IKZ-HAUSTECHNIK, Ausgabe 4/2004, Seite 13 ff.


VERBÄNDE AKTUELL 


Zentralverband


kurz und bündig


Kommunikation

Neues Datenformat für Handwerk und Großhandel

Die Anforderungen an Produktstammdaten haben sich erhöht, daher steht ein neues Datenformat an. Durch die Einbringung eines detaillierten Anforderungskataloges, der durch den IT-Ausschuss des ZVSHK ausgearbeitet wurde, sollen die Belange des Handwerks stärker berücksichtigt werden.

Wichtig ist vor allem, dass bei den Nachrichtenarten D93-97 (Angebot, Anfrage) die EAN-Nummer als eindeutige Artikelidentifikation vom Datenlieferanten an den Handwerksbetrieb mitgeliefert wird. Stammdaten, die diese nicht enthalten, schneiden dem Handwerker die Option zur Produktrückverfolgung und Prozessoptimierung ab. Er wäre auch bei Haftungsfragen weiterhin ohne eine eindeutige Produktidentifikation auf sich gestellt.

Neben der Syntax (Aufbau) der Nachrichten rückt ebenso die Verbesserung der Datenqualität in den Blickpunkt der Entwicklungen. Insgesamt ist es das Ziel, die Entwicklung des neuen Standards im Sinne des Handwerks zu gestalten. Wenn auch manche Dinge von den beteiligten Partnern aus Großhandel, Industrie und Handwerk als schwer zu realisieren eingestuft werden, hat man sich das Ziel gesetzt, zur ISH 2005 mit dem neuen Format für die Produktstammdaten präsent zu sein.


Vorstandsbeschluss

Weiterbildung für die Brennstoffzelle

Noch über Jahre wird die Brennstoffzellen-Technologie in Feldtests Erfahrungen sammeln, bevor eine Serienfertigung realisiert werden kann. Der ZVSHK wirkt allerdings bereits seit Jahren darauf hin, dass diese Technik nicht am Fachhandwerk vorbei entwickelt wird. Für dieses Ziel konnten bereits Anfang 2002 wichtige Partner aus der Heizungsindustrie gewonnen werden. 2003 begann auch die Zusammenarbeit mit der Initiative Brennstoffzelle (IBZ), zu der sich vier namhafte Energieversorger zusammengeschlossen haben. Den Weg für zwei wichtige Ziele in Sachen Brennstoffzellen-Technologie gab der ZVSHK-Vorstand auf seiner Sitzung am 12. Januar 2004 frei:


Trinkwasser-Check

Werbemittel jetzt erhältlich

Im Rahmen seines Gebäude- und Energie-Checks hat der ZVSHK ein Maßnahmenpaket entwickelt, das vom Endkundenfolder über Musterbriefe, Prüfplaketten bis hin zur Checkliste der durchzuführenden Arbeiten reicht. Dies kann jetzt von Innungsbetrieben über den jeweiligen Fachverband angefordert werden. Auch ist es möglich geworden, dass sich ein Betrieb mit der Leistung "Trinkwasser-Check" in die Handwerkersuche via Internet eintragen lassen kann. Teilnahmeberechtigt sind nur Innungsbetriebe. Informationen dazu gibt der jeweilige Landesverband.

Checkliste, Endkunden-Flyer und Plakette gehören zum neuen Trinkwasser-Check.

Für diejenigen Betriebe, die das Thema Hygiene und Schutz des Trinkwassers umfassender angehen wollen, wird in den kommenden Wochen ein Weiterbildungsangebot entwickelt. Das Zertifikat zum Abschluss der ein- bis zweitägigen Schulungsmaßnahme wird "Fachbetrieb für Hygiene und Schutz des Trinkwassers" lauten. Auch hierzu gibt es Informationen über den jeweiligen Landesverband.


