IKZ-HAUSTECHNIK, Ausgabe 18/2003, Seite 54


RECHT-ECK


Nachweisprobleme bei Schadenersatz

Behinderungsanzeige und Schadensersatz gem. § 6 Nr. 6 VOB/B

RA Friedrich-W. Stohlmann

In einer wichtigen Entscheidung vom 21.3.2002 hat der Bundesgerichtshof die Anforderungen definiert, die im Falle eines Bauprozesses an den baubetrieblichen Nachweis von Schadensersatzansprüchen nach § 6 Nr. 6 VOB/B verlangt werden. Die Leitsätze des Bundesgerichtshofes lauten:

Aus diesen wichtigen Leitsätzen des Bundesgerichtshofes ist deutlich zu erkennen, in welche verstrickten Problemfelder sich der Bauunternehmer begibt, wenn er entsprechende schriftliche Behinderungsanzeigen mit Androhung von Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Auftraggeber vorlegt.

Einzelfallspezifischen Nachweis

Der BGH fordert von einem Unternehmer, dass er einen einzelfallspezifischen Nachweis eines kausalen Zusammenhanges zwischen Ursache und Auswirkung einzelner Behinderungen erbringt. Dies ist in der Praxis bei entsprechendem Bestreiten eines Schadens durch die Auftraggeberseite häufig nicht möglich. Die Probleme des Bauunternehmers beruhen darauf, dass er die Beziehung zwischen Kosten und Ablaufplanung nicht eindeutig dokumentiert. Darüber hinaus ist der Unternehmer oft nicht in der Lage, die Änderungen des geplanten Ablaufs im Verhältnis zu dem tatsächlichen (durch die Behinderung bedingten) Ablauf ordnungsgemäß darzustellen und damit zu beweisen.

Hinzu kommt, dass die Erfassung des tatsächlichen Bauablaufs unvollständig oder ohne konkreten Bezug zum Ablaufplan erfolgt.

Bemängelt werden muss häufig auch, dass die Behinderung selbst nicht oder nicht rechtzeitig erkannt und nur mündlich statt schriftlich (zwingend erforderliche Schriftform) angezeigt wird. Der Unternehmer erfasst in der Regel nur die Behinderungsursachen, kann aber wenig zu den Behinderungsauswirkungen vortragen. Darüber hinaus bleiben die Auswirkungen innerbetrieblicher Bauablaufstörungen und Beschleunigungen in der Regel unberücksichtigt. Eine entsprechende Umfrage des Instituts für Baubetriebswesen der TU Dresden hat demzufolge auch ergeben, dass die befragten Unternehmer selbst die Auffassung vertraten, dass die mangelnde Durchsetzbarkeit von störungsbedingten Mehrkosten in 65% der Fälle auf Nachweisproblemen beruhen.

Das Institut untersuchte daraufhin, ob der Einsatz spezieller Software eine Lösung bringen könne. Auch auf Großbaustellen mit Bauablaufplänen von mehreren tausend Einzelvorgängen ist die konkrete Erfassung und Dokumentation der Ursachen und Auswirkungen von Behinderungen baubegleitend möglich. Voraussetzung ist jedoch, dass konsequent auf den zielgerichteten Einsatz spezieller Projektmanagement-Software gesetzt wird. Der Zusammenhang zwischen dem EDV-Einsatz und dem Erfolg bei der Durchsetzbarkeit der Mehrkosten lässt sich auch empirisch nachweisen: Diejenigen Auftragnehmer, die ihren Bauablaufplan ausschließlich von Hand erstellen, können der Studie zufolge nur 18% der aus Bauablaufstörungen resultierenden Mehrkostenforderungen durchsetzen. Erstellen die Unternehmer ihre Ablaufpläne jedoch vollständig per EDV, liegt die Quote bereits bei 34%, ist also fast doppelt so hoch wie bei einer Erfassung ohne Einsatz einer entsprechenden Software. Aber wer kann sich den Einsatz solcher EDV-Systeme mit entsprechenden Personalkosten schon leisten?

