IKZ-HAUSTECHNIK, Ausgabe 21/2003, Seite 59 ff.


UNTERNEHMENSFÜHRUNG


Neuerungen der VOB/C ATV DIN 18381

Gas-, Wasser- und Entwässerungsanlagen innerhalb von Gebäuden · Teil 1

Franz-Josef Heinrichs*

Eine Fülle von Neuerungen wurde bei der Überarbeitung der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) Gas-, Wasser- und Entwässerungsanlagen innerhalb von Gebäuden in DIN 18381 (Ausgabe Dezember 2003) aufgenommen.

Mit diesen Neuerungen müssen sich zunächst einmal alle ausschreibenden Stellen, die nach VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) öffentliche Bauvorhaben ausschreiben und Bauaufträge erteilen müssen, beschäftigen. Hierzu gehören selbstverständlich auch Planungsbüros, die für öffentliche Auftraggeber tätig werden. Ziel muss es sein, dass bei allen neuen Bauverträgen, die abgeschlossen werden, die neuen Grundsätze der DIN 18381 bei der Erstellung des Leistungsverzeichnisses eingehalten und aufgenommen werden.

Ebenso müssen sich die ausführenden SHK-Fachbetriebe mit den Neuerungen beschäftigen, damit sie vor oder bei Abschluss eines Bauvertrages wissen, welche Rechte und Pflichten sie bei der Auftragsabwicklung mit öffentlichen Auftraggebern haben.

Selbstverständlich können auch mit privaten Auftraggebern Bauverträge nach der VOB vereinbart werden.

Weil es im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) keine solche detaillierten Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen gibt, werden bei Rechtsstreitigkeiten häufig die Grundsätze der VOB und insbesondere die Teile C für den jeweiligen fachspezifischen Bereich von den Gerichten herangezogen.

Entsprechend des Geltungsbereichs gilt DIN 18381 für Gas-, Wasser- und Entwässerungsanlagen innerhalb von Gebäuden und anderen Bauwerken. Im Titel und im Geltungsbereich wurde anstatt Abwasser der Begriff Entwässerung aufgenommen, weil dieser konform mit den Regelwerken der DIN EN 12056 und DIN 1986 ist. Für die Installationsarbeiten außerhalb der Gebäude bzw. die Anlagenteile, die im Erdbereich installiert sind, gelten die folgenden ATV’en:

ATV DIN 18306 Entwässerungskanalarbeiten

ATV DIN 18307 Druckrohrleitungsarbeiten im Erdbereich.

Aufgrund der VOB-Systematik sind die grundlegenden Anforderungen für alle ATV’en in der ATV DIN 18299 Allgemeine Regelungen für Bauleitungen jeder Art festgelegt und müssen somit immer im Zusammenhang mit der jeweiligen fachspezifischen VOB einbezogen werden. Außerdem können weitere fachspezifische ATV’en bei der Ausführung der Sanitär-Installation von Bedeutung sein, zum einen, weil auch diese Gewerke Bestandteil des Auftrags sein können und zum anderen, weil die eigene Leistung durch baubeteiligte Firmen tangiert wird.

ATV DIN 18300 Erdarbeiten

ATV DIN 18308 Dränarbeiten

ATV DIN 18310 Maurerarbeiten

ATV DIN 18336 Abdichtungsarbeiten

ATV DIN 18352 Fliesen- und Plattenarbeiten

ATV DIN 18353 Estricharbeiten

ATV DIN 18379 Raumlufttechnische Anlagen

ATV DIN 18380 Heizanlagen und zentrale Wassererwärmungsanlagen

ATV DIN 18382 Nieder- und Mittelspannungsanlagen mit Nennspannung bis 36 KV

ATV DIN 18386 Gebäudeautomation

ATV DIN 18421 Dämmarbeiten an technischen Anlagen

ATV DIN 18451 Gerüstarbeiten

In den einzelnen Abschnitten der VOB Teil C DIN 18381 wurden folgende wesentlichen Ergänzungen aufgenommen:

o Hinweise für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung

Die Hinweise für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung werden zwar nicht Vertragsbestandteil eines Bauvertrages, erhalten aber durch den Verweis auf den § 9 VOB/A DIN 1960 hinsichtlich der Erstellung einer ordnungsgemäßen Leistungsbeschreibung einen besonderen Stellenwert.

