IKZ-HAUSTECHNIK, Ausgabe 22/2003, Seite 72 ff.


UNTERNEHMENSFÜHRUNG


Neuerungen der VOB/C ATV DIN 18381

Gas-, Wasser- und Entwässerungsanlagen innerhalb von Gebäuden Teil 2

Franz-Josef Heinrichs*

Im ersten Teil (IKZ-HAUSTECHNIK Heft 21/2003) wurde insbesondere auf die Neuerungen der Abschnitte Hinweise für das Aufstellen der Leistungsbeschreibungen eingegangen. Die wesentliche Neuerung ist, dass es keine prozentualen Zuschläge für Formstücke und Befestigungen mehr gibt, sondern diese per Art und Masse als Stück in der Leistungsposition ausgeschrieben und abgerechnet werden müssen.

Im zweiten Teil der Neuerungen der VOB/C ATV DIN 18381 werden die Abschnitte vorgestellt, die Vertragsbestandteil bei VOB-Verträgen werden.

2. Stoffe, Bauteile
2.1. Allgemeines

Dieser Abschnitt steht in einem besonderen Zusammenhang mit der ATV DIN 18299, die als Grundsatznorm zu jeder fachspezifischen Norm gehört, weil dort festgelegt ist, dass Leistungen stets Montage, Lieferung, Abladung, Lagerung und Transport umfassen müssen, auch wenn diese nicht ausdrücklich im Leistungsverzeichnis enthalten sind. Außerdem müssen Stoffe und Bauteile, für die DIN-Normen bestehen, verwendet werden. Das heißt, dass keine "Allerweltsprodukte" eingebaut werden dürfen.

Passstücke in Entwässerungsanlagen.

Beispielhaft sind die Technischen Regeln aufgeführt, in denen für den jeweiligen Verwendungsbereich auf DIN-Normen für Stoffe und Bauteile hingewiesen wird, wie z. B. DIN 1986-4, DIN 1988- 2 Beiblatt 1 oder DVGW TGRI.

3. Ausführung

3.1.2 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber vor Beginn der Montagearbeiten alle Angaben zu machen, die für den ungehinderten Einbau und ordnungsgemäßen Betrieb der Anlagen notwendig sind. Der Auftragnehmer hat nach den Planungsunterlagen und Berechnungen des Auftraggebers die für die Ausführung erforderliche Montage- und Werkstattplanung zu erbringen und, soweit erforderlich, mit dem Auftraggeber abzustimmen.

Dazu gehören insbesondere:

  • Montagepläne,
  • Werkstattzeichnungen,
  • Stromlaufpläne,
  • Fundamentpläne.

Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber rechtzeitig Angaben über die

  • Gewichte der Einbauteile,
  • Stromaufnahme und ggf. den Anlaufstrom der elektrischen Bauteile und
  • sonstigen Erfordernisse für den Einbau zu machen.

Neu
Zu den für die Ausführung nötigen, vom Auftraggeber zu übergebenden Unterlagen (siehe § 3 Nr. 1 VOB/B) gehören z. B.:

  • Ausführungspläne als Grundrisse, Strangschemata und Schnitte mit Dimensionsangaben,
  • Anlagenkonzeption und Regelschemata,
  • Schlitz- und Durchbruchpläne,
  • Angaben zum Schall-, Wärme- und Brandschutz.

Der markierte Text im 1. Abschnitt ist zwar nicht neu, aber mit dem neuen letzten Abschnitt für ausführende Betriebe von entscheidender Bedeutung.

Nach diesen Anforderungen hat der Auftraggeber erst durch die Lieferung der genannten Planungs- und Berechnungsgrundlagen und den im letzten Abschnitt genannten Ausführungsunterlagen die Voraussetzung zu schaffen, damit der Auftragnehmer - ausführender Betrieb - überhaupt die Montage und Werkstattpläne erstellen kann.

Durch den letzten neuen Abschnitt ist eindeutig festgelegt, dass die genannten Vorgaben Leistungen des Auftraggebers sind. Auch die Erstellung von Strangschemata oder Regelschemata sind Leistungen, die vom Auftraggeber zu erbringen sind.

Wurden detailliert
3.1.2
Prüfung der vom Auftraggeber gelieferten Unterlagen
3.1.3 Anmelden von Bedenken, wenn bei der Prüfung Unstimmigkeiten festgestellt werden

Die Abschnitte 3.1.3 und 3.1.4 korrespondieren unmittelbar mit den Forderungen von VOB/B § 3 Nr. 3 und § 4 Nr. 3; sie füllen diese Vorschriften der VOB/B fachlich aus. Beide Absätze sind nicht neu sondern wurden eindeutiger gefasst.

