunternehmergesetz

Mit der so genannten kleinen Handwerksnovelle wird die selbstständige Ausführung einfacher handwerklicher Tätigkeiten erleichtert. Allerdings dürfen einfache Tätigkeiten nicht so kumuliert werden, dass sie einen wesentlichen Teil eines zulassungspflichtigen Handwerks ausmachen.

Das "Atomisierungsverbot" verhindert die Aus-übung mehrerer Tätigkeiten i.S.d. § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2, es sei denn, die Gesamtbetrachtung ergibt, dass sie für ein bestimmtes zulassungspflichtiges Handwerk wesentlich sind. Die Anhäufung von einfachen Tätigkeiten steht also unter dem Vorbehalt, dass damit nicht der Kernbereich eines Vollhandwerks betroffen sein darf, stellt der ZDH klar.

Die von der Bundesregierung noch im Rahmen des Änderungsantrages zur 2. und 3. Lesung der Novelle Ende November 2003 im Bundestag eingebrachte Regelung, dass das Kleinunternehmergesetz auch auf die zukünftigen zulassungsfreien Handwerke der Anlage B1 zur Handwerksordnung Anwendung finden soll, wurde zurück genommen. Die Anlage B1 ist damit vom Kleinunternehmergesetz und seinen Abgrenzungskriterien nicht betroffen. Es findet dort keine Unterscheidung zwischen einfachen Tätigkeiten, Anlerntätigkeiten oder schwierigen Tätigkeiten statt. Der gesamte Bereich ist Handwerk.

Leser-Service

Die Gesetzestexte "Drittes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften" und "Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und zur Förderung von Kleinunternehmen" in einer Nur-Lese-Version finden sich auf der Internetseite www.bundesanzeiger.de unter folgenden Links:
http://217.160.60.235/BGBL/bgbl1f/bgbl103s2933.pdf
http://217.160.60.235/BGBL/bgbl1f/bgbl103s2934.pdf

Schließlich werden nicht wie bisher sämtliche handwerklichen Tätigkeitsbereiche einfacher Art automatisch dem Handwerk entzogen. Vielmehr ist nun geregelt, dass diejenigen, die eine Anlerntätigkeit ausüben, dann zum Handwerk gehören, wenn sie die Gesellenprüfung in einem zulassungspflichtigen Handwerk abgelegt haben, die Tätigkeit Bestandteil der Erstausbildung in diesem Handwerk war oder es sich um Personen handelt, die ausbildungsvorbereitende Maßnahmen erfolgreich absolviert haben, wenn diese Maßnahmen Ausbildungsinhalte aus Ausbildungsordnungen vermitteln, die nach §25 erlassen worden sind und insgesamt einer abgeschlossenen Gesellenausbildung im Wesentlichen entsprechen.

Internetinformationen:
www.zdh.de


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