IKZ-HAUSTECHNIK, Ausgabe 1/2/2004, Seite 36 ff.


RECHT-ECK


Grundkonzept des "neuen Kaufrechts"

Wesentlicher Inhalt der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie

RA Friedrich-W. Stohlmann

Wesentlicher Anlass der Schuldrechtsreform war die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie. Diese bezieht sich auf den Verkauf von beweglichen Sachen. Insoweit werden Verbrauchsgüter als bewegliche körperliche Gegenstände definiert, die von einem Unternehmer an einen Verbraucher verkauft werden.

Kaufverträge zwischen Privatpersonen oder zwischen Unternehmern sowie Verkäufe von Privatpersonen an Unternehmer oder Grundstückskaufverträge sind von der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie nicht betroffen. Die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie - sicherlich Anwärter für die Rubrik "Das Unwort des Jahres" - bezieht sich daher nur auf einen Teilbereich im neuen Kaufrecht, nämlich auf die Sachmängelgewährleistung. Sie enthält u.a. Bestimmungen zum Sachmängelbegriff, zu den Rechten des Verbrauchers bei Sachmängeln und den Fristen für Mängelgewährleistung. Wichtigste Einführung in diesem Verbrauchsgüterkauf ist die Beweislastumkehr. In den ersten sechs Monaten ist - im Falle des Vorliegens eines Sachmangels - von dem Verkäufer zu beweisen, dass zum Übergabezeitpunkt kein Sachmangel vorlag. Außerdem enthält die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie neue und bisher im Gesetz nicht vorhandene Grundregeln zur sog. "Haltbarkeitsgarantie". Der gewerbliche Letztverkäufer hat im Falle einer Inanspruchnahme durch den Käufer eines Verbrauchsgutes einen Rückgriffanspruch gegen die "Vorverkäufer" in der Lieferkette, z.B. Großhändler oder Hersteller.

Grundsatz eines "einheitlichen" Kaufrechts

Nach § 433 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB hat der Verkäufer die Pflicht, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum daran zu verschaffen; der Käufer ist verpflichtet, den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen. Mit der Verwendung der Begriffe "Verkäufer" und "Käufer" bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass er grundsätzlich an einem einheitlichen Kaufrecht festhalten will. Die kaufrechtlichen Vorschriften sind daher nicht auf Verbrauchsgüterkaufverträge beschränkt, sondern grundsätzlich für alle Kaufverträge anwendbar.

Nur in wenigen Fällen wird eine Differenzierung vorgenommen. In einem gesonderten Abschnitt ist das spezielle Verbraucherkaufrecht mit zwingendem Charakter normiert (§§ 474 bis 479 BGB). Dieses zwingende Recht war dem Gesetzgeber durch die europäische Verbrauchsgüterkaufrichtlinie vorgegeben. Ansonsten behalten die Vorschriften des Kaufrechts grundsätzlich ihren dispositiven Charakter, d. h. die Vertragsparteien können den Kaufvertrag nach ihren eigenen Vorstellungen gestalten. Beschränkungen ergeben sich nur aus dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB).

Eine isolierte Umsetzung der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie hätte nach Auffassung des deutschen Gesetzgebers dazu geführt, dass zwei verschiedene Kaufrechtssysteme entstanden wären, ein BGB-Kauf und ein sog. Verbrauchsgüterkauf. Die Folge wären erhebliche Rechtsanwendungsprobleme gewesen.

Sach- und Rechtsmängelhaftung

Nach § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Die Verpflichtung zur Lieferung einer mangelfreien Sache wird nun Gegenstand der Erfüllungspflicht.

Nach bisherigem Recht galt dies nach § 434 BGB a.F. nur für Sachmängel und nicht für Rechtsmängel. Nach früherem Recht stand dem Käufer bei Vorliegen eines Sachmangels ohne weitere Voraussetzung das Recht auf Wandlung oder Minderung zu. Nachlieferung konnte grundsätzlich nur im Falle eines sog. Gattungskaufes nach § 480 Abs. 1a.F. BGB verlangt werden.

