IKZ-HAUSTECHNIK, Ausgabe 19/2003, Seite 14 ff.


VERBÄNDE AKTUELL 


Zentralverband


Kurz und bündig


Heizungstechnik

Hilfe zur Dimensionierung

In Zusammenarbeit mit dem ZVSHK ist die Informationsschrift "Die richtige Dimensionierung von Wärmeerzeugern bei der Modernisierung" entstanden, die von der Vereinigung der deutschen Zentralheizungswirtschaft (VdZ) herausgegeben wird. Die Broschüre enthält spezielle Hinweise für den Austausch alter Heizkessel. Erläutert wird u.a., auf welche (überschlägige) Weise ein Wärmeerzeuger plus Trinkwassererwärmung ermittelt werden kann. Begründet wird auch, warum der Austausch des Wärmeerzeugers meist Vorrang vor anderen Modernisierungsmaßnahmen haben sollte. Die 7-seitige Broschüre kostet à 20 Stück 10 Euro bzw. kann als Ansichtsexemplar per Telefax (0221/337077-29) kostenlos bei der VdZ angefordert werden.

Wichtige Unterlagen informieren über gestiegene Schallschutz-Anforderungen in der Sanitärtechnik.

Schallschutz

Merkblatt und Fachinformation

Verschärfte Bestimmungen haben sich für Installationen in punkto Schallschutz ergeben: Mit der im Januar 2001 veröffentlichten Änderung A1 - DIN 4109/A1 - wurde die Anforderung an den in fremden Wohn- und Schlafräumen zulässigen Installations-Schallpegel für Geräusche aus Wasserinstallationen (Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen gemeinsam) heraufgesetzt. Reduziert hat sich der bisher zulässige Wert von LIn = 35 dB(A) auf LIn = 30 dB(A). In diesem Zusammenhang wurde eine zusätzliche Fußnote über werkvertragliche Voraussetzungen aufgenommen.

Warum kam es dazu? Verbesserte Installationstechniken, weiterentwickelte Bauprodukte, zwischenzeitlich erbrachte schalltechnische Nachweise für Sanitärgegenstände und Abwassersysteme sowie vorgelegte neuere Messergebnisse aus ausgeführten Bauten zur Bestätigung der Einhaltung von LIn = 30 dB(A) bei entsprechender Bauplanung und ausführung machten diese Anpassung notwendig, zumal in den letzten Jahren in schalltechnischen Gutachten häufig von einem Installations-Schallpegel LIn = 30 dB(A) als anerkannte Regel der Technik ausgegangen wurde und die Gerichte dieser Auffassung entsprachen.

Auch die DIN 4109 wurde damit an die einschlägige Rechtsprechung der letzten Jahre angepasst. Aufgrund dieser Änderung A1 gibt der ZVSHK ein Merkblatt heraus (auf das in DIN 4109-10:2001-01 Bezug genommen wird), in dem wichtige Hinweise und Erläuterungen zu den vorgenommenen Änderungen enthalten sind. Darüber hinaus gibt dieses Merkblatt einige Hinweise und Erläuterungen zum Entwurf DIN 4109-10:2000-06, in dem Vorschläge für einen erhöhten Schallschutz und den Schallschutz im eigenen Bereich angegeben sind.

Als Ergänzung zum Merkblatt Schallschutz ist eine ZVSHK-Fachinformation entstanden. Hier werden Erläuterungen geboten sowie Praxistipps zur Einhaltung der Anforderungen der DIN 4109. Diese sollen Hilfe für die Planung und Ausführung von schalltechnisch relevanten Bereichen der Sanitär-, Heizungs- und raumlufttechnischen Anlagen geben. Dabei geht es um Grundlagen des baulichen Schallschutzes in Wort und Bild. Die Bedeutung der Integration der Schnittstellen zu anderen Gewerken (insbesondere zu den Bereichen des Brand-, Wärme- und Feuchteschutz als Einheit mit den Schallschutzanforderungen) sind in den Darstellungen ebenfalls berücksichtigt. Im Anhang zur ZVSHK-Fachinformation befinden sich Formblätter sowie Checklisten. Das Merkblatt "Schallschutz" sowie die ZVSHK-Fachinformation können Mitgliedsbetriebe für 49,50 Euro (Nichtmitglieder 68 Euro) plus Nebenkosten per Telefax (02241/21351, Bestell-Nr. T 67) beim ZVSHK bestellen.

Betriebsnachfolge

Hilfe zur Wertermittlung

Wenn es um die Nachfolgeregelung eines SHK-Betriebes geht, gilt es unter anderem auch den Wert des Unternehmens zu ermitteln. Das Berufsförderungswerk in Potsdam bietet jetzt als weitere Dienstleistung für Mitgliedsbetriebe diesen Service an. Im Fokus der Beratung steht die Ermittlung des marktüblichen Veräußerungswertes für das gesamte Unternehmen sowie die Vermittlung zwischen den verschiedenen Positionen des Veräußerers und des Erwerbers. Konkrete Beratungsinhalte sind:

Nähere Informationen dazu beim Berufsförderungswerk unter Telefon 0331/743816-0.