In § 9 "Beschreibung der Leistung" der VOB/A wird die Verknüpfung mit den fachspezifischen Normen der VOB/C hergestellt, in dem es heißt:

Die "Hinweise für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung" in Abschnitt o der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen, DIN 18299 ff., sind zu beachten.

Durch diesen gegenseitigen Verweis wird deutlich, dass die Leistung eindeutig, vollständig, technisch richtig und ohne ungewöhnliche Wagnisse für die Bieter entsprechend den Hinweisen der Abschnitte 0 der fachspezifischen ATV’en ausgeschrieben werden müssen.

Nachweis der Luftdichtheit von Gebäuden nach dem Blower-Door-Verfahren.

0.2 Angaben zur Ausführung

Neu 0.2.7 Art und Umfang von Maßnahmen zur Gewährleistung der Gebäudeluftdichtheit

Nach der Energieeinsparverordnung EnEV kann vom Auftraggeber der Nachweis der Dichtheit des gesamten Gebäudes in Form eines Blower-Door-Tests verlangt werden. Solche Nachweise sind zwar besondere Leistungen und sind in der Regel nicht Bestandteil des Gewerks Sanitär, jedoch müssen solche Anforderungen der Gebäudeluftdichtheit im Leistungsverzeichnis beschrieben sein, damit die Voraussetzungen zur Einhaltung veranlasst werden. Außerdem müssen die Bauteile zur Erfüllung der Gebäudeluftdichtheit z. B. bei Wand- und Deckendurchführungen im Leistungsverzeichnis enthalten sein. Entsprechend Abschnitt 4.2.7 sind dies besondere Leistungen.

Neu 0.2.9 Anforderung an die Wärmedämmung der auf dem Rohfußboden verlegten Leitungen

Sowohl die Anforderungen müssen im Leistungsverzeichnis beschrieben sein, wie z. B. Ausführungsart, Dämmmaterial und Fußbodenaufbau, als auch die Dämmmaterialien detailliert nach Dämmstärke und Nennweite.

Ergänzt und detailliert

0.2.13 Art, Abmessung, Umfang und Ausbildung der Wärmedämmung und Dämmung gegen Tauwasserbildung

0.2.14 Art und Umfang von Schallschutzmaßnahmen

0.2.15 Art und Umfang von Brandschutzmaßnahmen

Die drei Anforderungen Wärmedämmung, Schallschutzmaßnahmen und Brandschutzmaßnahmen standen bisher in einem Abschnitt. Von der jeweiligen eigenen Bedeutung her wurde es für notwendig erachtet, jeweils einen eigenen Abschnitt aufzunehmen und die Wichtigkeit und Bedeutung der detaillierten Angaben zu dokumentieren.

Ergänzt wurde im Abschnitt 0.2.13 die Tauwasserbildung, die bei Kaltwasserleitung entsprechend DIN 1988.2 Tabelle 9 auszuführen ist.

Missel Kompakt-Dämmhülse.

Neu 0.2.19 Vorgaben zur Aufschaltung auf die Gebäudeautomation

Auch in der Sanitärtechnik wird eine Vernetzung mit Geräten und Armaturen zur Regelung und Überwachung von Anlagen mit der Gebäudeautomation von immer größer werdender Bedeutung. Deshalb müssen in der Leistungsbeschreibung die Funktionen und Meldungen, die von Anlagen an die Gebäudeautomation weitergegeben werden, angegeben sein.

Neu 0.2.29 Art und Umfang von Zustandsprüfungen vorhandener Gas-, Wasser- und Entwässerungsanlagen

Wenn an bestehende Rohrsysteme Anschlüsse hergestellt werden müssen, ist anzugeben, ob eine Überprüfung dieser bestehenden Leitungen notwendig ist.