Begriff des Sachmangels nach neuem Recht

Der zentrale Begriff des Sachmangels wird durch § 434 BGB n. F. bestimmt. Diese Norm enthält im Prinzip drei Ebenen. In erster Linie wird ein Sachmangel durch die vertragliche Vereinbarung der Beschaffenheit bestimmt. Nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB ist eine Sache frei von Sachmängeln, wenn sie im Zeitpunkt des Gefahrübergangs die vereinbarte Beschaffenheit hat. Die vereinbarte Beschaffenheit ist daher aus dem Vertrag herzuleiten.

Ist keine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen worden, kommt es bei der nächsten Prüfungsstufe darauf an, dass sich die Sache für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Selbst wenn keine konkreten Beschaffenheitsvereinbarungen zwischen den Parteien getroffen worden sind, kann doch eine Übereinstimmung der Parteien über den Verwendungszweck bestehen; es handelt sich hier um subjektive Kriterien. Erst in der 3. Stufe - wenn also eine Vereinbarung der Parteien nicht festzustellen ist - kommt es auf objektive Kriterien an, und zwar für die gewöhnliche Verwendung der Sache bzw. deren übliche Beschaffenheit.

Merke:

Die jetzt gewählte Formulierung im Kaufrecht bedeutet, dass auf die gewöhnliche Verwendung der Sache nur dann abgestellt wird, wenn Vereinbarungen über die Beschaffenheit der Sache selbst im Vertrag fehlen.

Darüber hinaus gehören nach § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB zur Beschaffenheit einer Sache auch die Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers oder eines Erfüllungsgehilfen, insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann. Werbeaussagen erhalten damit in Zukunft ein größeres Gewicht, als ihnen nach bisheriger Rechtsprechung und Literatur beigemessen wurde. Dies bedeutet im Unterschied zur bisherigen Rechtslage eine Vergrößerung des Maßstabs, nachdem die übliche, vom Käufer zu erwartende Beschaffenheit einer Sache festzustellen ist. Damit wurde in unmittelbarer Konsequenz der Umsetzung der Verantwortungsbereich des Verkäufers auch außerhalb von Verbrauchsgüterkäufen erheblich erweitert.

Der Verkäufer kann sich bezogen auf solche Werbeaussagen von der Haftung nur befreien, wenn er die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass diese Werbeaussage keinen Einfluss auf die Kaufentscheidung hatte. Da der Verkäufer für diesen Umstand beweispflichtig ist, dürfte angesichts der Verbreitung der Werbung über die Medien diese Haftungsbefreiung nur selten gelingen. Die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie sieht diese Möglichkeit, unrichtige Werbeaussagen vor dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu berichtigen und damit die Haftung für öffentliche Äußerung auszuschließen, auch ausdrücklich vor. Im Ergebnis wird damit dem Händler nur die Pflicht auferlegt, die Produktwerbung zu verfolgen und unrichtige Angaben gegenüber seinen Kunden zu berichtigen. Dies ist dem Verkäufer zumutbar.

Zwei neue Regelungen enthält § 434 Abs. 2 BGB. Die erste Regelung betrifft den Fall, dass der Verkäufer die ihm vertragsgemäß obliegende Montage, d.h. den Zusammenbau der Sache, nicht sachgemäß durchführt, z.B. wenn der Verkäufer einer Waschmaschine infolge eines fehlerhaften Wasseranschlusses diese beschädigt, weil Wasser in den Motor der Maschine eindringt.

