IKZ-HAUSTECHNIK, Ausgabe 16/17/2003, Seite 16 ff.


VERBÄNDE AKTUELL 


Zentralverband


Kurz und bündig

Handwerksordnung

Anhörungen sind abgeschlossen

Die Novellierung der Handwerksordnung befindet sich nunmehr im Gesetzgebungsverfahren, nachdem noch Mitte Juli letzte Anhörungen stattgefunden haben. Das Inkrafttreten dieser erneut geänderten HwO wird für Januar 2004 erwartet. Ob es tatsächlich zu der von vielen befürchteten radikalen Neuordnung kommen wird, ist von vielen Faktoren - und nicht zuletzt von der Zustimmung des Bundesrates - abhängig.

Um den Status des Klempners bzw. Behälter- und Apparatebauers in der Anlage A zu erhalten, hat der ZVSHK vielfältige Anstrengungen unternommen. Das begann bei schriftlichen Stellungnahmen und reichte bis zur mündlichen Anhörung von Präsident Bruno Schliefke vor dem Ausschuss Wirtschaft und Arbeit im Deutschen Bundestag. Aufklärungsarbeit war geboten, denn die vielseitigen Tätigkeitsfelder einschließlich der Gefahrgeneigtheit war den Entscheidungsträgern auf der Berliner Politbühne offensichtlich nicht präsent.

Details über Positionen und Stellungnahmen des ZVSHK zur HwO-Novellierung lassen sich im SHK-Portal www.wasserwaermeluft.de nachlesen. Ein entsprechender Hinweis auf der Startseite führt den Weg zur Chronologie der Verbandsaktivitäten.

Regenwassernutzung

Regelung für Kindergarten oder Altenheim

Technik und Chancen der Regenwassernutzung sind dem SHK-Fachmann geläufig, der Dschungel der Bestimmungen ist jedoch ebenso zu beachten. So besteht in Gebäuden wie beispielsweise Kindertagesstätten, Krankenhäusern oder Altenwohnheimen ein besonderes Schutzbedürfnis in der Versorgungstechnik. Darf also dort eine WC-Spülung über eine Regenwassernutzungsanlage betrieben werden?

Zunächst im Originalton die amtliche Begründung zur Trinkwasserverordnung (§ 3 Nr. 1), die zum Thema folgendes ausführt:

"Die Verordnung betrifft dagegen nicht solche Verwendungszwecke, bei denen die Wasserqualität in aller Regel keine oder allenfalls vernachlässigbar geringe Auswirkungen auf die Gesundheit des Verbrauchers hat. Als Beispiel dafür seien genannt: das Reinigen von Gegenständen, an deren Beschaffenheit, anders als bei den oben genannten Bedarfsgegenständen, keine hohen hygienischen Anforderungen gestellt werden müssen, die WC-Spülung, das Gießen von Pflanzen und das Bewässern von Außenanlagen. Soweit Wasser für solche Zwecke in Einrichtungen verwendet wird, in denen ein besonderes Schutzbedürfnis für die Betroffenen besteht (wie z. B. Kindertagesstätten, Krankenhäuser, Altenheime), muss sichergestellt sein, dass die Verwendung keine Gefährdung für die menschliche Gesundheit mit sich bringt. Diese Einrichtungen unterliegen nach § 18 Abs. 1 der Überwachung durch das Gesundheitsamt" (Zitat Ende). Dem Wortlaut der amtlichen Begründung ist also zu entnehmen, dass die Verwendung von Regenwasser für die WC-Spülung in besagten Gebäuden sowie für das Gießen von Pflanzen und Bewässern von Außenanlagen zwar grundsätzlich zugelassen ist. Doch von großer Wichtigkeit ist es, eine Regenwassernutzungsanlage dem zuständigen Gesundheitsamt zu melden, denn die Überwachung der Anlage obliegt dieser Behörde. Um vor unliebsamen Überraschungen gewappnet zu sein, sollte der SHK-Unternehmer deshalb noch vor Auftragsannahme entsprechende Erkundigungen beim jeweiligen Gesundheitsamt einholen.