Werbemittelkatalog

Zeit für die Advents-Bestellung

Wer rechtzeitig zur Adventszeit Kundenpräsente im Unternehmen haben möchte, sollte schon jetzt den Werbeartikel-Katalog mit den speziell für das SHK-Handwerk gestylten Produkten zur Hand nehmen und seine Auswahl treffen. Der 16-seitige Katalog dürfte jedem Innungsbetrieb vorliegen, da ihn der ZVSHK traditionell im Frühjahr zusammen mit anderen Unterlagen versendet. Sollte der Präsentkatalog Werbeartikel 2003 nicht zu finden sein, kann man ein weiteres Exemplar über den ZVSHK anfordern. Weitere Infos unter www.wasserwaermeluft.de in der Rubrik "Service Park".

Wer frühzeitig Werbeartikel bestellt, erspart sich Lieferstress in der Adventszeit.

Dämm-Technik

Rohrabstände oft nicht einhaltbar

In der DIN 4140 "Dämmarbeiten an betriebs- und haustechnischen Anlagen" sind Mindestabstände von 100 mm zwischen gedämmten Objekten und anderen Bauteilen (z.B. Rohrleitungen und Flanschen) angegeben. Bei der überwiegenden Anzahl der Installationen zeigt allerdings die Praxis, dass die geforderten Dämmabstände aus bautechnischen Gründen nicht einzuhalten sind. Außerdem lassen andere baurechtlich eingeführte anerkannte Regeln der Technik (z.B. die Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie MLAR oder allgemein bauaufsichtliche Zulassungen) ausdrücklich kleinere Abstände zu. Deswegen kann diese Anforderung der DIN 4140 (siehe Bild) nicht als anerkannte Regel der Technik angesehen werden.

Die DIN 4140 zeigt den (praxisfernen) Idealfall, denn Dämmabstände bei Rohrleitungen sind oft geringer.

Förderprogramm

KfW hilft Gebäude sanieren

Die Bundesregierung stellt seit 2001 im Rahmen ihres Klimaschutzprogramms insgesamt 1 Milliarde Euro Haushaltsmittel bis 2005 für Klimaschutzmaßnahmen im Wohngebäudebestand bereit. Mit diesen Mitteln bietet die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) über das CO2-Gebäudesanierungsprogramm langfristige, zinsgünstige Darlehen für Investitionen zur CO2-Minderung und zur Energieeinsparung in Wohngebäuden an. Mit Stand Frühjahr 2003 konnten mehr als 27.000 Kredite mit einem Volumen von über 1,4 Milliarden Euro vergeben werden. Aus dem Aufkommen der Ökosteuer werden zusätzlich 160 Millionen Euro jährlich bereitgestellt. Damit stehen bis 2005 pro Jahr 360 Millionen Euro zur Verfügung. Ziel ist es, dass der sanierte Altbaubestand zukünftig nicht mehr Energie verbraucht als moderne Neubauten.

Nähere Informationen zum CO2-Gebäudesanierungsprogramm gibt es über die Hotline 01801-335577 oder unter www.kfw.de über folgenden Pfad: Zuerst das Stichwort "Bauen, Wohnen, Energie sparen" anklicken, dann "Die Programme im Einzelnen" wählen, um die Rubrik "CO2-Gebäudesanierung" mit entsprechenden Details erreichen zu können.

Umsatzsteuer

Schonfrist wird gestrichen

Die bisher gewährte fünftägige Schonfrist bei der Abgabe von Umsatzsteuer- und Lohnsteuervoranmeldungen beim Finanzamt bis zum Zehnten des Folgemonats wird ab Anfang 2004 aufgehoben.

Die bisherige Regelung: Gab man die am 10. Januar fällige Umsatzsteuervoranmeldung am 15. Januar ab, wurde kein Verspätungszuschlag festgesetzt. Wird im Jahr 2004 nicht pünktlich zum 10. abgegeben, können unmittelbar Verspätungszuschläge vonseiten des Finanzamtes festgesetzt werden. Der Verspätungszuschlag kann bis zu 10% (max. 25.000 Euro) der festgesetzten Steuer betragen. Die Neuregelung hat identische Auswirkungen auf die Fälle, in denen eine Dauer-Fristverlängerung (z.B. 1 Monat) mit dem Finanzamt vereinbart ist.

 

ZVSHK-Termine-Daten-Informationen (Änderungen vorbehalten)

Datum

Veranstaltung

29./30. Januar 2004

Deutscher Klempnertag, Congress Centrum Würzburg

21. - 28. Februar 2004

SHK-Unternehmerseminar, Fuerteventura

31. März / 1. April 2004

Gemeinschaftstagung ATV-DVWK/ZVSHK "Gebäude- und Grundstücksentwässerung", Kassel

18. - 22. April 2004

Messe light & building, Frankfurt

11. Juni 2004

Erdgasforum Dresden

ZVSHK Direkt: Telefon: 02241/9299-0, Telefax: 02241/21351
E-Mail: info@zentralverband-shk.de, Internet: www.wasserwaermeluft.de


Statt nasskaltem Wetter daheim eine Woche Weiterbildung über Karneval auf Fuerteventura.

Sich eine Woche weiterbilden und im Februar bereits den Frühling genießen - dies wird auch im Jahr 2004 wieder möglich sein. In der Karnevalswoche veranstalten ZVSHK und Fachverband SHK NRW ein Seminar für SHK-Unternehmer auf Fuerteventura.

Die positive Manöverkritik der Teilnehmer an der Veranstaltung im Frühjahr 2003 motivierte die Veranstalter weiterzumachen. Der Mix aus Fachvorträgen, Diskussionsrunden sowie der kollegiale Austausch kam in neuer Aufmachung auf Fuerteventura so gut an, dass ZVSHK und Fachverband SHK Nordrhein-Westfalen in bewährter Kooperation für eine Neuauflage sorgen werden. SHK-Unternehmer aus dem gesamten Bundesgebiet sind dazu herzlich eingeladen.

