IKZ-HAUSTECHNIK, Ausgabe 21/2003, Seite 57 f


RECHTECK


Das Imperium schlägt zurück

Regulierung von SHK-Haftpflichtschäden

RA Friedrich-W. Stohlmann

Der Rechtsabteilung des Fachverbandes Sanitär Heizung Klima NRW liegen verschiedene Schreiben großer Haftpflichtversicherungsgesellschaften an die angeschlossenen Fachbetriebe vor, aus denen hervorgeht, dass die Haftpflichtversicherer im SHK-Bereich beabsichtigen, die bestehenden Haftpflichtversicherungsverträge zu sanieren.

In den entsprechenden Anschreiben an unsere Verbandsmitglieder wird mitgeteilt, dass unter Beobachtung der schadensbedingten Aufwände in den letzten Jahren festzustellen sei, dass nicht nur die Schadensfrequenz, sondern auch die Anzahl überdurchschnittlich hoher Schäden im SHK-Bereich zugenommen habe. Weiter wird mitgeteilt, dass es zugunsten der Versicherer eines Ausgleiches innerhalb der versicherten Gemeinschaft der Betriebe des SHK-Handwerks bedürfe, was schlicht und einfach bedeutet, dass der SHK-Betrieb mit empfindlichen Prämienerhöhungen zu rechnen hat. So wird von einem namhaften Haftpflichtversicherer mit Sitz in Hannover mehreren Fachbetrieben gegenüber mitgeteilt, dass eine Fortführung des bestehenden Haftpflichtversicherungsvertrages zu den bisherigen Vertragskonditionen nicht mehr möglich ist. Es wird eine Anhebung des Beitragssatzes und des Mindestbeitrages von 6,5% bis 8,5% angekündigt. Darüber hinaus verlangen verschiedene Versicherungen eine Mindest-Selbstbeteiligung von 250,00 Euro für alle zukünftigen Schadensfälle. Ausgeschlossen soll diese Selbstbeteiligung für Personenschäden sowie für Schäden aus privaten Haftpflichtrisiken sein. Gleichzeitig wird dargelegt, dass bei einer bereits bestehenden höheren Selbstbeteiligung diese unverändert bleibe.

Damit nicht genug: Verschiedenen SHK-Betrieben unseres Verbandes wird weiter mitgeteilt, dass die Versicherer Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltigen Substanzen oder Erzeugnissen zurückzuführen sind, ab dem 01. 01. 2004 vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind. Dazu wird mitgeteilt, dass in den USA bereits seit einigen Jahrzehnten von Geschädigten Klagen wegen asbestbedingter Gesundheitsschäden geführt werden. Diese Rechtsstreitigkeiten gebe es mittlerweile auch in Großbritannien, Frankreich und Irland. In der Regel handele es sich um Klagen von Arbeitnehmern, die in asbestexponierten Bereichen gearbeitet hätten. Auf den deutschen Markt bezogen bedeutet dies, dass die Herstellung und Verwendung von Asbest bereits seit Oktober 1993 gesetzlich verboten ist und dass eine deutliche Steigerung der durch Asbestfaserstoff ausgelösten Krankheitsbilder, wie z.B. Lungenkrebs, Mesotheliom und Asbestose festgestellt würden. Die für diese Berufskrankheiten grundsätzlich zuständigen Berufsgenossenschaften verzeichnen nach Auskunft eines der genannten Haftpflichtversicherer im Jahre 2001 insgesamt 931 Todesfälle. Die Aufwendungen beziffern die Berufsgenossenschaften allein für das Jahr 2001 auf ca. 290 Mio. Euro. Das Maximum der Fallzahlen werde jedoch erst in den Jahren 2005 bis 2015 erwartet.

Durch diese Schadensfälle seien inzwischen die Rückversicherungsgesellschaften derart belastet, dass die Rückversicherer dazu übergegangen seien, das Asbestrisiko vollständig aus ihrem Portfolio zu streichen. Infolgedessen seien von den Rückversicherungen sämtliche Asbestrisiken gegenüber den Haftpflichtversicherungen gekündigt worden. Von dieser Kündigung seien alle Marktteilnehmer, demnach alle deutschen Haftpflichtversicherer, betroffen. Am gesamten deutschen Versicherungsmarkt gebe es ab sofort keinen Versicherungsschutz mehr für Asbestrisiken. Aus diesem Grunde sei es auch nicht mehr möglich, über den 31. 12. 2003 hinaus derartige Risiken in Deckung zu nehmen.