Die zweite Regelung betrifft die sog. "IKEA-Klausel". Danach liegt ein Sachmangel auch dann vor, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist. Prototyp für diese Regelung sind die Kaufverträge über Möbel, die erst vom Käufer zusammengebaut werden, weil sie aus Kostengründen (z.B. Einsparung von Transport- und Montagekosten) in Einzelteilen geliefert werden. Der Verkäufer hat für die mangelhafte Montageanleitung dann nicht einzustehen, wenn sie sich nicht ausgewirkt hat, d.h. wenn es dem Käufer trotz dieses Mangels gelungen ist, die Sache fehlerfrei zu montieren. Mit dieser Regelung trägt der Gesetzgeber den Vorgaben der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie Rechnung, die sich in erster Linie auf den Verbraucherschutz bezieht. Der Gesetzgeber sieht es allerdings als gerechtfertigt an, diese Vorgaben auf alle Kaufverträge auszudehnen.

Hervorzuheben ist auch, dass nach § 434 Abs. 3 BGB es einem Sachmangel gleich steht, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert. Für diese Vertragswidrigkeiten, deren Folgen sich bisher beim BGB-Kauf nach allgemeinem Leistungsstörungsrecht richteten, gilt nun das kaufrechtliche Gewährleistungsrecht mit den entsprechenden Verjährungsfristen. Die in der Praxis häufig schwierigen Abgrenzungsfragen zwischen "Schlechtlieferung" und "Falsch- oder Zu-wenig-Lieferung" entfallen damit. Dies bedeutet, dass die "Zu-wenig-Lieferung" oder die Lieferung einer anderen Sache ausnahmslos unter den Sachmangelbegriff fallen. Dabei ist aber einschränkend darauf hinzuweisen, dass der Rücktritt vom Kaufvertrag nur bei erheblichen Mängeln möglich ist (§ 323 Abs. 4 Satz 2 BGB).

Gewährleistungsrechte des Käufers

Überblick

Wesentliche Änderungen erfolgten bei den Rechten des Käufers. Das neue Gewährleistungsrecht unterscheidet sich von dem bisherigen Recht insbesondere durch seine Zweistufigkeit. An erster Stelle steht zunächst ein verschuldensunabhängiger Anspruch des Käufers auf Nacherfüllung, d.h. auf Nachbesserung oder auf Ersatzlieferung.

Erst wenn die Nacherfüllung nicht innerhalb einer gesetzten Frist vorgenommen wird, nicht möglich ist, verweigert wird oder fehl schlägt, kommen entweder Rücktritt (bisher: Wandlung) oder Minderung als alternativ nebeneinander stehendes Gestaltungsrecht in Betracht. Das Erfordernis der Fristsetzung ist ein wesentliches Strukturmerkmal des neuen Leistungsstörungsrechts und sichert den Vorrang des Erfüllungsanspruches.

Der Nacherfüllungsanspruch ist die modifizierte Form des ursprünglichen Erfüllungsanspruchs des Käufers, der auf Lieferung einer mangelfreien Sache geht. Nach bisherigem Recht bestand beim Stückkauf kein Nacherfüllungsanspruch und beim Gattungskauf auch nur der sog. Ersatzlieferungsanspruch.

Nacherfüllung

Der Anspruch auf Nacherfüllung beinhaltet zwei Varianten: Die Nachbesserung (Beseitigung des Mangels) und die Ersatzlieferung (Lieferung einer mangelfreien Sache).

Da das gesetzliche Leitbild der Gattungskauf ist, reduziert sich die Nacherfüllung beim Stückkauf, z.B. beim Gebrauchtwagenkauf oder dem Kauf eines Gemäldes, auf die Mängelbeseitigung; eine Ersatzlieferung kommt hier nicht in Betracht (§ 275 Abs. 1 BGB). Nach § 439 BGB hat der Käufer (nicht der Verkäufer!) ein Wahlrecht zwischen beiden Formen. Dies entspricht den Vorgaben der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie und gilt in jedem Falle für diesen besonders geregelten Verbrauchsgüterkauf. Für die sonstigen Kaufverträge, etwa unter Kaufleuten, ist diese für den Verbrauchsgüterkauf geltende Regelung nicht zwingend. Auch auf die Erheblichkeit eines Mangels kommt es nicht an.