Novellierte Handwerksordnung

Neuregelung trotz erheblicher Einwände

Seit dem 1.1.2004 ist die novellierte Handwerksordnung in Kraft. Die unter dem Deckmantel der wirtschaftlichen Notwendigkeit und der Schaffung von Chancengleichheit vorgenommenen Änderungen bedeuten den bislang größten Eingriff in das deutsche Handwerksrecht seit über 50 Jahren. Nachstehend einige wesentliche Änderungen im Detail:

Kleinunternehmergesetz - Neu in die Handwerksordnung aufgenommen wurde die so genannte Kleinunternehmerregelung, nach der einfache Tätigkeiten auch ohne Eintragung in die Handwerksrolle durchgeführt werden können. Bei näherem Hinsehen entpuppt sich dies allerdings nicht als revolutionäre Neuregelung. Denn eigentlich wird nur die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVG) auch in Gesetzesform gebracht. Das BVG hatte auch in der Vergangenheit wiederholt erklärt, dass einige Tätigkeiten so einfach sind, dass ein spezieller Qualifikationsnachweis in Form der Meisterprüfung nicht notwendig sei. Aus diesem Zusammenhang stammt die Formel, dass Tätigkeiten dann einfach sind, wenn sie von einer durchschnittlich begabten Person innerhalb von drei Monaten erlernt werden können.

Zumindest haben die Handwerksorganisationen hier ein Kumulationsverbot verankern können. Dadurch wird verhindert, dass durch eine Häufung mehrerer "einfacher" Tätigkeiten ein wesentlicher Teilbereich des jeweiligen Handwerks abgedeckt wird. Dies ist insofern wichtig, da grundsätzlich jede Tätigkeit so aufgesplittet werden kann, dass eine Reihe einfacher Handgriffe übrigbleiben (und das ist nicht nur im Handwerk, sondern auch bei Ärzten oder Rechtsanwälten so). Nach der ursprünglichen Fassung bestand daher die Gefahr, dass durch eine Häufung solcher einfacher Tätigkeiten die Zulassungspflicht umgangen wird.

Anlagen A und B - In Bezug auf die Änderungen der Anlage A konnten die Handwerksorganisationen insgesamt zwar einen Teilerfolg erringen, indem statt der ursprünglich vorgesehenen 29 nun 41 Gewerke in der Anlage A verbleiben und somit weiter zulassungspflichtig sind. Dies gilt auf besondere Intervention des ZVSHK auch für den Klempner, für den ja bekanntermaßen die Gefahr einer Verschiebung in die neue Anlage B1 bestand.

Allen Protesten des Handwerks zum Trotz: Bei insgesamt 94 Meisterberufen entfällt für 53 die Meisterpflicht.

Trotz intensiver Bemühungen des ZVSHK wurde der Behälter- und Apparatebauer aus der Anlage A entfernt, obwohl er als ein überaus gefahrgeneigter Beruf anzusehen ist. Auf technisch höchst anspruchsvolle Weise realisiert man hier Aufträge im Chemie- und Lebensmittelbereich sowie im Bereich der Raumfahrttechnik. Als Kriterium für die Zuordnung hat neben der Gefahrgeneigtheit die Ausbildungsleistung in dem jeweiligen Gewerk gedient, was am Ende der Grund war, die Behälter- und Apparatebauer der Anlage B1 zuzuordnen.

Für die Berufe der neuen Anlage B1 gilt zukünftig, dass der Meisterbrief als fakultatives Gütesiegel erhalten bleibt. Sollte es nicht gelingen, den Behälter- und Apparatebauer in die Anlage A zurückzuholen, wird es darum gehen, den Meisterbrief als exzellente Qualifikation auszubauen. Die Fördermöglichkeiten im Hinblick auf die Ablegung der Meisterprüfung bleiben für die Gewerke der Anlage B1 die gleichen wie für die Anlage-A-Berufe.

Altgesellenregelung - Große Bedeutung hat diese Neuregelung nach § 7b der Handwerksordnung (HwO). Entgegen des im Vorfeld bekannten Entwurfes sieht das Gesetz nun vor, dass Gesellen eine Ausübungsberechtigung bekommen können, wenn sie sechs Jahre lang in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk tätig waren, davon mindestens vier Jahre in leitender Stellung. Eine leitende Stellung soll gelten, wenn dem betroffenen Gesellen eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in einem Betrieb oder einem wesentlichen Betriebsteil übertragen worden sind. Der Nachweis der Leitungsfunktion soll durch Arbeitszeugnisse, Stellenbeschreibungen oder in anderer Weise erbracht werden.

Diese Regelung wird in der Praxis zumindest zu Anfang einige Probleme machen. Denn erst einmal muss sich anhand von Stellungnahmen der verschiedenen Seiten und mit großer Wahrscheinlichkeit auch der Gerichte zeigen, wann diese Voraussetzungen erfüllt sind. Dies wird jeweils im Einzelfall zu entscheiden sein.