Praxisorientierte Themen

Im Mittelpunkt stehen praxisorientierte Themen wie Sicherheitstechnik in der Gas-Installation, Werkstoffwahl und Hygiene in der Trinkwasser-Installation sowie die Realisierung des Komplettbades. Themen im Bereich der Unternehmensführung werden die Rolle der Frau im SHK-Handwerk, das neue Kündigungsrecht, Steuertipps, Gesellschaftervertrag, Nachfolgesicherung sowie die Testamentsgestaltung sein.

Repräsentanten von Viega und Hüppe sind eingeladen, um über Systeme in der TW-Installation bzw. das Designerbad zu referieren. Mit und neben dem Seminarangebot bieten sich erfahrungsgemäß viele Gelegenheiten, um Ideen und Anregungen für ein weiterhin erfolgreiches Auftreten im Markt zu finden. Dabei ist auch der traditionell offene Erfahrungsaustausch unter den Berufskollegen aus den verschiedensten Regionen hilfreich. Im Anschluss an das Seminarangebot lassen sich am Abend gemeinsame Unternehmungen realisieren, um den Tag in fröhlicher Runde ausklingen zu lassen.

Buchung und Kosten

Die Seminargebühr beträgt 348 Euro pro Person. Es besteht die Möglichkeit, individuell über das Euro Lloyd Reisebüro ALR ab allen deutschen Flughäfen eine Charterflugreise nach Fuerteventura zu buchen. Dabei ist zu beachten, dass für die Kanarischen Inseln gerade im Frühjahr eine starke Nachfrage herrscht. Deshalb sollte eine Entscheidung zur Teilnahme schnellstmöglich getroffen werden.

Hotels

Die Veranstaltungen finden abwechselnd in den benachbarten Iberostar-Hotels Palace Fuerteventura sowie Playa Gaviotas in Jandia im Süden der Insel statt. Die beiden 4-Sterne-Häuser liegen direkt am 25 km langen, feinsandigen Strand und bieten einen ungehinderten Blick auf den Atlantischen Ozean.

Reise I

Schnellentschlossene kommen durch diese Charterflugreise preisgünstiger zum Ziel: Das Pauschalarrangement pro Teilnehmer kostet je nach Abflughafen

* Hotel Palace Fuerteventura ab 858 Euro (Flug/Transfer/Übernachtung/Halbpension). Zuschlag für All inclusive 30 Euro/Tag, Frühbucher-Rabatt (bis 25.11.2003) abzüglich 35 Euro pro Person/Woche

* Hotel Playa Gaviotas ab 964 Euro (Flug/Transfer/Übernachtung/All inclusive) Frühbucher-Rabatt (bis 25.11.2003) abzüglich 42 Euro pro Person/Woche. Doppelzimmer zur Alleinnutzung gegen Zuschlag.

Reise II

Das Euro Lloyd Reisebüro kauft ein separates Flug- und Hotelkontingent ein und wird - wenn verfügbar - Flüge und Hotels auch dann noch bieten, wenn die Pauschalangebote ausgebucht sind. Eine Erhöhung des Reisepreises ist dadurch unabdingbar. Das Arrangement kostet pro Teilnehmer je nach Abflughafen

* Hotel Palace Fuerteventura ab 867 Euro
(Flug/Übernachtung/Halbpension, All inclusive: plus 30 Euro/Tag)

* Hotel Playa Gaviotas ab 993 Euro
(Flug/Übernachtung/All inclusive).

Zuzüglich Transfer (Taxi Hin+Rück ca. 160 Euro), Doppelzimmer zur Alleinnutzung gegen Zuschlag.

Weitere Infos

Teilnahmeberechtigt sind Mitglieder der SHK-Organisation. Die Teilnehmerzahl ist begrenzt. Ein detailliertes Programm und die Buchungsunterlagen können beim ZVSHK angefordert werden.

