IKZ-HAUSTECHNIK, Ausgabe 16/17/2003, Seite 52 ff.


RECHT-ECK


Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) nach der Schuldrechtsreform

Schuldrechtsreform und AGB

Dr. jur. Hans-Michael Dimanski *

Die alte Juristenerkenntnis "Kein Versteck erfreut sich so großer Beliebtheit, wie das Kleingedruckte", hat an Aktualität nichts eingebüßt. Das Regelungsbedürfnis in Deutschland durchzieht alle Lebensbereiche und manifestiert sich in unzähligen, oft schwer verständlichen und nur mit Lupe erkennbaren Klauseln. Gerade auch das Bauvertragsrecht, mit dem der SHK-Unternehmer täglich konfrontiert wird, ist maßgeblich durch Klauselwerke geprägt.

Während die wesentlichen Inhalte eines Bauvertrages eigentlich nicht mehr als eine DIN A4-Seite beanspruchen würden, schließt sich dem häufig ein Wust an Kleingedrucktem an, dessen Autoren scheinbar nach Gewicht vergütet wurden. Aber nicht allein der Umfang, sondern auch der Inhalt selbst, ist häufig Anlass zum Ärgernis. Unwirksame Bauvertragsklauseln scheinen in "Mode" gekommen zu sein, machen den Handwerkern das Leben schwer und beschäftigen in bemerkenswerter Regelmäßigkeit die Gerichte. Inzwischen gibt es ganze Bücher, die dem Titel "Unwirksame Klauseln" gewidmet sind.

Folgt man den Intentionen der vor einiger Zeit verabschiedeten Schuldrechtsmodernisierung, werden in Zukunft die Spielräume für die Wirksamkeit von Klauseln sehr viel enger. Insbesondere fordert der Gesetzgeber mehr Klarheit bei der Abfassung und erhebt das Verständnis des Normal-Verbrauchers als Maßstab. Will der SHK-Unternehmer Rechtssicherheit, sollte er von eigenen Kreationen beim Aufstellen seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen Abstand nehmen und sich auf diesem Feld die Hilfe seiner Verbandsorganisation gefallen lassen.1 Es stehen bekanntlich eine Reihe von juristisch geprüften Formularen und Musterschriftsätzen zur Verfügung, die zur Erleichterung der täglichen Vertragspraxis dienen. Mancher Rechtsstreit würde für den Handwerker gar nicht erst entstehen oder aber zumindest besser laufen, wenn die bereitliegenden Vertrags- oder Formularmuster, inklusive AGB, Verwendung gefunden hätten.2

Der Unternehmer schließt im Laufe seiner Geschäftstätigkeit eine Vielzahl von Verträgen ab. In über 80% der Verträge werden zusätzlich AGB einbezogen. Allein aus diesem Umstand ergibt sich die Notwendigkeit, über den Gebrauch von AGB gut informiert zu sein.

Was sind Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) ?

Von AGB spricht man dann, wenn ein Klauselwerk für eine Vielzahl von Verträgen (mindestens drei) vorformuliert wurde und der Verwender diese Klauseln der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages vorgibt. Gegenüber Verbrauchern3 genügt die einmalige Verwendung, soweit diese aufgrund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen können. Wichtiges Merkmal der AGB ist, dass sie also nicht zwischen den Vertragspartnern individuell ausgehandelt werden.

Wann werden AGB gebraucht?

AGB dienen dem Verwender dazu, wiederkehrende Verträge einheitlich zu gestalten und für ihn günstige Regelungen in das Vertragsverhältnis einzubringen. Regelmäßig bestimmt derjenige, der im Vertragsverhältnis die stärkere Macht hat bzw. das Zustandekommen des Vertrages entscheidet, über die Einbeziehung von AGB.

Gerade dann, wenn wirtschaftliche Gegebenheiten besondere vertragliche Abreden erfordern, ist der Gebrauch von spezifischen AGB sinnvoll. Zum Teil gibt es auch Vertragstypen, für die eine gesetzliche Regelung fehlt (z.B. Factoring-, Leasing-, Franchise-Vertrag). Auch in diesem Fall sind AGB für die Gestaltung der Verträge nützlich.