Der Verkäufer hat darüber hinaus nach § 439 Abs. 2 BGB die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

Diese Vorschrift entspricht dem bisherigen § 476 a BGB a.F. Nach § 439 Abs. 3 BGB kann der Verkäufer die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Der letzte Aspekt bedeutet nicht, dass der Käufer gewisse bleibende Mängel in Kauf zu nehmen hat. Es geht darum, dass für den Käufer langwierige Reparaturen in seinen Räumen unzumutbar sein können, wenn der Mangel andernfalls durch eine Nachlieferung behoben werden kann.

Die Nacherfüllung ist allerdings auch dann ausgeschlossen, wenn sie dem Käufer nicht zumutbar ist (§ 440 Abs. 1 Satz 1 BGB). Damit steht die Nacherfüllung im Prinzip unter dem Vorbehalt der beiderseitigen Zumutbarkeit. Weiterhin kann die Nacherfüllung unmöglich sein oder nach § 275 Abs. 2 BGB verweigert werden. Dies sind aber in der Regel Ausnahmefälle.

Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache im Sinne der zitierten Bestimmungen verlangen.

Rücktritt und Minderung

Mit dem Rücktritt wird das Ziel verfolgt, den Kaufvertrag unter Rückabwicklung der jeweils empfangenen Leistungen rückgängig zu machen. Der Rücktritt richtet sich grundsätzlich nach den allgemeinen Rücktrittsvorschriften; ergänzend finden einige spezielle Regelungen Anwendung (§ 440 BGB). Die Rückabwicklung des Vertrages erfolgt damit nicht mehr durch Geltendmachung eines Anspruches, sondern durch Ausübung eines Gestaltungsrechts; damit haben sich die im Zusammenhang mit dem Vollzug der Wandlung aufgetretenen Streitfragen erledigt. Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen kann der Käufer den Rücktritt erklären.

Voraussetzung für einen Rücktritt nach § 323 Abs. 1 BGB ist allerdings, dass eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht ist. Ein "Vertretenmüssen" dieser Pflichtverletzung ist - im Unterschied zum Schadensersatz - keine Voraussetzung. Der Rücktritt setzt weiter voraus, dass der Käufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat. Diese Frist muss fruchtlos abgelaufen sein. Wichtig ist, dass die Fristsetzung hinreichend ernsthaft und deutlich sein muss. Eine Ablehnungsandrohung, wie sie im früheren Recht enthalten war, ist in § 323 BGB nicht übernommen worden, da die Rechtsprechung häufig zu hohe Anforderungen an diese Voraussetzung stellte und diese sich daher häufig als "Fallstrick" für den Gläubiger herausstellte. Dennoch dürfte auch nach dem neuen Recht "eine qualifizierte Fristsetzung" nötig sein. Der Anspruch auf Rücktritt besteht nämlich nicht, solange der Verkäufer trotz Fristsetzung nicht mit dem Rücktritt rechnen musste. Der Rücktritt muss daher zumindest im Raum stehen, sodass ein umsichtiger Käufer bzw. sein Anwalt zukünftig auf diese Folge hinweisen werden; die Ablehnungsandrohung kommt damit "durch die Hintertür" zumindest wieder teilweise zurück.

Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die Nacherfüllung unmöglich ist, z.B. wenn der als unfallfrei verkaufte Wagen einen Unfall hatte oder wenn sich das verkaufte Gemälde als eine Fälschung herausstellt.

Schadensersatz

Anspruchsgrundlage für den Schadensersatzanspruch ist grundsätzlich § 280 BGB, modifiziert durch § 440 und für den "Schadensersatzanspruch statt der Leistung" durch die Vorschriften §§ 281, 283, 311 a BGB. Der Schadensersatzanspruch bestimmt sich nach den Schadensersatzregelungen des allgemeinen Leistungsstörungsrechts. Die Darlegung der einzelnen Varianten eines möglichen Schadensersatzanspruchs würden diese Darstellung sprengen. Einzelfragen sind daher für jede Fallkonstellation zu prüfen.