Seminarprogramm

Samstag, 21.2.2004

- Anreise -

20.30 Uhr

Uhr Come-together-Party

Sonntag, 22.2.2004

10.00 Uhr

Wettbewerbsvorteile im Spannungsfeld neuer und alter Marktpartnerschaften

11.00 Uhr

Das neue Kündigungsrecht

12.00 Uhr

Aufgaben und Perspektiven für mitarbeitende
Unternehmerfrauen

15.00 Uhr

Erfahrungsaustausch: Die Rolle der Frau im SHK-Handwerk/Kündigungsrecht

Montag, 23.2.2004

09.00 Uhr

Sicherheitstechnik in der Gas-Installation

10.30 Uhr

Rationelle Gas-Installation

11.30 Uhr

Gasbetriebene Wärmepumpen und Kaltdampfprozesse

15.00 Uhr

Erfahrungsaustausch: Gas-Installation und Gas-Gerätetechnik

Dienstag, 24.2.2004

09.00 Uhr

Instrumente zur Sicherung von Unternehmen, Absatz, Liquidität und Nachfolge

10.00 Uhr

Unternehmensbewertung, Testamentsgestaltung, Steuertipps

15.00 Uhr

Erfahrungsaustausch zu Unternehmensbewertung, Testamentsgestaltung, Steuertipps

Mittwoch, 25.2.2004

09.00 Uhr

Ganztägige Fachexkursion: Windkraft als alternative Energie nutzen

09.00 Uhr

Gesundheitliche Aspekte in der Trinkwasser-Installation

Donnerstag, 26.2.2004

10.00 Uhr

Wahl der Werkstoffe und Systeme in der TW-Installation

11.30 Uhr

Immobilien frühzeitig modernisieren, Betriebskosten beachten

15.00 Uhr

Erfahrungsaustausch: Vorteile durch hygienebewusste Anlagenplanung

19.30 Uhr

Abschlussabend

Freitag, 27.2.2004

09.00 Uhr

Gesellschaftervertrag - für SHK-Betriebe maßgeschneidert

10.30 Uhr

Komplettbad: Realisierung des Designerbades

15.00 Uhr

Erfahrungsaustausch: Das Designerbad in arbeitsteiliger -Kooperation

Samstag, 28.2.2004

- Abreise -

(Stand: 01.09.2003) Programmänderungen bleiben vorbehalten.) !!


Verjährung von Ansprüchen

Gewährleistungsrecht nach der Schuldrechtsreform - Teil 2

Der bestbegründete Anspruch nützt nichts, wenn entscheidende Fristen verstrichen sind. Grundkenntnisse im Hinblick auf geltende Verjährungsregeln gehören deshalb zum Rüstzeug eines jeden gut organisierten Unternehmens bzw. sollten das eigene Forderungsmanagement bestimmen. Dieser Überblick beleuchtet die wichtigsten Regelungen.

Sei es ein Anspruch des Kunden auf Nachbesserung, sei es ein Anspruch des Unternehmers gegen den Großhändler oder gar "nur" der Werklohnanspruch - stets verjähren diese nach einer gewissen Frist. Man sollte daher vorher wissen, wann dieser Zeitpunkt eintritt, um rechtzeitig erforderliche Maßnahmen ergreifen zu können.

Welche Fristen gibt es?

Fällt der Begriff Verjährung, gilt es zunächst einmal abzugrenzen, auf welche Ansprüche man sich gerade bezieht. Die Spaltung in zwei Gruppen hilft, klar zu unterscheiden: Zum einen kann es sich um kaufvertragliche Verjährungsregeln handeln, die für die Beziehung zwischen Händler und Unternehmer/Kunde maßgeblich sind. Zum anderen können werkvertragliche Verjährungsregeln relevant sein, die das Verhältnis zwischen Unternehmer und Kunde betreffen. Zur Unterscheidung der Verträge hat der ZVSHK im Mitgliederbereich des SHK-Portals www.wasserwaermeluft.de einige Beispiele bereitgestellt. Für beide Beziehungen galten vor allem in der Vergangenheit unterschiedliche Verjährungsfristen. Neben diesen Spezialregeln gibt es eine Reihe allgemeiner Regelungen. Jedoch gilt insbesondere nach dem Verständnis der neuen Verjährungsregeln die regelmäßige Frist von drei Jahren für die meisten Ansprüche. Weitere Anwendungsfälle listet die nebenstehende Tabelle auf.

Gilt es einen Mangel fristgerecht zu beheben oder ist die Frist dafür bereits abgelaufen?

Problematisch war in der Vergangenheit vor allem, dass sich der Fachhandwerker deutlich unterschiedlichen Fristen für Mängelansprüche ausgesetzt sah. Ging es um bauvertragliche Verjährungsregeln (diese greifen etwa beim Einbau einer neuen Heizungsanlage), galt eine fünfjährige Haftung. Die kaufvertragliche Frist dagegen (gilt für den Kauf der Komponenten beim Händler/Hersteller) betrug regelmäßig nur sechs Monate. Das machte viereinhalb Jahre Unterschied, in denen der Unternehmer zwar gegenüber seinem Kunden haftete, aber eventuelle Mängel nicht mehr gegenüber seinem Verkäufer geltend machen konnte.

Hier hat es eine weitgehende Anpassung gegeben, die jedoch im Wesentlichen schon mittels Haftungsübernahmevereinbarungen (HÜV) des ZVSHK gegenüber einer Vielzahl von Herstellern erreicht worden war. Eine aktuelle Liste dieser Hersteller bietet der Mitgliederbereich des SHK-Portals www.wasserwaermeluft.de unter der Rubrik Recht.

Die neue Regelung sieht sowohl für den Werk- als auch den Kaufvertrag eine fünfjährige Haftung vor, wenn es sich um die Erstellung von Bauwerken bzw. um Produkte handelt, die für die Erstellung eines Bauwerkes verwendet worden sind. Dies sind nicht nur Baustoffe und Bauteile wie Beton und Zement, sondern auch Teile der Heizungsanlage, Rohre usw., wenn sie im Rahmen eines Bauvertrages eingebaut werden.

Trotz der geschilderten Angleichung bleibt dennoch weiterhin ein Restrisiko bestehen. Schließlich können Fälle eintreten, in denen Fristen unterschiedlich enden - zum Wohl oder Wehe des Unternehmers. Dies ergibt sich zum einen aus dem unterschiedlichen Verjährungsbeginn. Denn kauft der Unternehmer seine Waren im Großhandel ein, setzt mit der Übergabe der Materialien an ihn der Lauf der Verjährung ein. Die Mängelansprüche des Kunden gegen den SHK-Unternehmer starten aber grundsätzlich erst mit der Abnahme des Werkes. Faustregel: Je länger die Waren im Betrieb lagern oder je länger die Abnahme nach Kauf der Ware Zeit in Anspruch nimmt, desto schlechter für den Handwerker.