Schließlich enthält das Gesetz immer wieder so genannte "unbestimmte" Rechtsbegriffe, wenn z.B. von "angemessenen" Fristen gesprochen wird oder es lässt Gestaltungsspielraum zu. Dieser sollte dann durch AGB ausgenutzt werden. Nach neuer Rechtslage lässt sich in AGB z.B. die Gewährleistungsfrist bei Reparaturarbeiten von grundsätzlich 2 Jahren auf 1 Jahr herunterregulieren und zwar unabhängig davon, ob der Vertragspartner Verbraucher oder Unternehmer ist.

Führt die Schuldrechtsreform zu einer neuen Generation von AGB ?

Mit der Schuldrechtsreform hat das bislang in einem separaten Gesetz über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG) fixierte AGB-Recht nun seinen Platz im BGB gefunden. Es ist hier unter den §§ 305 ff geregelt.

Es ist abzusehen, dass im unternehmerischen Geschäftsverkehr Beziehungen stärker als bislang durch AGB geregelt werden aber auch gegenüber Verbrauchern die Verwendung von AGB eine neue Qualität erreichen wird. Die Kernfrage wird sein: Sind die AGB im Hinblick auf das neue verbraucherschutzgeprägte Leitbild des BGB wirksam? Aber auch dann, wenn der Vertragspartner nicht Verbraucher, sondern Unternehmer ist, werden die neuen Regelungen zur Beurteilung von AGB dem Geschäftsverkehr neue Turbulenzen bescheren. Die Vertragspartner werden sich in Zukunft nicht mehr ohne weiteres darauf beschränken wollen, dass das Gesetz eine ausgewogene, den Interessen beider Parteien berücksichtigende Regelung enthält, sondern sie werden mehr als früher versuchen, ihre jeweiligen Interessen in konkret auf den Partnerkreis zugeschnittenen AGB zu verankern.

Der SHK-Unternehmer ist im Wirtschaftsleben mal auf der einen, mal auf der anderen Seite, wenn es um die Verwendung von AGB geht. Als Käufer interessiert ihn, welche AGB-Klauseln des Vertragspartners ggf. unwirksam sind, als Verkäufer muss er wissen, welche seiner Klauseln wirksam sind. Das Gleiche gilt für die Auftragnehmer - Auftraggeberkonstellation in Werkvertragsverhältnissen.

Da das neue AGB-Recht das Transparenz- und Klarheitsgebot deutlich unterstreicht, ist zu erwarten, dass Gerichte zukünftig noch intensiver bei dem kleinsten Anlass von Unverständlichkeiten oder unsauberen Formulierungen Klauseln für unwirksam erklären. Dabei gibt es insbesondere zum Baurecht eine schon schier unüberschaubare Rechtsprechung zu unwirksamen Klauseln.4 Mit anderen Worten: Unwirksame Klauseln werden dem Verwender nur kurzfristige Freude bescheren, da sich der Vertragspartner zu jeder Zeit auf eine etwaige Unwirksamkeit berufen kann. Neben Unterlassungsansprüchen hat der Verwender unwirksamer Klauseln auch mit Schadenersatzforderungen zu rechnen, die sich schon aus der Rechnung des Anwalts ergeben können, der mit der Prüfung der Klauseln beauftragt wurde.

Der SHK-Unternehmer wird zukünftig gehalten sein, seine AGB auf den jeweiligen Empfängerkreis auszurichten. AGB’s, die für sämtliche Verträge gleichermaßen gelten, wird man schwerlich finden. Es werden durchaus unterschiedliche AGB für Kauf- oder Werkvertragsgeschäfte vonnöten sein. Darüber hinaus wäre zu berücksichtigen, ob es sich bei dem Vertragspartner um einen Verbraucher oder einen Unternehmer handelt, denn was gegenüber einem Geschäftspartner durchaus wirksam vereinbart werden kann, muss noch lange nicht auch für den Vertrag mit einem Verbraucher gelten. Für Kaufgeschäfte z.B. darf gegenüber Verbrauchern zukünftig die
2-jährige Gewährleistungsfrist bei neuen beweglichen Sachen durch AGB nicht verkürzt werden. Ist der Vertragspartner allerdings Unternehmer, können die AGB des Verkäufers für den Kauf von beweglichen Sachen eine Reduzierung der Gewährleistungsfrist auf 1 Jahr vorsehen - eine Möglichkeit von der der Großhandel in seinen Beziehungen zum SHK-Handwerk bekanntermaßen schon Gebrauch gemacht hat, als die Tinte unter der Schuldrechtsmodernisierung noch nicht ganz trocken war.

