IKZ-HAUSTECHNIK, Ausgabe 23/2003, Seite 61
LESER-SERVICE
Leser fragen - Experten antworten
Tipps und Ratschläge für die SHK-Praxis
In loser Folge beantworten wir an dieser Stelle Ihre Fragen aus der Praxis.
Ergänzende Stellungnahme zur Frage: Mischinstallation bei Erweiterung einer Heizungsanlage
In IKZ-HAUSTECHNIK Ausgabe 18/2003 gingen wir an dieser Stelle der Frage nach, ob eine Mischinstallation von Kupfer und Stahlrohr in Heizungsanlagen möglich ist. Das Deutsche Kupferinstitut ergänzt die Antwort der Firma Hannemann Wassertechnik wie folgt:
Geeignete Werkstoffe für die Heizungsinstallation sind beispielsweise Stahl und Kupfer. Beide Werkstoffe sind in geschlossenen Heizungsanlagen unabhängig von der Reihenfolge der Werkstoffe problemlos kombinierbar. Die so genannte "Fließregel" (Kupfer in Fließrichtung nur hinter Stahl) ist lediglich auf Trinkwasserinstallationen anzuwenden und gilt nicht für Heizungsanlagen.
Weitere Informationen zum Thema gibt das Deutsche Kupferinstitut unter der Rufnummer 0211/4796300.Berechtigung zur Ausstellung eines Gebäudeenergiepasses (Land Brandenburg)
Ich habe an der Handwerkskammer Potsdam eine Weiterbildung zum "Gebäudeenergieberater im Handwerk" absolviert (Lehrgangsdauer 1 Jahr bei 16 Stunden wöchentlich), u.a. mit der Zielsetzung, Gebäudeenergiepässe nach EnEV ausstellen zu dürfen. In der Praxis bekomme ich allerdings häufig Aussagen zu hören, dass ich dazu gar nicht befugt wäre. In diesem Zusammenhang ergibt sich eine weitere Frage: Wie würde eine solche Leistung - die Erstellung eines Gebäudepasses - abgerechnet?
Rico Schilling, Potsdam
Das Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr Land Brandenburg gibt folgende Antwort auf die Frage: Vom Grundsatz her gibt es im Land Brandenburg keine direkte Festlegung, wer den Energiebedarfsausweis bzw. den Wärmebedarfsausweis gemäß EnEV ausstellen darf.
Gemäß § 48 Abs. 1 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) vom 16. Juli 2003 (GVBI I S. 210) trägt der Objektplaner als Bauvorlageberechtigter die alleinige Verantwortung über die Vollständigkeit und Brauchbarkeit der Bauvorlagen und darüber, dass das Bauvorhaben nach den genehmigten oder angezeigten Bauvorlagen ausgeführt wird und im Übrigen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht.
§ 48 Abs. 2 der BbgBO ermöglicht dem Objektplaner, auf einzelnen Fachgebieten, über deren Sachkunde er nicht verfügt, geeignete Fachplaner heranzuziehen. Diese müssen nicht bauvorlageberechtigt sein. Es obliegt dementsprechend allein dem Objektplaner, wen er z.B. mit der Erstellung des Energie- oder Wärmebedarfsausweises beauftragt.
Zur Zusatzfrage der Honorierung: Die Ausstellung des Energie- oder Wärmebedarfsausweises ist laut Brandenburgischer Ingenieurkammer nur nach Zeitaufwand und Stundensatz entsprechend § 6 HOAI abzurechnen. Gesondert wird diese Leistung in der HOAI zurzeit noch nicht beschrieben.
§ 6 Zeithonorar
(1) Zeithonorare sind auf der Grundlage der Stundensätze nach Absatz 2 durch Vorausschätzung des Zeitbedarfs als Fest- oder Höchstbetrag zu berechnen. Ist eine Vorausschätzung des Zeitbedarfs nicht möglich, so ist das Honorar nach dem nachgewiesenen Zeitbedarf auf der Grundlage der Stundensätze nach Absatz 2 zu berechnen.
(2) Werden Leistungen des Auftragnehmers oder seiner Mitarbeiter nach Zeitaufwand berechnet, so kann für jede Stunde folgender Betrag berechnet werden:
1. für den Auftragnehmer
38 bis 82 Euro,
2. für Mitarbeiter, die technische oder wirtschaftliche Aufgaben erfüllen, soweit sie nicht unter Nummer 3 fallen,
36 bis 59 Euro
3. Für Technische Zeichner und sonstige Mitarbeiter mit vergleichbarer Qualifikation, die technische oder wirtschaftliche Aufgaben erfüllen,
31 bis 43 Euro.
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