Außerdem werden Händler in ihren AGB’s regelmäßig eine Verkürzung der zweijährigen Verjährungsfristen vorsehen. Es ist daher davon auszugehen, dass die kaufvertragliche Verjährungsfrist auf ein Jahr verkürzt sein wird. Diese Möglichkeit besteht theoretisch auch für den SHK-Unternehmer bezüglich der zweijährigen werkvertraglichen Verjährungsfrist. Meist wird es dem Unternehmer aber nicht möglich bzw. mit einem unangemessenen Aufwand verbunden sein, dem Kunden vor Vertragsschluss seine AGB noch zur Kenntnis zu geben. Man denke nur an eine Situation, in welcher der Sanitärinstallateur bei einem Wasserschaden dem Kunden vor Beginn der Arbeiten erst noch seine AGB vorlegt, damit dieser sein Einverständnis dazu geben kann...

Organisierte SHK-Innungsbetriebe sind hier im Vorteil, denn dieses Restrisiko wird weiterhin durch die vom ZVSHK ausgehandelten HÜV’s abgedeckt. Denn dort ist vereinbart, dass der Hersteller grundsätzlich so lange haftet, wie der Handwerker seinem Kunden gegenüber in der Pflicht steht.

Beginn und Hemmung der Verjährung

Wie eingangs angedeutet, hängt der Beginn der Verjährung stets davon ab, welcher Anspruch bzw. welche Verjährungsregelung zum Tragen kommt. Handelt es sich beispielsweise um den Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises oder des Werklohns, gilt die regelmäßige Verjährung von drei Jahren. Diese beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist oder in dem der Berechtigte Kenntnis von dem Anspruch erlangt hat.

Berechtigte Ansprüche sind nach Fristverstreichung nichts mehr wert.

Beispiel: Die Verjährung des Werklohnanspruchs für eine bis März 2003 errichtete TGA-Anlage beginnt folglich mit Jahresende 2003 und endet mit Schluss 2006.

Die kaufvertragliche Verjährung bei Mängeln beginnt hingegen mit der Übergabe der Materialien, also etwa der Ablieferung des gekauften Heizkörpers. Die werkvertragliche Verjährung beginnt grundsätzlich erst mit der Abnahme des Werkes. Ausnahmsweise kann die Verjährung aber auch dadurch beginnen, dass der Kunde sich endgültig weigert, das Werk abzunehmen (ansonsten könnte er zum Nachteil des Unternehmers selbst Einfluss darauf nehmen, wann die Verjährung beginnt).

Der Lauf der Verjährung kann sich zudem auch aufgrund verschiedenster Konstellationen verlängern. Zu nennen sind hier die Stichworte Hemmung und Neubeginn (früher Unterbrechung) der Verjährung. Ersteres bedeutet, dass die Verjährung während einer gewissen Phase nicht weiterläuft, letzteres, dass ein Ereignis (z. B. ein Anerkenntnis des Anspruchs) die Verjährungsfrist von neuem beginnen lässt.

Neubeginn wegen Anerkenntnis

Welche Anforderungen sind aber an ein solches Anerkenntnis seitens des Schuldners zu stellen? Muss er beispielsweise ausdrücklich sagen, dass er den Anspruch des Kunden auf Nachbesserung anerkennt? Nein. Hier reicht jedes "zur Kenntnisnahme des Berechtigten bestimmte und geeignete Verhalten, das klar und unzweideutig das Bewusstsein des Schuldners vom Bestehen der Schuld bezeugt" (OLG Celle - 13 U 78/01).

Rechtsanwalt Carsten Müller-Oehring ist Referent für Recht im Zentralverband Sanitär Heizung Klima, Sankt Augustin.

In dem entschiedenen Fall hatte sich der Unternehmer gegenüber dem Kunden verpflichtet, einen von ihm verlegten Parkettfußboden aufzunehmen und neu zu verlegen. Der Handwerker war aus seiner Sicht wohl davon ausgegangen, dass dies lediglich eine Kulanz-Regelung sein sollte. Dies muss er nach Ansicht der Richter aber unzweideutig zum Ausdruck bringen, um nicht die Verjährung von neuem beginnen zu lassen.

Andererseits entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass allein die Ausführung von Nachbesserungsversuchen noch kein Anerkenntnis darstellen muss. Um also auf der sicheren Seite zu sein, kann wie so oft nur dringend geraten werden, schriftlich festzuhalten, was man vereinbart. Außerdem sollte deutlich darauf hingewiesen werden, dass beispielsweise in der Übernahme der Arbeiten kein Anerkenntnis eines bestehenden Anspruchs zu sehen ist.

Hemmung wegen Verhandlungen

Die Hemmung tritt ein, wenn Ansprüche zwischen Gläubiger und Schuldner noch nicht geklärt sind. Ein Beispiel: Zwei Wochen vor Ablauf der Gewährleistungsfrist meldet sich der Kunde beim Handwerksbetrieb und meldet einen Mangel. Auf das Verlangen nach Nachbesserung reagiert der Unternehmer, indem er dem Kunden mitteilt, er könne noch nicht sagen, ob es sich um einen Gewährleistungsfall handele oder ob der Kunde die Anlage durch falsche Bedienung selbst beschädigt habe. Die Prüfung werde noch einige Wochen dauern. Nach Ablauf von drei Wochen verlangt der Kunde erneut die Nachbesserung.

Nach altem Recht konnte sich der Unternehmer in solchen Fällen auf die Verjährung des Gewährleistungsanspruchs berufen und war daher nicht mehr zur Nachbesserung verpflichtet.