Wie sind AGB zu gestalten?

AGB müssen verständlich sein. Die Gerichte werden hier die Maßstäbe verschärfen. Das Verständlichkeitsgebot bezieht sich sowohl auf die Form, als auch auf den Inhalt, d.h., die verwendeten AGB müssen ohne weiteres (z.B. nicht nur mit einer Lupe) wahrnehmbar und lesbar sein. Darüber hinaus müssen sie so verständlich formuliert werden, dass sie auch ein Nichtjurist verstehen kann (unwirksam daher z.B. die Klausel: "§ 627 BGB ist unanwendbar"). Auch der Versuch, sämtliche Rechtsgeschäfte, also z.B. den Kauf, Reparaturen oder den Werkvertrag mit einem Klauselwerk regulieren zu wollen, dürfte in eine Sackgasse führen. Allein der Umfang dieser Klausel könnte Argumente der Unverständlichkeit stützen.

Bei der Gestaltung von AGB sind folgende Grundprinzipien nach der Schuldrechtsmodernisierung zu beachten: Die Klauseln müssen transparent sein (§ 307 Abs. 1 und Abs. 3 BGB). Unklarheiten gehen zulasten des Verwenders (§ 305 c Abs. 2 BGB). Verbot von teilgesetzwidrigen Klauseln. Verbot überraschender Klauseln.

Wie werden AGB Vertragsbestandteil?

Einen Automatismus bei der Einbeziehung von AGB gibt es nicht. Insbesondere vor dem erhöhten Verbraucherschutz wird der Verwender von AGB bestimmte Spielregeln einhalten müssen:

Bei Vertragsschluss muss ein ausdrücklicher Hinweis auf die AGB erfolgen und der Vertragspartner muss nachweislich mit der Einbeziehung einverstanden sein.

Wenn AGB auf der Rückseite von Kopfbögen oder Angebotsunterlagen abgedruckt sind, sollte ein Hinweis auf die beabsichtigte Einbeziehung der AGB im Text auf der Vorderseite erfolgen.

Niemals auf die Geltung der AGB erst in Rechnungen, Quittungen, usw. hinweisen. Das ist zu spät, weil dann der Vertrag ja längst läuft.

Bei Geschäften via Internet sollte ein Link zu den AGB gesetzt werden, und zwar so, dass der Vorwurf, er sei versteckt oder nur schwer wahrnehmbar, nicht greift.

Der Inhalt von AGB muss immer dem anderen Vertragspartner in zumutbarer Weise zur Kenntnis gelangen können. Eine Übergabe der AGB bietet sich hier nicht nur an, sondern ist häufig die notwendige Voraussetzung, z.B. wenn man mit Verbrauchern einen VOB/B-Werkvertrag abschließen will. Bekanntlich sind die VOB/B-Regelungen vom Rechtscharakter her AGB.

Aus Beweisgründen ist es sinnvoll, wenn sich der SHK-Unternehmer die Übergabe und das Einverständnis für die Einbeziehung der AGB in den Vertrag vom Auftraggeber quittieren lässt.

Bei Verträgen mit Gewerbetreibenden und freiberuflich Tätigen ist es ausreichend, dass der Vertragspartner die Einbeziehungsabsicht von AGB seitens des Verwenders erkennen kann und dem nicht widerspricht. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist jedoch auch hier ein ausdrücklicher Hinweis auf die AGB Verwendung empfehlenswert.

Wann sind Klauseln unwirksam?

AGB unterliegen einer Inhaltskontrolle. Dies dient dem Schutz des Kunden bzw. des Vertragspartners vor der Ausnutzung der wirtschaftlichen Überlegenheit des Klauselverwenders. Eine Klausel, die den Vertragspartner unangemessen benachteiligt ist unwirksam. Die Maßstäbe setzen die §§ 305 ff des BGB.
Die Rechtsprechung zu unwirksamen Bauvertragsklauseln ist sehr weitreichend. Nachfolgend sind nur einige wenige, allerdings immer wieder gebrauchte Klauseln aufgeführt, die von Gerichten als unwirksam eingestuft wurden:

In Verträgen mit Endverbrauchern wäre z.B. eine Klausel unwirksam, die die Erhöhung eines Entgeltes für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von 4 Monaten geliefert oder erbracht werden sollen.

