IKZ-HAUSTECHNIK, Ausgabe 4/2004, Seite 28 f.


HEIZUNGSTECHNIK


Änderung des ATV-Arbeitsblattes A-251:

Öl-Brennwerttechnik

Verzicht auf Neutralisationseinrichtung möglich

Mit der Änderung des ATV-Arbeitsblattes A-251 ist die generelle Neutralisationspflicht für Öl-Brennwertgeräte entfallen. Unter der Voraussetzung, dass der Wärmeerzeuger mit schwefelarmem Heizöl betrieben wird, ist eine Neutralisation der anfallenden Kondensate - analog den Gas-Brennwertgeräten - erst bei einer Feuerungsleistung > 200 kW gefordert.

Ein wesentliches Ziel moderner Heiztechnik besteht in der optimalen Energieausnutzung der verwendeten Energieträger. Bei dieser Betrachtung gewinnt die Brennwerttechnik zunehmend an Bedeutung. In Brennwertkesseln wird das bei der Verbrennung entstehende Abgas bis unter die Taupunkttemperatur abgekühlt, sodass es zu einer Kondensation des im Abgas enthaltenen Wasserdampfes kommt. Die dabei frei werdende Kondensationswärme wird zusätzlich genutzt.

ATV-Arbeitsblatt A-251 - Kondensate aus Brennwertkesseln.

Bei Heizöl kann durch die Kondensation maximal 1l Kondensat pro Liter Heizöl anfallen. Die Kesselkonstruktion, die Auslegung der Heizungsanlage, insbesondere aber die Höhe der Rücklauftemperatur haben einen erheblichen Einfluss auf die Kondensatmenge. In der Praxis ergibt sich im Jahresmittel eine Kondensatmenge von ca. 0,5 bis 0,8 l Kondensat je Liter Heizöl.

Kondensate aus Brennwertanlagen müssen in der Regel in das öffentliche Abwassersystem eingeleitet werden. Die Einleitungsbedingungen werden von den Unteren Wasserbehörden oder den Kanalnetzbetreibern festgelegt. Bei ihren Entscheidungen wird meistens auf das ATV-Arbeitsblatt A-251 verwiesen (ATV: Abwassertechnische Vereinigung). Zum Schutz des Abwassers und des Leitungssystems werden hier Grenzwerte definiert, die von den Geräteherstellern nachzuweisen sind.

In Brennwertkesseln wird das bei der Verbrennung entstehende Abgas bis unter die Taupunkttemperatur abgekühlt, sodass es zu einer Kondensation des im Abgas enthaltenen Wasserdampfes kommt. (Bild: Viessmann)

Im ATV-Regelwerk wird die Konzentration verschiedener Inhaltsstoffe, wie Metalle und Säurebestandteile begrenzt. Für das in den letzten Jahren ausgelieferte "Standard Heizöl" nach DIN 51603 ist der maximale Schwefelgehalt auf 2000 mg/kg festgelegt. Mit diesem Brennstoff konnten die Anforderungen nicht erfüllt werden. Bisher wurde daher durch das ATV-Arbeitsblatt A-251 für Kondensate aus Öl-Brennwertanlagen eine Neutralisation gefordert, während gasbetriebene Brennwertanlagen bis 200 kW Feuerungsleistung ohne Neutralisation betrieben werden durften.

Im Auftrag der Deutschen Wissenschaftlichen Gesellschaft für Erdöl, Erdgas und Kohle e. V. (DGMK) wurden im Rahmen eines Forschungsvorhabens Untersuchungen an Öl-Brennwertanlagen mit schwefelarmen Heizölsorten durchgeführt. Die Ergebnisse zeigen, dass beim Betrieb mit schwefelarmem Heizöl EL (50 mg/kg) der Eintrag von Schwermetallen und Säurebildnern von Öl-Brennwertanlagen deutlich sinkt und die Anforderungen des ATV-Arbeitsblattes erfüllt werden können.