Klimatechnik

Erster Kurs in Stuttgart

Nur wenige SHK-Betriebe bearbeiten den Markt mit Raumklimageräten intensiv. Dabei ist das Interesse für dieses Fachgebiet bei zahlreichen Betrieben durchaus vorhanden. Anfang Juli konnte in Stuttgart der Pilotkurs zu einer Serie von Komfort-Klima-Kursen erfolgreich abgeschlossen werden. Die nächste Möglichkeit dieser 40-Stunden-Weiterbildung ist in der ersten Septemberhälfte 2003 wiederum im Raum Stuttgart vorgesehen.

Statistisch gesehen beschäftigen sich nur 2,6 % der SHK-Betriebe mit Klimaanlagen! Damit dieser erfolgversprechende Markt nicht noch weiter an branchenfremde Unternehmen verloren geht, haben ZVSHK und Stiebel Eltron die Initiative ergriffen und gemeinsam an einem Weiterbildungskonzept gearbeitet. Das Ergebnis: Sieben Interessenten konnten einen Pilotkurs über 40 Unterrichtsstunden Anfang Juli 2003 durch eine Prüfung erfolgreich abschließen. Die ZVSHK-Urkunde attestiert den "Fachbetrieb für Komfort-Klimatechnik".

In den Unterrichtsstunden geht es um allgemeine Kenntnisse rund um Kompakt- und Split-Geräte, doch auf gesteigertes Interesse stießen die Marketing-Aspekte: Wie geht man am besten vor, um den Bedarf für Arztpraxis, Anwaltskanzlei oder Dachgeschoss-Wohnung zu wecken? Des Weiteren interessierte, welche Möglichkeiten der Kundenbindung - etwa durch einen Wartungsvertrag - gegeben sind und welche Auflagen gemäß FCKW-Halon-Verbots-Verordnung im Umgang mit Kältemitteln einzuhalten sind. Am Beispiel eines Kundenauftrags wurden die nötigen Schritte der Anlagenplanung vollzogen. Installation sowie Fertigkeiten für Inbetriebnahme, Wartung und Fehlersuche runden die Fortbildung ab. Am Ende stehen die praktische und schriftliche Prüfung.

Nach erfolgreicher Prüfung händigte ZVSHK-Vorstandsmitglied Erwin Weller die ersten Urkunden aus für den "Fachbetrieb für Komfort-Klimatechnik".

Mit dem erfolgreichen Abschluss der Schulung ist auch der Sachkundenachweis erbracht, den die FCKW-Halon-Verbots-Verordnung im Umgang mit Kältemitteln fordert. Schließlich bedingt der sachgerechte Umgang mit vorhandenen Altlasten eine besondere Sorgfalt, wenn es z.B. um die Entsorgung betagter Klimaanlagen mit Kältemitteln der Gruppe I geht.

Wer den nächsten Schulungstermin im Raum Stuttgart wahrnehmen möchte, hat dazu Gelegenheit am 4./5. September 2003 (1. Teil) sowie am 12./13. September (mit Abschlussprüfung). Die Gebühr beträgt 600 Euro. Schulungsstätte ist die Stuttgarter Niederlassung von Stiebel-Eltron in Weil im Dorf. In weiteren Regionen quer durch die Republik ist inzwischen Interesse angemeldet worden. Nähere Informationen dazu bietet das Portal www.wasserwaermeluft.de (Stichwort: Ausbildungsforum) oder das Berufsförderungswerk des SHK-Handwerks (Telefon: 02241/9299-138).

In Stuttgart vermittelte Anfang Juli ein Pilotkurs mit sieben Teilnehmern Technik und Marketing rund um die Klimatechnik.

Heizungswerbung

Was bewegt Move wirklich?

Seit fast drei Jahren ist die Heizungsgemeinschaftswerbung Move am Markt. Sie konnte pro Jahr mehr Endkunden dazu bewegen, Informationsmaterial und Handwerkerlisten anzufordern, als es den Vorgängerkampagnen gelang. Insgesamt wurden fast 30000 Informationspakete verschickt. Ein fachlich qualifiziertes Callcenter begleitet die Kunden möglichst bis zum Abschluss des Modernisierungsgeschäftes. Im vierten Quartal 2002 zeigte sich in der Nachbetreuung von 10.000 Interessenten, dass etwa jeder Zweite zum Kunden für eine neue Heizung geworden ist. Um mehr zu erfahren, wurden auch SHK-Betriebe angerufen, von denen feststand, dass sie durch Move einen Auftrag erhalten hatten. Diese Betriebe wurden über Nachfragen bei Endkunden ermittelt, die dem Callcenter mitteilten, dass und wo sie eine Heizungsmodernisierung durchgeführt haben. Diese Nachfrage war ernüchternd: 84% der Betriebe, die laut Marktforschung bereits mindestens einen Auftrag über Move erhalten hatten, gaben an, Kunden hätten sie noch nicht auf die Kampagne angesprochen. Nur 16% waren sich bewusst, dass zumindest ein Auftrag auf die Kampagne zurückzuführen ist.