Beispiel:

Der Kunde kauft eine Badewanne für 400 Euro, die beim Händler nicht vorrätig ist und daher erst in 2 Monaten geliefert werden kann. Ist am Liefertag der Listenpreis um 50 Euro gestiegen, so kann dies nicht auf den Kunden abgewälzt werden.

Mit der Eingrenzung des Preiserhöhungsverbots auf 4 Monate setzt der Gesetzgeber zumindest einen zeitlichen Rahmen und trägt so dem Umstand Rechnung, dass sich in der Praxis von Zeit zu Zeit eben die Preise erhöhen.

Beim Verbrauchsgüterkauf gelten die §§ 474 ff BGB. Im Kaufrecht sind nahezu keine vertraglichen Klauselabreden möglich, die dem Verbraucher zum Nachteil gereichen. Hingegen ist es zulässig, die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei gebrauchten Sachen auf ein Jahr zu verkürzen. Eine vollständige Freizeichnung von jeglicher Haftung für Mängelansprüche ist auch bei gebrauchten Sachen gegenüber Verbrauchern nicht mehr möglich.

In Kaufrechtsbeziehungen zwischen Unternehmern kann die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei gebrauchten Gegenständen allerdings auf Null reduziert werden (Beispiel: das gebrauchte Fahrzeug eines Unternehmers wird an ein Autohaus veräußert).

In Verträgen mit Endverbrauchern und Unternehmen sind folgende Klauseln unzulässig: "Reparaturleistungen nur gegen Vorkasse."/"Das Recht eines Kunden, mit einer unbestrittenen Gegenforderung aufzurechnen ist ausgeschlossen."

Ungewöhnliche Bestimmungen, mit denen bei Abschluss eines Vertrages unter keinen Umständen gerechnet werden muss, sind überraschende Klauseln und werden niemals Vertragsinhalt. Unklare oder mehrdeutige Klauseln gehen im Zweifel immer zulasten des Verwenders. Es gilt dann die für den Vertragspartner günstigste Auslegung der Klausel, da der Verwender die Möglichkeit gehabt hätte, sich klarer auszudrücken. Wird beispielsweise die VOB/B vom Unternehmer unwirksam oder nur auszugsweise in den Vertrag mit einem Vertragspartner einbezogen, kann dies dazu führen, dass für den Vertragspartner nur die günstigen Klauseln gelten, diejenigen, die dem Unternehmer zum Vorteil gereichen würden, allerdings nicht. Nur die komplette Einbeziehung der VOB/B bringt Vertragssicherheit.

AGB im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen

Im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen werden der Gestaltung von AGB etwas größere Freiräume gelassen. In diesem Fall finden eine Reihe von Vorschriften der §§ 305 ff. BGB keine Anwendung, und zwar jene, die ausdrücklich auf einen verstärkten Verbraucherschutz ausgerichtet sind. Anders als im Verhältnis zum Endverbraucher unterliegen die AGB im Geschäftsverkehr mit Unternehmen nur einer beschränkten Inhaltskontrolle. Es erfolgt lediglich eine an Treu und Glauben orientierte allgemeine Überprüfung, durch die eine unangemessene Benachteiligung eines Vertragspartners ausgeschlossen werden soll.

Aus Gründen der Rechtsklarheit ist es ratsam, in jedem Vertragsangebot auf die AGB hinzuweisen und somit dem Vertragspartner die Möglichkeit zu bieten, das Angebot auf der Grundlage der übermittelten AGB anzunehmen oder in neue Verhandlungen einzutreten. Wenn sich nach Vertragsschluss herausstellt, dass beide Vertragsparteien ihre (einander widersprechenden) AGB zum Vertragsinhalt machen wollten, ist in der Regel anzunehmen, dass die AGB beider Teile nur insoweit Vertragsbestandteil werden, als sie übereinstimmen. Bezüglich der sich widersprechenden Klauseln gelten dann die entsprechenden gesetzlichen Regelungen. Das muss allerdings nicht von Übel sein. In Bestellungen gegenüber dem Großhandel sollte der SHK-Unternehmer klar und deutlich auf seine Interessen hinweisen. Liefert der Großhändler dann ohne Einwand, ist im Zweifelsfall die oben erwähnte Widerspruchssituation entstanden, mit der Folge, dass beispielsweise für Mängelansprüche keine in Großhandels-AGB formulierte Fristenreduzierung greifen würde, sondern das neue gesetzliche Leitbild gilt. Eine Bestellung könnte mit folgendem Text eingeleitet werden:

"Nachfolgende Sachen bestellen wir unter Bezugnahme auf die gesetzlichen Fristen für Mängelansprüche:
1.
2.
3. …"

Mit dieser Bestellungseinleitung kann zumindest der Versuch unternommen werden, die zulässige Möglichkeit der Verkürzung von Gewährleistungsfristen in den Verkaufs-AGB des Großhandels für bewegliche Sachen (die z.B. für Reparaturen geordert werden) anzugreifen.