Bei Gasleitungen könnte dies eine Gebrauchsfähigkeitsprüfung entsprechend dem DVGW-Arbeitsblatt G 624 bzw. der Zentralverbandsmaßnahme "Gas ganz sicher" sein.

Trinkwasserleitungen könnten einem Trinkwasser-Check z. B. Hygieneprüfung oder Prüfung der Sicherheits- und Sicherungseinrichtungen unterzogen werden und bei der Entwässerung könnte eine Dichtheitsprüfung oder Kanalinspektion nach DIN 1986-30 erforderlich sein.

Solche Zustandsprüfungen sind entsprechend Abschnitt 4.2.19 besondere Leistungen und müssen detailliert ausgeschrieben werden.

Neu 0.2.30 Art und Umfang der Kennzeichnung von Rohrleitungen

Nach der DIN 2403 müssen Rohrleitungen nach dem Durchflussstoff gekennzeichnet werden.

Die Bezeichnungsschilder, Kennzeichnungsbänder, Fließrichtungspfeile usw., die an betriebswichtigen Punkten z. B. Anfang, Ende, Abzweige, Wanddurchführungen und Armaturen anzubringen sind, sind nach Abschnitt 4.2.14 besondere Leistungen, die detailliert ausgeschrieben werden müssen.

Kennzeichnungsbänder

0.3 Einzelangaben bei Abweichungen von den ATV

Ergänzt 0.3.2 Abweichende Regelungen können insbesondere in Betracht kommen bei Abschnitt 3.5, wenn die geforderten Unterlagen nicht in dreifacher Ausfertigung schwarz/weiß oder Zeichnungen einfach pausfähig geliefert werden sollen, sondern in größerer Stückzahl und/oder in anderer Form, z.B. Zeichnungen farbig angelegt, unter Glas, auf Datenträger, auszuhändigen sind

Durch die Ergänzung auf Datenträger wurde den neuen Möglichkeiten Rechnung getragen, indem die Unterlagen auch digitalisiert übergeben werden können, vorausgesetzt, dass dies in der Leistungsbeschreibung vereinbart wurde.

Schwierigkeiten wird es geben, wenn der Auftraggeber ein anderes CAD-Programm verwendet, als der Auftraggeber.

0.5 Abrechnungseinheiten

In diesem Abschnitt sind beispielhaft die Abrechnungseinheiten aufgeführt, die für ein detailliertes eindeutiges und vollständiges Leistungsverzeichnis notwendig sind.

Ergänzt 0.5.1 Längenmaß (m), getrennt nach Art und Maßen, für

In dem letzten Spiegelstrich wurden die bereits vorher bestehenden Druck- und Dichtheitsprüfungen ergänzt mit den Zustandsprüfungen. Diese Angaben müssen sowohl für Gas-, Wasser- und Entwässerungsanlagen im Leistungsverzeichnis aufgeführt sein. Siehe hierzu auch Abschnitt 0.2.29.

Installationssystem mit einer Häufung von Formstücken.

Neu 0.5.2 Anzahl (Stück), getrennt nach Art und Maßen, für

Rohrbogen, Formstücke

Zunächst einmal wurde die Regelung, dass über DN 50 per Stück und unter DN 50 (alter Abschnitt 0.5.4) die Form-, Verbindungs- und Befestigungselemente in Prozentsätzen der Preise der Rohrleitungen ausgeschrieben werden müssen, ersatzlos gestrichen.

Zukünftig müssen demzufolge alle Formstücke, Verbindungsstücke und Befestigungen usw. von der kleinsten bis zur größten Nennweite separat mit eigenen Leistungspositionen und nach Art (z. B. Bogen oder T-Stück) ausgeschrieben werden.

Diese Regelung wurde deshalb getroffen, weil die neuen Verbindungssysteme und Befestigungselemente prozentuale Zuschläge von 100 - 250% erfordert haben, welches nicht zur geforderten Eindeutigkeit beigetragen hat und für Auftragnehmer ein außergewöhnliches Wagnis darstellt, wenn die Stückzahl dieser Bauteile nicht bei der Erstellung des Angebotes bekannt sind.