Verjährung

Die Verjährung der Sach- und Rechtsmängelansprüche bestimmt sich nach § 438 BGB. Es handelt sich um eine spezielle Regelung, die sich von den allgemeinen Vorschriften im Hinblick auf Fristmängel, Beginn und Eintritt der Verjährung deutlich unterscheidet.

Die Gewährleistungsfrist beträgt grundsätzlich zwei Jahre (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Im Unterschied zu dem bisherigen § 477 BGB bedeutet das bei beweglichen Sachen eine "Vervierfachung" der Verjährungsfrist. Die 6-monatige Frist hat sich in der Praxis als zu kurz erwiesen. Gleichwohl bedeutet die Verlängerung der Verjährungsfristen nicht eine Garantie für eine längere Haltbarkeit. Ansprüche bzw. Rechte ergeben sich nur aufgrund von Mängeln, die bei Gefahrübergang vorhanden gewesen sind. Mit der Verlängerung dieser Frist sinkt das Bedürfnis nach "Hilfskonstruktionen", mit denen die Rechtsprechung versucht hat, den Folgen der kurzen Verjährung aus Billigkeitserwägungen heraus zu begegnen und die allgemeinen Verjährungsfristen anzuwenden (z.B. Ausweichen auf das Deliktsrecht im Falle des sog. weiterfressenden Schadens).

Die Frist beginnt bei beweglichen Sachen mit der Ablieferung, bei Grundstücken mit der Übergabe; dies entspricht den Vorgaben in der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie.

Diese wesentlichen Neuerungen und die Erweiterung der Verjährungsfristen auf fünf Jahre bei Baumaterialien ist als der größte Einschnitt in dem neuen Kaufrecht zu bezeichnen. Im Übrigen ist nach Auffassung der Mehrheit der Kommentatoren davon auszugehen, dass der Händler diese 5-jährige Gewährleistungsfrist im Kaufrecht bezogen auf Baumaterialien nicht in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Lasten des Bauhandwerkers verkürzen darf.

Hierüber wird sicherlich noch in interessanten Entscheidungen in der Zukunft zu berichten sein.

Fazit:

Das neue Kaufrecht hat Sonderregelungen für den Verbraucher geschaffen und im Allgemeinen die Regelungen systematisch verändert. Es kommt auf die Beschaffenheit der Kaufsache an, wie oben dargelegt, wobei die sog. Dreistufigkeit jeweils zu prüfen ist. Vorteile für die Bauhandwerker ergeben sich eindeutig aus den geänderten Fristenregelungen, insbesondere für Baumaterialien, für die der Verkäufer ggf. fünf Jahre einstehen muss.


Achtung:

Eine 5-jährige Verjährungsfrist gilt auch dann, wenn eine Sache entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet und dessen Mangelhaftigkeit zur Folge hat (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Der Grund dieser Vorschrift besteht in der Schaffung eines Gleichlaufs von Verjährungsfristen bzw. die Vermeidung einer Regressfalle für den Bauhandwerker; die werkvertragliche Gewährleistungsfrist beträgt fünf Jahre (§ 634 a Abs. 1 Nr. 1 BGB), soweit es sich um Bauleistungen handelt, also um Neubauinstallationen oder um wesentliche Arbeiten, die der Substanzerhaltung eines Gebäudes dienen. Der Bauhandwerker haftet ebenfalls fünf Jahre bei Arbeiten am Bauwerk gegenüber dem Auftraggeber. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Abnahme seiner werkvertraglichen Leistung. Damit soll dem Bauhandwerker die Möglichkeit verschafft werden, seinen Lieferanten während der gleichen Zeit in Anspruch nehmen zu können.


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