Obgleich die Schuldrechtsnovelle schon ein Jahr alt ist, spricht sich in Kreisen des Großhandels nur zögerlich herum, dass für Materialien, die zur Verwendung in einem Bauwerk vorgesehen sind, die Gewährleistungsfristen in AGB nicht reduziert werden können. Nach § 438 BGB ist der Handwerker bei diesen Materialien für den Fall von Mängelansprüchen zukünftig immerhin 5 Jahre abgesichert (der Großhändler gegenüber seinem Produzenten bzw. Lieferanten übrigens auch).5

Fazit

Nach wie vor werden Geschäftsbeziehungen durch AGB gestaltet. Der Gesetzgeber räumt diese Möglichkeit ganz ausdrücklich ein. Insbesondere vor dem Hintergrund verstärkter Verbraucherschutzregelungen soll der Kunde jedoch diesem Umstand nicht insoweit ausgeliefert sein, dass die wesentlichen Rechte- und Pflichtenkonstellationen, die das zugrundliegende Vertragsverhältnis im Gesetz gefunden hat, verwischt werden. Im Rechtsverkehr zwischen Unternehmen sind hinsichtlich der AGB größere Gestaltungsräume eingeräumt. Da sich hier allerdings nicht Verbraucherschutzorganisationen um Wirksamkeit oder Unwirksamkeit von Klauseln kümmern, ist vor allem der mit AGB konfrontierte Unternehmer zur Wachsamkeit aufgerufen.
Als Faustregel sollte gelten: Je weiter sich der Verwender von den grundsätzlichen Regeln entfernt, die das BGB für den Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen fixiert, desto eher wird eine entsprechende Klausel unwirksam sein.
Allgemeine Geschäftsbedingungen sollten von dem SHK-Unternehmer nicht selbst erstellt werden. Die Fußangeln werden oft nicht erkannt. Auch die Unsitte, irgendwelche fremde AGB ungeprüft zu übernehmen, birgt Gefahren. Was im Geschäftsverkehr unter Kaufleuten vereinbart werden könnte, muss längst nicht auch für die Beziehungen zu Verbrauchern wirksam sein. Professionelle Hilfe bieten die Verbandsorganisationen und Innungen.


*) Geschäftsführer Fachverband Sanitär -Heizung Klima Sachsen-Anhalt, Magdeburg.
1) Über den Strobel-Verlag sind AGB für SHK-Innungsbetriebe verfügbar, die neben den wichtigen Klauseln für einen Werkvertrag auch die neugefasste VOB 2002 enthalten.
2) Die überarbeitete Fassung der bestens bewährten Formularmustermappe des ZVSHK kann über die Landesfachverbände ausschließlich von Innungsmitgliedern bestellt werden.
3) Verbraucher ist nach § 13 BGB: ä…jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.“
4) Eine für Bauunternehmer empfehlenswerte Publikation: Glatzel, Hofmann, Frikell; Unwirksame Bauvertragsklauseln, Verlag Ernst Vögel, Stamsried.
5) Der Fachverband Bayern empfiehlt seinen Mitgliedern für die Bestellung von Bauwerks-Materialien folgenden Text: "Wir bestellen nachfolgende Materialien / Baustoffe / Anlagenkomponenten / usw. für die Verwendung in einem Bauwerk mit einer Gewährleistungsfrist von 5 Jahren gem. § 438, Abs. 1 Ziff. 2 b BGB unter Ausschluss eventuell kürzerer Gewährleistungsfristen seitens des Lieferanten, auch in dessen Allgemeinen Geschäftsbedingungen; ebenfalls nicht anerkannt werden auf die gleiche Weise verkürzte Gewährleistungsfristen in Auftragsbestätigungen, selbst dann, wenn diesen nicht widersprochen wird sowie Verweisungen des Lieferanten auf eventuell kürzere Gewährleistungsfristen des Vorlieferanten."


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