Als weitere Ergänzung wurden zusätzlich zu den Formstücken die Rohrbögen aufgenommen.

Mit Rohrbögen sind aus Rohren handwerklich hergestellte Bögen, die nicht industriell gefertigt wurden, gemeint. Das heißt, dass auch mit Biegegeräten oder Maschinen von der Rohrstange hergestellte Bögen per Stück eine Abrechnungseinheit darstellen, weil in jedem Fall ein Zeitaufwand für die Herstellung der Bogen sowie ein Geräteaufwand besteht. Sollten in der Leistungsbeschreibung nur Formstücke, also industriell gefertigte Bögen und
T-Stücke ausgeschrieben sein, ist mit dem Auftraggeber vor der Ausführung zu vereinbaren, zu welchem Preis die Rohrbögen abgerechnet werden.

Verschraubungen

In dem 2. Spiegelstrich wurden die Verschraubungen ergänzt. Somit müssen Verschraubungen, die z. B. nicht fester Bestandteil von Absperrarmaturen sind, separat ausgeschrieben werden.

Biegegerät, Bogen handwerklich hergestellt.

Anschlussschläuche

Mit dem 7. Spiegelstrich wurden z.B. Armaturen, Geräte oder Apparate-Anschlussschläuche ergänzend aufgenommen.

Schallschutz und Brandschutz

Mit den beiden Spiegelstrichen 19 und 20 wurde der immer größer werdenden Bedeutung von Schall- und Brandschutzmaßnahmen Rechnung getragen in dem ein jeweils eigener Spiegelstrich aufgenommen wurde. Mit dieser Festlegung können nicht nur Allgemeine Anforderungen für den Schall- und Brandschutz in der Leistungsbeschreibung (z.B. nur im Vorwort) aufgenommen werden, sondern die hierfür notwendigen Bauteile müssen auch detailliert per Stück in den Leistungspositionen enthalten sein.

Passstücke bis zu einer Länge von 0,50 m in Entwässerungsanlagen

Gleich aus welchem Rohrwerkstoffsystem, ob z.B. aus Kunststoff, bei dem es Rohrstücke in Baulängen von 0,25 m oder 0,50 m im Lieferprogramm gibt oder aus SML-Gussrohr, bei dem die Baulängen 3,00 m betragen, sind Passstücke bis zu einer Länge von 0,50 m nach Stück auszuschreiben und abzurechnen.

Als Passstück gelten alle Einfüglängen bis 0,50 m, die mit Muffe, Verbinder, Manschette, Flansch usw. Entwässerungsgegenstände verbinden.

Der kalkulatorische Zeitaufwand oder Zeit- und Materialaufwand wird mit dieser Regelung erfasst.

Entfallen: Zulage für Formstücke

Formstückpreis minus Formstücklänge x Rohrlängenpreis = Zuschlagspreis

Form- und Verbindungsstücke werden wie bisher übermessen, aber mit dem vollen Stückpreis kalkuliert und abgerechnet. Der Wegfall des umständlichen Zuschlagverfahrens wurde als Ausgleich zu den hohen Handlingskosten für Disposition, Lagerung, Anpassung, Einbau und Abrechnung als angemessen angesehen.

Im 2. Teil der Neuerungen zur VOB/C ATV DIN 18381 werden die Verpflichtungen der Auftraggeber zur Lieferung von ausführlichen Planungsunterlagen und Ausführungszeichnungen dargestellt sowie auf die zahlreichen neuen besonderen Leistungen wie z.B. das Spülen nach DIN 1988 hingewiesen. Außerdem wird ein Formularmuster für ein Aufmaß von Trinkwasser-Installationen unter Berücksichtigung der Neuregelung des Abschnittes 0.5.2 Aufmaß der Formstücke, Befestigungen, Verschraubungen und Schallschutzmaßnahmen enthalten sein. (Fortsetzung folgt)

 


* Franz-Josef Heinrichs, Referent Sanitär Technik des Zentralverbandes Sanitär Heizung Klima


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