Haben Sie schon einmal einen Auftrag über die Move-Kampagne erhalten?

Daher die Empfehlung des ZVSHK: Interessenten und Kunden gezielt danach fragen, auf welchem Weg der Kunde zu diesem - Ihrem - Fachbetrieb gekommen ist. So lässt sich herausfinden, ob die eigene Werbung wirkt, wie wichtig die Weiterempfehlung durch zufriedene Kunden ist oder ob die Gemeinschaftskampagne den einen oder anderen Kunden gebracht hat.


ÜWG-Mitgliederversammlung

Jahrhundert-Flut mit vielen Folgen

Das letztjährige Hochwasser beherrschte die Jahrestagung der Überwachungsgemeinschaft Technische Anlagen der SHK-Handwerke - kurz ÜWG-SHK. Neu definierte Überschwemmungsgebiete, sichere Öl-Tanks sowie die passende Betriebsversicherung waren Punkte, mit denen sich die Mitglieder aus allen Landesverbänden am 26. Juni 2003 in Sindelfingen auseinandersetzten.

Die ÜWG-SHK konnte auch im 16. Jahr seit Gründung in inhaltlicher und organisatorischer Hinsicht ein positives Resümee ziehen. Nichts sprach deshalb gegen die Wiederwahl des amtierenden Vorstandes. Nach drei Jahren Amtszeit wurden daher der Vorsitzende Rolf Richter, Stellvertreter Helmut Diehl, Kilian Huber, Ulrich Kössel sowie Fritz Schellhorn als kooptiertes Mitglied einstimmig in ihren Ehrenämtern bestätigt. Geschäftsführer Matthias Anton berichtete, dass die Mitgliederzahl zum Jahresende 2002 nahezu unverändert geblieben ist: Mit 181 Neuzugängen, denen 171 Kündigungen und Entzüge gegenüberstanden, ließ sich eine Mitgliedschaft von 3.724 Mitgliedern ermitteln. Hinzu kommen 393 Betriebe, die aufgrund ihrer Aktivitäten im Bereich der Grundstücksentwässerung durch die ÜWG zertifiziert wurden. Darüber hinaus haben die mittlerweile 15 Sachverständigen der ÜWG im Geschäftsjahr 2002 Überprüfungen an 428 Öl-Lageranlagen vorgenommen.

Das Ausmaß der letztjährigen Flutkatastrophe prägte die Sitzung nachhaltig: Ungefähr 1200 Tankanlagen mit etwa 5000 m3 an ausgelaufenem Heizöl habe die Schadenliste allein in Sachsen ausgewiesen, erläuterte Matthias Anton. Niemand könne derzeit einschätzen, wie groß die Zahl an gefährdeten Anlagen wäre, wenn man die Ausmaße dieser Flut auf andere gefährdete Regionen in der Republik übertragen würde.

Sindelfingen war Treffpunkt für die Mitgliederversammlung der Überwachungsgemeinschaft.

Länder definieren Hochwassergebiete neu

Einem solchen Szenario will man vorbeugen, indem erste Konsequenzen im Wasserrecht in den Ländern eingeleitet wurden: Hochwassergebiete würden in ihren Ausmaßen neu bewertet, berichtete Uta Zepf aus ihrer Arbeit im Ministerium für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg. In den nächsten fünf bis sieben Jahren sollen Kataster mit verlässlichen Pegelständen entlang der Gewässer erstellt werden mit der Auflage, dass die Betreiber von Öl-Tankanlagen in diesen Regionen höchstens zehn Jahre nach Veröffentlichung Zeit zur Nachrüstung bekommen. Zepf unterstrich, dass Nachrüstmaßnahmen in Baden-Württemberg fachbetriebspflichtig sind. Sie stellte eine Liste von Öl-Tanks vor, die für Überschwemmungsgebiete eine Zulassung erhalten haben und gab die Bewertung ab, dass Nachrüstungen bei bestehenden Kunststoffbehältern kaum möglich sind, da solche Bauarten nicht auf Wasserdruck von außen ausgelegt seien. Auch Maßnahmen wie das Festzurren mit Spanngurten oder das Abstützen an der Decke würden in der Regel keine Abhilfe schaffen. Die Nachrüstung bei kellergeschweißten oder unterirdischen Behältern sei dagegen weniger problematisch.