Nach der neuen Regelung wird die Verjährung durch die Aufnahme von Verhandlungen gehemmt, d.h. sie läuft während der Verhandlungen nicht weiter. Man könnte der Auffassung sein, dass aber doch allein durch die Anfrage des Kunden noch keine Verhandlungen stattgefunden haben. Das klingt zunächst logisch, ist aber nicht so. Denn für die Aufnahme von Verhandlungen reicht es aus, wenn aufseiten des Kunden das Vertrauen erweckt wird, der Unternehmer lasse sich auf Verhandlungen ein, wenn er also etwa zusagt, den Fall zu prüfen.

Die "gehemmte" Verjährungsfrist läuft weiter, sobald die Verhandlungen beendet werden, weil der eine oder der andere Teil die Weiterführung der Verhandlungen verweigert. Auch hier sollte auf folgendes geachtet werden: Die Verweigerung weiterer Verhandlungen muss nicht etwa ausdrücklich erfolgen, sie kann auch lediglich in einem "Einschlafen" der Verhandlungen liegen, wenn sich einer der Kontrahenten über einen längeren Zeitraum nicht mehr zum Thema zu Wort meldet, obwohl dies eigentlich zu erwarten gewesen wäre.

Ebenfalls wichtig zu wissen: Nach dem Ende der Verhandlungen und dem Weiterlaufen der Verjährung dauert diese noch mindestens drei Monate. So kann sich also eine Verjährungsfrist durch die Aufnahme von Verhandlungen durchaus verlängern. Gleiches gilt im Übrigen bei erneuter Aufnahme von bereits beendeten Verhandlungen. Wichtig ist außerdem, die Verhandlungen schriftlich festzuhalten, wenn man die Hemmung der Verjährung in einem späteren Gerichtsverfahren auch beweisen will.

Die Verjährung wird außerdem durch Rechtsverfolgung gehemmt, also beispielsweise dadurch, dass ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht oder ein Mahnbescheid im Mahnverfahren zugestellt wird. Die private - außergerichtliche - Mahnung hilft hier allerdings nicht weiter.

Derzeit gelten Übergangsregelungen

Es versteht sich von selbst, dass aus Gerechtigkeitsgründen nicht alle neuen Regeln von einem Tag auf den anderen gelten. Daher wurden Übergangsregeln geschaffen, die in einem Regel-Ausnahme-System versuchen, einen Ausgleich zwischen den Interessen an der alten und neuen Regelung zu schaffen.

Grundsätzlich gelten die neuen Regelungen seit dem Stichtag 1. Januar 2002. Um herauszufinden, welche Regelungen im Zweifelsfall auf einen Sachverhalt Anwendung finden, sollte der Sachverhalt sowohl nach alter als auch nach neuer Regelung begutachtet werden. Erst dann lässt sich verlässlich beurteilen, ob altes oder neues Recht Anwendung findet. Eine Übersicht einiger Übergangsregelungen zeigt die nebenstehende Tabelle.

Insgesamt lässt sich feststellen, dass die neuen Verjährungsregelungen im Vergleich zu ihren Vorgängern übersichtlicher und einfacher ausgefallen sind. Notwendig, doch verwirrend sind die Übergangsregelungen, die immer mehr an Bedeutung verlieren, je weiter der Stichtag in der Vergangenheit liegt. Einige Probleme der alten Fristen konnten behoben werden, andere sind entstanden oder werden in Zukunft auftauchen. Weiterhin behalten die Haftungsübernahmevereinbarungen des Zentralverbands eine wichtige Bedeutung für die Absicherung seiner Mitglieder. Der einzelne Fachbetrieb hat es selbst in der Hand, durch ein konsequentes Forderungsmanagement seine Ansprüche nicht verjähren zu lassen. Dies sollte auch aktiv dadurch geschehen, dass durch geeignete Maßnahmen Hemmung oder Neubeginn einer drohenden Verjährung herbeigeführt wird.

Verjährungsfristen differieren zwischen einem Jahr und drei Jahrzehnten

Verjährungs-
dauer

Anwendungsfall

1 Jahr

Kauf- und werksvertragliche Mängelansprüche (aufgrund AGB verkürzt).

2 Jahre

Kauf- und werksvertragliche Mängelansprüche.

2 Jahre

Bauvertragliche Mängelansprüche für vom Feuer berührte Teile von Feuerungsanlagen (bei Vereinbarung der VOB/B).

3 Jahre

Regelmäßige Verjährung (u.a. für Zahlungsansprüche aus Kauf- und Werkvertrag; gilt auch, wenn ein Mangel arglistig verschwiegen wurde).

4 Jahre

Bauvertragliche Mängelansprüche (bei Vereinbarung der VOB/B).

5 Jahre

Kaufrechtliche Mängelansprüche bei einem Bauwerk oder einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist.

5 Jahre

Werksvertragliche Ansprüche bei einem Bauwerk oder Werk, dessen Erfolg in der Planungs- oder Überwachungsleistung dafür besteht.

10 Jahre

Rechte an einem Grundstück (auf Übertragung des Eigentums o.ä.).

30 Jahre

z.B. durch Urteil rechtskräftig festgestellte Ansprüche.