Einheitliche Kennzeichnung: Der grüne Aufkleber in Kombination mit einem grünen Füllrohrverschluss signalisieren, diese Anlage darf nur mit schwefelarmem Heizöl betrieben werden.

Im September 2003 ist die überarbeitete Heizölnorm (DIN 51603-1) erschienen. In dieser Norm sind alle Anforderungen an Heizöl EL festgelegt. Neben redaktionellen Überarbeitungen ist eine zusätzliche Anforderung für schwefelarmes Heizöl aufgenommen worden. Ein Heizöl kann nach dieser Norm als schwefelarm bezeichnet werden, wenn der Schwefelgehalt 50 mg/kg (50 ppm) nicht überschreitet. Das bedeutet eine Reduzierung des Schwefelgehaltes um den Faktor 40 gegenüber dem maximal zulässigen Schwefelgehalt beim Standard Heizöl. Die Anforderungen an die neue schwefelarme Heizölbeschaffenheit wurden damit eindeutig definiert und es ist davon auszugehen, dass dieses Produkt in absehbarer Zeit flächendeckend verfügbar ist.

Eine überarbeitete Ausgabe des ATV-Arbeitsblatts -A-251 wurde im August 2003 herausgegeben. Folgende wesentliche Änderungen wurden dabei beschlossen:

  1. Die pauschale Neutralisationspflicht für Ölheizungsanlagen entfällt. Wie bei vergleichbaren Gasgeräten wird eine Neutralisation erst bei einer Feuerungsleistung größer 200 kW vorgeschrieben.
  2. Auf eine Neutralisation kann nur dann verzichtet werden, wenn die Heizungsanlage ausschließlich mit Heizöl EL schwefelarm (50 mg/kg) betrieben wird und die vorgegebenen Kondensat-Grenzwerte eingehalten werden.
  3. Nach der ersten Befüllung mit schwefelarmem Heizöl muss ein entsprechender Hinweis am Einfüllstutzen und an der Heizungsanlage angebracht werden. Die beteiligten Branchen (Mineralölhandel, Heizungsbau und Geräteindustrie) haben sich auf eine einheitliche Kennzeichnung durch einen grünen Füllrohrverschluss und einen entsprechenden Aufkleber verständigt*.

Die Einführung der neuen Heizölsorte sowie die Möglichkeit, auf eine Neutralisationseinrichtung zu verzichten, wird der Öl-Brennwerttechnik helfen, sich im Heizungsmarkt zu etablieren. Die neuen Rahmenbedingungen, die den Einsatz der effizienten Öl-Brennwerttechnik begünstigen, werden daher ausdrücklich durch Politik, Industrie und Mineralölwirtschaft begrüßt.

Infobroschüre zu Öl-Brennwertgeräten

Der Fachverband Sanitär Heizung Klima Nordrhein-Westfalen hat gemeinsam mit dem Institut für Wirtschaftliche Oelheizung (IWO) eine "Checkliste Öl-Brennwerttechnik" herausgegeben. In der 16-seitigen handlichen Broschüre werden stichpunktartig alle Schritte aufgezeigt, die beim Einbau eines Brennwertgerätes sowohl im Wohnungsbestand als auch im Neubau zu berücksichtigen sind. Außerdem wird darin ausführlich auf das Produkt Heizöl und die am Markt üblichen Heizölsorten eingegangen.
Die 16-seitige "Checkliste Öl-Brennwerttechnik" kann kostenfrei unter der Rufnummer 040/2351130 angefordert werden beim Institut für Wirtschaftliche Oelheizung (IWO).

Internetinformationen:
www.iwo.de
www.schwefelarmes-heizoel.de


* Lesen Sie dazu auch den Beitrag "Markteinführung von Heizöl EL schwefelarm", IKZ-HAUSTECHNIK, Ausgabe 20/2003, Seite 22 f.


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