Beide Vorschriften bestehen nebeneinander und schließen sich gegenseitig nicht aus. Die Prüfungspflicht nach Abschn. 3.1.3 beginnt mit der Aushändigung der Planungsunterlagen. Die Prüfung nach Abschn. 3.1.4 kann noch bis zum Beginn der Ausführung wahrgenommen werden. Die Prüfungspflicht nach Abschn. 3.1.3 in Verbindung mit § 3 Nr. 3 VOB/B und nach Abschn. 3.1.4 in Verbindung mit § 4 Nr. 3 VOB/B zählt zu den vertraglichen Pflichten des Auftragnehmers. Die Prüfungs- und Hinweispflicht ist eine aus dem Grundsatz von Treu und Glauben zu entnehmende allgemeine Rechtspflicht, die auch ohne Vereinbarung der VOB/B für das Werkvertragsrecht des BGB gilt.

Spülen nach DIN 1988.

Nach § 3 Nr. 3 VOB/B sind für den Auftragnehmer grundsätzlich die Unterlagen maßgebend, die er vom Auftraggeber für die Ausführung erhält. Er hat sie jedoch, soweit es zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung gehört, auf etwaige Unstimmigkeiten zu überprüfen und den Auftraggeber auf entdeckte oder vermutete Mängel hinzuweisen.

Die Prüfungspflicht bezieht sich dementsprechend auf Unstimmigkeiten vor allem in den Planungsunterlagen und umfasst alle Einzelheiten, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der vom Auftragnehmer geschuldeten Leistung stehen. Die Bedenken sind zu begründen und müssen schriftlich an den Auftaggeber gerichtet sein.

Neu 3.1.14
Der Auftragnehmer hat, bevor die fertigen Anlagen in Betrieb genommen werden, eine Prüfung auf Funktionsfähigkeit durchzuführen.

Dieser Abschnitt wurde auf Verlangen der Auftraggeberseite neu aufgenommen, weil es in der Praxis häufiger vorgekommen ist, dass eine Prüfung auf Funktionsfähigkeit nicht durchgeführt und dies erst nach Einzug durch Nutzungsbeeinträchtigung festgestellt wurde.

3.2 Anforderungen

In diesem Abschnitt wurden die neuen aktuellen Technischen Regeln aufgeführt, die für die Ausführung gelten. Bei Gasinstallationen wurden DIN EN 1775, DVGW-TRGI und TRF genannt.

Für Trinkwasser-Installationen wurde DIN EN 806, DIN EN 1717 und DIN 1988 benannt sowie die DVGW-Arbeitsblätter W 551, W 442 und W 553 aufgeführt.

Für Entwässerungsanlagen wurden DIN EN 12056, DIN 1986 Teil 100; Teil 4 und Teil 30 sowie DIN EN 1610 aufgeführt. Für die Planung und Ausführung von Regenwassernutzungsanlagen wurde auf die DIN 1989-1 hingewiesen. Beim Schallschutz wurde auf DIN 4109, DIN 4109/A1 und auf das Beiblatt 1 hingewiesen, bewusst wurde auf die Aufnahme des Beiblattes 2 "Erhöhten Schallschutz" verzichtet, weil diese erhöhten Schallschutzanforderungen immer separat werkvertraglich zu vereinbaren sind. Beim Brandschutz wurde DIN 4102 erwähnt.

Besondere Leistungen

Ergänzt 4.2.7
Wand- und Deckendurchführungen mit besonderen Anforderungen, z. B. luftdicht, gasdicht.

Korrespondierend mit dem Abschnitt 0.2.7 wurde unter besondere Leistungen die Luftdichtheit der Gebäude aufgenommen.

Neu 4.2.8
Rosetten an Wand- und Deckendurchführungen

Dieser Abschnitt wurde neu aufgenommen, sodass zukünftig, wenn verlangt, solche Rosetten auch ausgeschrieben sein müssen.

Neu 4.2.16
Vorrichten von Anschlüssen, Armaturen und Abläufen im Fugenschnitt von Fliesen oder anderen Belägen

 

Aufmaß Trinkwasseranlagen.

Durch die Aufnahme dieses neuen Abschnittes wurde anerkannt, dass ein spezielles Vorrichten von Anschlüssen einen zusätzlich zu vergütenden Aufwand darstellt und somit keine Regelleistung ist.

Ergänzt 4.2.17
Verfüllen der Fugen zwischen Sanitäreinrichtungen an angrenzenden Bauteilen sowie das Abdichten von Durchdringungen, z.B. Armaturenanschlüssen, mit elastischen Stoffen.

Immer häufiger wird verlangt, dass bei wasserbeanspruchten Flächen z. B. im Bereich von Bade- und Duschwannen die Armaturendurchdringungen mit elastischen Stoffen abgedichtet werden. Allerdings sollten nur elastische Werkstoffe verwendet werden, die keine Spannungsrisskorrosionsschäden an Messingwerkstoffen auslösen können. Keine essigsäurehaltigen oder ammoniakabspaltende Dichtungsmittel verwenden.

Ergänzt 4.2.18
Herstellen, Vorhalten und Beseitigen von Provisorien auf Anordnung des Auftraggebers, z. B. zur vorzeitigen Inbetriebnahme der Anlagen oder Teilinbetriebnahme von Anlagenteilen vor der Abnahme.