Nicht immer gelten die neuen Regelungen, die seit Anfang 2002 eingeführt wurden

Regelfall

Ausnahmen:

Seit dem 1.1.2002 (Stichtag) gelten die neuen Regelungen

Für die Zeit vor dem Stichtag bleiben die alten Regelungen in Bezug auf den Beginn, die Hemmung, die Ablaufhemmung und den Neubeginn maßgeblich.

Für die Zeit nach dem Stichtag bleiben die alten Regelungen in Bezug auf solche Umstände maßgeblich, nach denen eine Unterbrechung (Neubeginn) als nicht erfolgt gilt. Beispielsweise hatte die Klageerhebung eine Unterbrechung der Verjährung zur Folge. Wurde die Klage jedoch rechtskräftig abgewiesen oder zurückgenommen, zählte die Unterbrechung nicht mehr.

Es gelten die alten Verjährungsfristen, wenn nach neuem Recht die Verjährungsfrist länger wäre. Bsp.: Der früher nach 6 Monaten verjährende kaufvertragliche Gewährleistungsanspruch würde nach neuem Recht erst nach 2 Jahren verjähren.

Die neuen Verjährungsfristen haben am 1.1.2002 neu zu laufen begonnen, wenn eine Frist nach dem neuen Recht kürzer ist, aber diese kürzere Frist am Stichtag bereits abgelaufen gewesen wäre.


Europäische Leitnormen und nationale Restnormen

Regelwerke für die Entwässerung

Rund um die Gebäude- und Grundstücksentwässerung werden derzeit mindestens 18 Regelwerke benötigt - darin sind Spezialbereiche noch nicht enthalten. Der ZVSHK hat in einem Handbuch die Entwässerungsregeln zusammengefasst.

Das technische Regelwerk der Gebäude- und Grundstücksentwässerung ist zurzeit für Planer und ausführende Fachbetriebe nicht leicht zu verstehen. Die Anwendungsregeln, die vorher in zwei Normen (DIN 1986-1 "Technische Bestimmungen für den Bau" sowie DIN 1986-2 "Ermittlung der Nennweiten") enthalten waren, müssen jetzt aus 12 europäischen und einer nationalen Restnorm entnommen werden. Außer diesen 13 DIN-EN- und DIN-Normen werden noch ergänzende Normen und Regelwerke benötigt, um auch die Instandhaltung, den Betrieb und die Wartung von Entwässerungsanlagen fachgerecht ausführen zu können. Somit werden mindestens 18 Regelwerke rund um die Gebäude- und Grundstücksentwässerung benötigt (siehe Übersicht), ohne dass Spezialbereiche, wie z.B. die Bemessung und Auslegung von Fettabscheider- oder Leichtflüssigkeitsabscheideranlagen, schon in diesen Regeln enthalten sind. Hierfür werden nochmals jeweils zwei Normen notwendig und zwar eine europäische Norm mit den grundsätzlichen Anforderungen sowie eine nationale Ergänzungsnorm, in der die deutschen Anforderungen für die Anwendung von Abscheideranlagen festgelegt sind. Für Fettabscheideranlagen sind dies DIN EN 1825-2 sowie DIN 4040-100 und für Leichtflüssigkeitsanlagen DIN EN 858-2 und DIN 1999-100.

Gründe für die Fülle der Regelwerke

So musste zum Beispiel bei der Erstellung der europäischen Normen festgestellt werden, dass in den einzelnen Mitgliedsstaaten ein unterschiedliches Niveau und teilweise auch andere Schutzziele sowie Installationsstandards in deren Regelwerken enthalten waren. Deshalb konnten bei der Harmonisierung der unterschiedlichen technischen Regeln der Mitgliedsstaaten, im ersten Schritt bei der Erstellung eines europäischen einheitlichen Regelwerks, teilweise nur die grundsätzlichen Anforderungen festgelegt werden. Aus diesem Grund steht auch in einzelnen Abschnitten der europäischen Normen der Hinweis, dass nationale Ausführungsanforderungen zu beachten sind.

Voraussetzung für eine schrittweise Verwirklichung des europäischen Binnenmarktes war in diesem Fall:

In den EG-Verträgen wurde vonseiten der EU-Kommission der europäischen Normung ein hoher Stellenwert beim Erreichen der vorgegebenen Ziele zugewiesen. Dazu gehören eine einheitliche Rechtsordnung, gleichwertige Lebensbedingungen und Angleichung bei der industriellen Entwicklung in den Mitgliedsstaaten.

Zum Thema Entwässerung kann ein dicker Ringordner stets auf dem Laufenden gehalten werden.

Eine (deutsche) Besonderheit musste bei der europäischen Normung berücksichtigt werden, weil die anderen Mitgliedsstaaten die Unterscheidung Grundstücksentwässerung (privater Bereich) und öffentliche Kanalisation (kommunaler Bereich) in der uns vertrauten Art nicht kennen. Aus diesem Grund erfolgt eine klare Abgrenzung zwischen den Entwässerungsnormen DIN EN 12056 "innerhalb von Gebäuden" und DIN EN 752 "außerhalb von Gebäuden", wobei letztere sowohl die private Grundstücksentwässerung als auch die kommunale Entwässerung umfasst, also vom Gebäude bis zu Kläranlage.

In den ergänzenden Bestimmungen DIN 1986-100 zu DIN EN 752 und DIN EN 12056 wird Altbewährtes wieder für die Gebäude- und Grundstücksentwässerung zusammengefasst und die nationalen Detailanforderungen aufgestellt.