Um jedoch später im Prozessfalle entsprechende Ansprüche durchsetzen zu können, müssen diese Ansprüche des Unternehmers auch dokumentiert werden. Schadensersatzansprüche erfordern nach § 6 Nr. 6 VOB/B folgende Voraussetzungen:

1. Der Auftraggeber verletzt vertragliche Pflichten.

2. Aus der Pflichtverletzung folgt adäquat-kausal eine tatsächliche Behinderung des Bauablaufs (beim Unternehmer).

3. Die Behinderung wird dem Auftraggeber angezeigt oder ist ihm (in Ausnahmefällen) offenkundig bekannt.

4. Aus der Behinderung folgt ein konkreter Schaden. Dieser ist nachzuweisen.

Damit mögliche Ansprüche nicht bereits an der mangelnden bauablaufbezogenen Darstellung der adäquat-kausalen Behinderungsfolgen scheitern, müssen die geforderten Voraussetzungen systematisch erkannt, erfasst und dokumentiert werden.

Bei zielgerichtetem Einsatz der inzwischen entwickelten Software - so das Institut der Universität Dresden - ist auch für umfangreiche Ablaufpläne ein detaillierter Einzelnachweis der Ursachen und Auswirkungen von Bauablaufstörungen möglich. Der aus der baubegleitenden Darstellung resultierende Mehraufwand relativiert sich angesichts der erheblichen Mehrkosten eines gestörten Bauablaufs, die ansonsten nicht oder nicht vollständig durchgesetzt werden können.

Wie sieht die praktische Umsetzung aus?

Wie bauablaufbezogene Darstellungen erfolgen können, zeigt die isolierte Darstellung eines von zwei Bauablaufstörungen betroffenen Vorgangs. Der Vorgang "Aushub Haus A" konnte aufgrund der um einen Tag verspätet übergebenen Baufreigabe, also einer Pflichtverletzung des Auftraggebers, statt am 3.9.2002 (Anfang nach Plan) erst am 4.9.2002, also einen Arbeitstag verspätet, beginnen. Hinzu kam, dass aufgrund einer Mehrleistung im Verbau, also einer angeordneten Leistungsänderung, ein Arbeitstag länger gearbeitet werden musste. Insgesamt beträgt die Endabweichung des Vorgangs zwei Arbeitstage. Dem Plan kann zudem die ursprünglich geplante und die aufgrund der Bauablaufstörungen tatsächlich aufgetretene Vorgangsdauer sowie dessen zeitliche Lage entnommen werden. Über die definierten Anordnungsbeziehungen berechnen die Programme zudem die Auswirkungen auf alle nachgelagerten Vorgänge und die Fertigstellungstermine, also die Störungen, die im Betriebsablauf entstehen.

Zur Erstellung derartiger bauablaufbezogener Dokumentationen sind neben umfangreichen Softwarekenntnissen ingenieurtechnische, kaufmännische und juristische Schlüsselqualifikationen erforderlich. Wichtigster Erfolgsfaktor bei der baubegleitenden Anspruchssicherung ist somit ein hoch qualifizierter Bearbeiter mit ausreichendem Zeitbudget. Dies können sich leider nur Großbetriebe leisten.

Vor allem an Zeit mangelt es dem Bauleiter eines mittelgroßen Unternehmens regelmäßig. Abhilfe schaffen hier externe Dienstleister. Der Bauleiter kann sich auf seine Kernkompetenzen konzentrieren und verliert nichts von der gerade im Fall von Bauablaufstörungen so wertvollen Arbeitszeit bei gleichzeitiger Professionalisierung des Anspruchsnachweises. Vor allem bei großen Bauvorhaben, komplexen Wirkzusammenhängen, vielen kleineren Störungen und Behinderungen ist Expertenwissen erforderlich. In diesen Fällen ist der Nachweis eines eindeutigen Zusammenhangs zwischen Ursache und Wirkung oft mit Schwierigkeiten verbunden, deren Lösung besonderes Know-how erfordert.

Fazit

Ohne zielgerichteten, baubegleitenden Softwareeinsatz bleibt der Anspruchsnachweis oft mangelhaft, weshalb in der Praxis vermeintlich eindeutige Schadenersatzansprüche immer wieder aufgrund von Nachweisproblemen scheitern. Für den mittelständischen SHK-Betrieb bleibt diese Art der Dokumentation mit Hilfe von Software vorerst Zukunftsmusik. Dennoch soll der Artikel die SHK-Betriebe und Fachingenieure damit vertraut machen, welche erheblichen Nachweispflichten der Bundesgerichtshof bei Schadensersatzansprüchen infolge von Behinderungen an den Unternehmer stellt.

 


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