Ein mit dem Verband eng verbundenes Versicherungsmakler-Unternehmen hat dazu mitgeteilt, dass eine Vielzahl von entsprechenden Sanierungswünschen, bezogen auf die Haftpflichtversicherungsbedingungen und die zu zahlende Prämie, bei ihm eingegangen seien. Mit welchem Ansinnen die Haftpflichtversicherer gegenüber dem einzelnen SHK-Betrieb vorstellig würden, sei davon abhängig, ob die Schadensquote unter oder über 50% liege. Dieser Versicherungsmakler teilt zur Beurteilung der Marktsituation mit, dass aus der Sicht der Haftpflichtversicherer, bezogen auf das SHK-Geschäft, die letzten drei Jahre zu den weniger erfreulichen Jahren zählen. Es sei nachweisbar, dass in den letzten drei Jahren im SHK-Geschäft erhebliche Verluste von den Haftpflichtversicherungen erwirtschaftet worden seien. Dies sei aus den Schadensverlaufzahlen des Versicherungsbestandes seines Unternehmens zu belegen. Dem Grundsatz nach werde man daher den Haftpflichtversicherern ein berechtigtes Interesse an einer entsprechenden Sanierung nicht absprechen können, wobei allerdings eine Einzelfallbetrachtung notwendig sei. Grundsätzlich sei der Forderung eines der großen Haftpflichtversicherer auf einem Beitragszuschlag von 6,5% dann zuzustimmen, wenn der Schadensverlauf unangemessen schlecht sei. Soweit aber einzelne Fachbetriebe einen überdurchschnittlich guten Schadensverlauf hätten, so sei bereits durch diesen guten Schadensverlauf ein ordnungsgemäßer Solidaritätsbeitrag von dem entsprechenden SHK-Betrieb geleistet worden. Grundsätzlich müsse der SHK-Betrieb aber der von diesem Haftpflichtversicherer geforderten Selbstbeteiligung in Höhe von 250,00 Euro pro Schadensfall entgegentreten. Eine derartige Vereinbarung einer so hohen Selbstbeteiligung komme der Erhebung eines Beitragszuschlages von rund 25% gleich. Da höre der Spaß auf!! Der Versicherungsmakler weiter:

Soweit die Haftpflichtversicherer und insbesondere ein großer Haftpflichtversicherer mit Sitz in Hannover den Ausschluss von Asbestschäden ab dem 01. 01. 2004 verlangen, so soll sich der SHK-Betrieb auch dieser Forderung widersetzen. Bezogen auf das Bestandsgeschäft endet der Rückversicherungsschutz nach interner Kenntnis des Versicherungsmaklers erst mit dem 31. 12. 2004. So gesehen könne es auch für die Haftpflichtversicherungen keine nachvollziehbaren Gründe geben, ihren Versicherungsnehmern diesen Ausschluss bereits ab dem 01. 01. 2004 aufzuzwingen. Letztendlich stimmt der Versicherungsmakler dem Inhalt des Schreibens des genannten Haftpflichtversicherers insofern zu, dass die Rückversicherer keine Asbestschäden ab dem 31. 12. 2004 mehr regulieren.

In der letzten Sitzung des Haftpflichtausschusses des Fachverbandes SHK NRW wurden die genannten Initiativen der Haftpflichtversicherer durchgesprochen. Es wurde die Empfehlung ausgesprochen, dass jedem SHK-Betrieb aus NRW, dem ein Sanierungsverlangen vorliegt, die Möglichkeit offen steht, sich an die Rechtsabteilung des Fachverbandes zu wenden, um dann mit Hilfe der dem Verband angeschlossenen Vertrauensmakler ggf. angemessene Kompromisse bei den Verhandlungen mit dem Haftpflichtversicherer zu erzielen.

Weiter ist beabsichtigt, mit einzelnen großen Haftpflichtversicherungen persönliche Gespräche zu führen, um die unterschiedlichen Positionen aus der jeweiligen Sicht der Marktpartner deutlich zu machen und um für die angeschlossenen SHK-Betriebe eine aktive Schadensbegrenzung durchzuführen. Im Ergebnis stellt der Haftpflichtausschuss des Verbandes fest, dass keine pauschalierte Erhöhung und keine pauschalierte Selbstbeteiligung akzeptiert werden sollte, sondern dass es um Einzelfallbetrachtungen geht. Jeder einzelne SHK-Betrieb sollte sich bei einem entsprechenden Sanierungsverlangen mit der Rechtsabteilung des Fachverbandes SHK NRW, Lindenstr. 87, 40233 Düsseldorf (Tel. 0211/6906560) in Verbindung setzen.


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