Handbuch Gebäude- und Grundstücksentwässerung

Zu diesen Besonderheiten aus der europäischen Normung kommt noch hinzu, dass in haustechnischen Anlagen immer komplexer werdende Anlagentechniken (z.B. Dachentwässerungen mit Druckströmung) entwickelt werden. Dazu wird wiederum von der Fachöffentlichkeit ein technisches Regelwerk verlangt, damit zum einen einheitliche Planungs- und Ausführungskriterien festliegen, zum anderen durch das technische Regelwerk auch eine Rechtsgrundlage für den Streitfall zwischen Vertragsparteien vorhanden ist.

Auf Initiative des ZVSHK ist gemeinsam mit dem Beuth-Verlag das Handbuch Gebäude- und Grundstücksentwässerung entstanden. Vier Mitarbeiter aus dem zuständigen Normenausschuss haben an der Zusammenstellung aller wichtigen europäischen und nationalen Regelwerke mitgewirkt. Als Leitnorm wurde DIN EN 12056 herangezogen und an einer zentralen Stelle für einen bestimmten Themenbereich kommentiert. Ferner werden Querverweise auf die anderen relevanten Regelwerke und ergänzenden Bestimmungen gegeben. Erstmalig seit Beginn der Normung für Entwässerungsanlagen ist im Rahmen dieses Handbuchs das gesamte Normenwerk der Entwässerungsanlagen innerhalb und außerhalb von Gebäuden einschließlich einer vollständigen Kommentierung in einer Ausgabe veröffentlicht.

Auf Wunsch sorgt ein Aktualisierungs-Service dafür, dass der Ringordner im DIN A4-Format stets beim Erscheinen neuer Regelwerke auf dem aktuellen Stand ist. Der ZVSHK (Telefax 02241-21351) bietet für Fachbetriebe der SHK-Organisation eine Mitgliederausgabe zum Sonderpreis von 189 Euro plus Nebenkosten an (Bestell-Nr. T 73).

Aufstellung über Regelwerke der Gebäude- und Grundstücksentwässerung

Planungs- und Ausführungsregeln

Betrieb und Wartung

außerhalb von Gebäuden DIN EN-Normen

innerhalb von Gebäuden DIN EN-Normen

DIN EN 752 1996-1
Entwässerungssysteme außerhalb von Gebäuden
Teil 1: Allgemeines und Definitionen
Deutsche Fassung EN 752-1: 1995

DIN EN 12056-1 2001-01
Schwerkraftentwässerungsanlagen innerhalb von Gebäuden
Teil 1: Allgemeine und Ausführungsanforderungen
Deutsche Fassung EN 12056-1:2000

DIN 1986-3 1982-07
Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke
Teil 3: Regeln für Betrieb und Wartung

DIN EN 752-2 1996-09
-; Teil 2: Anforderungen
Deutsche Fassung EN 752-2: 1996

DIN EN 12056-2 2001-01
-; Teil 2: Schmutzwasseranlagen, Planung und Bemessung
Deutsche Fassung EN 12056-2:2000

DIN 1986-30 2003-02
-; Teil 30: Instandhaltung

DIN EN 75-3 1996-09
-; Teil 3: Planung
Deutsche Fassung EN 752-3: 1996

DIN EN 12056-3 2001-01
-; Teil 3: Dachentwässerung, Planung und -Bemessung
Deutsche Fassung EN 12056-3:2000

Entwässerungsanlage DIN 1986
(Betriebsanleitung des ZVSHK, 01.1998

DIN EN 752-4 1997-11
-; Teil 4: Hydraulische Berechnung und Umweltschutzaspekte
Deutsche Fassung EN 752-4: 1997

DIN EN 12056-4 2001-01
-; Teil 4: Abwasserhebeanlagen - Planung und Bemessung
Deutsche Fassung EN 12056-4:2000

Wartungsverträge
Formulare Entwässerungsanlagen
ZVSHK 2002

DIN EN 752-5 1997-11
-; Teil 5: Sanierung
Deutsche Fassung EN 752-5: 1997

DIN EN 12056-5 2001-01
-; Teil 5: Installation und Prüfung, Anleitung für Betrieb, Wartung und Gebrauch
Deutsche Fassung EN 12056-5:2000

 

DIN EN 752-6 1998-06
-; Teil 6: Pumpanlagen
Deutsche Fassung EN 752-6: 1998

 

DIN EN 752-7 1998-06
-; Teil 7: Betrieb und Unterhalt
Deutsche Fassung EN 752-7: 1998

Ergänzungsregeln

DIN 1986-100 2002-03
-; Teil 100: Zusätzliche Bestimmungen zu DIN EN 752 und DIN EN 12056 (Inkl. Berichtigung 1 2002-12)

DIN 1986-4 2002-02
-; Teil 4: Verwendungsbereiche von Abwasserrohren und -formstücken verschiedener Werkstoffe

DIN EN 1610 1997-10
Verlegung und Prüfung von Abwasserleitungen und -kanälen
Deutsche Fassung EN 1610: 1997

VDI 3806 2000-04
Dachentwässerung mit Druckströmung

Bemessung von vorgehängten und innenliegenden Rinnen
(Fachinformation des ZVSHK, 03.2001)

 

Die Geschäftsstellen des ZVSHK

ZVSHK
Rathausallee 6
53757 St. Augustin
Telefon: 02241-29056
Telefax: 02241-21351

ZVSHK Geschäftsstelle Potsdam
An der Pirschheide 28
14471 Potsdam
Telefon: 0331-972107
Telefax: 0331-972603


[Zurück]   [Übersicht]   [www.ikz.de]