Wegfall des Inhaberprinzips - In der Vergangenheit war die Eintragung in die Handwerksrolle nur für den selbstständigen Meister möglich. Jetzt können sich auch Betriebe unabhängig von der Organisationsform in die Handwerksrolle eintragen lassen. Voraussetzung ist, dass sie einen Betriebsleiter haben, der selbst eingetragen werden könnte. Das bedeutet, dass zukünftig auch eine GmbH oder eine AG in die Handwerksrolle eingetragen werden kann, wenn deren Betriebsleiter Meister ist.

Wegfall der Verbandsregelungen - In letzter Minute zurückgezogen wurden die organisationsrechtlichen Änderungen für die Zentral- und Fachverbände des Handwerks. Nach ursprünglichem Entwurf sollten die Verbände ihre Grundlage in der Handwerksordnung verlieren und sich in eine andere Rechtsform umwandeln (e.V. oder GmbH). Hier bleibt es weiterhin bei der bewährten Struktur.


Jury tagte zum Handwerkermarken-Wettbewerb

Drei Konzepte überzeugten

Die Gewinner des mit 15000 Euro dotierten Handwerkermarken-Wettbewerbs "Bäder & Heizung 2003" sind ermittelt. Ob Vorwandinstallation, Heizungsmodernisierung oder Bad-Erneuerung: Drei Fachbetriebe überzeugten durch Produkt-Kombinationen aus dem Angebot der Handwerkermarken.

Die Jury mit Projektleiterin, ZVSHK-Geschäftsführerin Dr. Sabine Dyas, bei der Qual der Wahl.

Erstmals war dieser Wettbewerb im Sommer 2003 ausgeschrieben worden. Motiviert durch einen Hauptgewinn von 15000 Euro für die beste Realisierung waren die SHK-Innungsbetriebe aufgefordert worden, sich am Wettbewerb "Bäder & Heizungen 2003" zu beteiligen. Es galt zeitnah abgeschlossene Objekte einzureichen, die mit möglichst vielen Produkten der Handwerkermarken-Partner realisiert wurden. Ziel des Wettbewerbs war es, anhand von praktischen Beispielen aufzuzeigen, dass mit den Produkten der 13 Handwerkermarken-Partner Sachgesamtheiten in Bad, Wohnung und Heizungsraum zu realisieren sind. Eine Reihe von Ergebnissen konnten überzeugen. Mitte Januar entschied sich die hochkarätig besetzte Jury, bestehend aus:

nicht nur für einen Hauptgewinner. Gleich drei eingereichte Vorschläge sollten prämiert werden. Nach Auffassung der Jury sind alle drei Objekte gleichwertig, sodass der Gewinn geteilt wird und jeder Gewinner 5000 Euro in bar erhält. Die übrigen Einsender erhalten Sachpreise.

Die drei Gewinner des Handwerkermarken-Wettbewerbs boten bei der Realisierung unterschiedliche Schwerpunkte.

Die Teilung des Preises fand die Jury nicht zuletzt auch deshalb angemessen, weil jeder der drei Preisträger einen anderen interessanten Aspekt betont hat:

Über die Gewinner und ihre Objekte wird in Kürze jeweils eine Reportage erstellt, sodass in einer weiteren Berichterstattung Details aus den Projektarbeiten veröffentlicht werden können. TD

Die Jury machte es sich nicht einfach: Alle eingesandten Arbeiten wurden intensiv begutachtet.


ZVSHK-Termine-Daten-Informationen (Änderungen vorbehalten)

Datum

Veranstaltung

21. - 28. Februar 2004

SHK-Unternehmerseminar, Fuerteventura

31. März / 1. April 2004

Gemeinschaftstagung ATV-DVWK/ZVSHK "Gebäude- und Grundstücksentwässerung", Marburg

18. - 22. April 2004

Messe light & building, Frankfurt

11. Juni 2004

Erdgasforum Dresden

24. - 25. Sept. 2004

26. Deutscher Kupferschmiedetag, Potsdam

ZVSHK Direkt: Telefon: 02241/9299-0, Telefax: 02241/21351
E-Mail: info@zentralverband-shk.de, Internet: www.wasserwaermeluft.de


Die Geschäftsstellen des ZVSHK

ZVSHK
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Telefon: 02241-29056
Telefax: 02241-21351

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An der Pirschheide 28
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Telefon: 0331-972107
Telefax: 0331-972603


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