Dieser Abschnitt wurde neu gefasst und beschreibt die Vorgehensweise mit Provisorien, die von Auftraggebern angewiesen wurden.

Neu 4.2.19
Zustandsprüfung vorhandener Gas-, Wasser- und Entwässerungsleitungen

Korrespondierend mit dem Abschnitt 0.2.29 wurde die Zustandsprüfung als besondere Leistung aufgenommen.

Ergänzt 4.2.22
Liefern der für die Druckprobe, die Inbetriebnahme und den Probebetrieb nötigen Betriebsstoffe und Medien.

In diesem Abschnitt wurden die Betriebsstoffe und Medien als besondere Leistung aufgenommen.

Betriebsstoffe können z.B. Dosiermittel oder Regeneriersalze sein. Medien sind z.B. Druckluft oder innerte Gase, die zur Druckprobe verwendet werden.

Neu 4.2.23
Spülen von Trinkwasserleitungen oder Teilen davon nach den Normen der Reihe DIN 1988

Dass nicht nur das Spülverfahren nach DIN 1988-2 in der Praxis angewendet wird, sondern auch das Spülverfahren mit Wasser aus dem ZVSHK-Merkblatt "Spülen" hat dazu geführt, dass das Spülen nach DIN 1988-2 eine besondere Leistung werden konnte.
Das Spülen mit Wasser nach dem ZVSHK-Merkblatt ist somit eine Nebenleistung, welche nicht besonders vergütet wird.

Durch diese neue Festlegung wurde werkvertraglich Klarheit hergestellt, indem nach DIN 1988-2 nur dann gespült werden muss, wenn es in den Leistungspositionen detailliert nach Abschnitt 0.2.22 ausgeschrieben ist.

Ergänzt 4.2.24
Besondere Prüfungen, z.B. Prüfung von Lötnähten, Schweißnähten, Luftdichtheit der Gebäudehülle.

Korrespondierend mit dem Abschnitt 0.2.7 wurde die Luftdichtheit der Gebäudehülle als besondere Leistung aufgenommen.

4.2.31 Erstellen von Bestandsplänen

Die im Abschnitt 3.5 aufgeführten mitzuliefernden Unterlagen sind ohne besondere Vergütung dem Auftraggeber bei der Übergabe auszuhändigen.

Fordert der Auftraggeber darüber hinaus noch Bestandspläne, so muss er diese detailliert ausschreiben und gesondert vergüten.

Weil in der Praxis häufiger darüber philosophiert wurde, was der Unterschied zwischen Bestands- und Revisionsplan ist und nur festgestellt werden kann, dass es lediglich unterschiedliche Formulierungen für die gleiche Sache sind, wurde der Begriff Revisionsplan in diesem Abschnitt gestrichen.

Welche Form, Anzahl und Ausfertigung von Bestandsplänen und Bestandsunterlagen der Auftraggeber haben möchte, muss er in den Leistungspositionen detailliert aufführen.

Abrechnung

Ergänzt 5.2
Bei Abrechnung nach Längenmaß (m) werden Rohrleitungen einschließlich Bögen, Form-, Pass- und Verbindungsstücken in der Mittelachse gemessen. Dabei werden Rohrbögen bis zum Schnittpunkt der Mittelachsen gemessen. Armaturen und Formstücke werden zusätzlich gerechnet.

Dieser Abschnitt steht korrespondierend mit Abschnitt 0.5, in dem festgelegt ist, welche Abrechnungseinheiten mit Längenmaß und welche nach Anzahl und Stück abgerechnet werden.

Beispielhaft wurde zu Abschnitt 0.5.2 die Armaturen und jetzt neu auch die Formstücke aufgeführt.

Im neuen Formular "Aufmaß Trinkwasseranlage" wurden diese Neuerungen der Abrechnungseinheiten Formstücke bereits aufgenommen.

Das Formular ist im ZVSHK Handbuch Nr. 8 "Formular-Mustermappe" enthalten.

Zusammenfassung

Die Voraussetzungen für bessere werkvertragliche Vereinbarungen, die es ermöglichen, dass die Leistung eindeutig, vollständig, technisch richtig und ohne ungewöhnliche Wagnisse für die Bieter getroffen werden können, sind mit der neu überarbeiteten Fassung der ATV DIN 18381 geschaffen worden.

Jetzt gilt es, dafür zu sorgen, dass Auftraggeber und deren Planungsbüros auch die neuen Anforderungen in den Leistungsverzeichnissen und in den Bauaufträgen umsetzen.

Wenn das Leistungsverzeichnis nicht den Grundsätzen der VOB ATV DIN 18381 entsprechen sollte, ist der Auftraggeber auf die nicht ordnungsgemäße Ausschreibung z. B. fehlerhafte Leistungsbeschreibung oder eventuell fehlende Leistungspositionen hinzuweisen, ggf. sind fehlende Leistungen dem Auftraggeber mit einem Angebot vor Ausführungsbeginn anzubieten.

 


* Franz-Josef Heinrichs, Referent Sanitär Technik des Zentralverbandes Sanitär Heizung Klima


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