Auftriebsichere Tanks

Wolfgang Dehoust, Chef der gleichnamigen Behälterbaufirma, machte deutlich, dass man fieberhaft an Lösungen für auftriebsichere Tanks arbeite. Man müsse aber nicht nur das Behältersystem, sondern als Fachbetrieb die gesamte Heizungsanlage auf sein Gefährdungspotenzial hin bewerten, gab er zu bedenken.

Auch wenn die Kommune noch kein detailliertes Flut-Kataster erstellt hat, gilt dennoch folgende Konsequenz: Wenn eine Anlage mit wassergefährdenden Stoffen bereits durch Hochwasser bedroht war, müssen geeignete Sicherungsmaßnahmen ohne Verzug durch den Betreiber eingeleitet werden. Hierüber aufzuklären ist nicht nur ein Marketinginstrument des Fachbetriebes. Der Handwerksbetrieb kann in die Haftung geraten, wenn er hier wider besseres Wissen untätig bleibt. Genauso auch, wenn er ein bestehendes Hochwasser-Kataster außer Acht lässt und eine Neu-Anlage ohne entsprechende Vorkehrungen errichtet.

Trifft das Gegenteil zu, haben Planer, Anlagen-Errichter oder Sachverständige die möglichen Pegel für das jeweilige Grundstück präsent, so kann es leider auch bei den Herstellerangaben klemmen, denn schließlich ist es für die Behälterauswahl wichtig zu wissen, wie hoch der Tank gefahrlos überflutet werden kann.

Leistungen der Betriebshaftpflicht prüfen

Für den Fall der Fälle sei eine Regressdeckung in der Umwelt-Haftpflicht von hoher Bedeutung, führte Jürgen Gärtner von der Signal-Iduna-Gruppe aus. Neuere Betriebshaftpflicht-Versicherungen seien damit ausgestattet, doch solle man die Versicherungs-Police dahingehend unbedingt überprüfen. In der Mitgliederversammlung kam zur Sprache, dass der Fachverband NRW ein Pflichtenheft für Versicherer zusammen gestellt hat. Der dort erarbeitete Rundum-Schutz für den Handwerksbetrieb eignet sich als Vorlage, um sich ein solches Leistungspaket für sein derzeitiges Versicherungsverhältnis bestätigen zu lassen oder um gegebenenfalls nachzubessern. ÜWG-Mitglieder können Näheres per Telefax (02241) 9299-510 bei der ÜWG erfahren.

Der Vorstand der ÜWG-SHK wurde einstimmig bestätigt (v.l.): Geschäftsführer Matthias Anton, Ulrich Kössel, Stellvertreter Helmut Diehl, Vorsitzender Rolf Richter, Kilian Huber und Fritz Schellhorn.

Schwefelarmes Heizöl

Neben den beiden Heizöl-Qualitäten "EL Standard" sowie "EL Standard additiviert" wird die Verfügbarkeit von "Heizöl EL schwefelarm" als dritte Sorte derzeit ausgeweitet. Dr. Ernst-Moritz Bellingen vom Institut für wirtschaftliche Oelheizung (IWO, Hamburg) erläuterte den ÜWG-Mitgliedern die Vorteile dieser 50-ppm-Ware für moderne, emissionsreduzierte Heizungsanlagen. War die Sorte im Frühjahr erst in einzelnen Regionen verfügbar, so soll die bundesweite Markteinführung im Herbst abgeschlossen sein. Damit die Heizungsbauer die Möglichkeiten haben herauszufinden, welche Brennertypen für die schwefelarme Qualität eine Herstellerfreigabe haben, wird unter www.schwefelarmes-heizoel.de eine entsprechende Datenbank mit Suchfunktionen aufgebaut. Welche praxistauglichen Lösungen die Fachbetriebe brauchen, brachte Rolf Richter zum Ausdruck:

Wie die Ölwirtschaft auf die Forderungen der Überwachungsgemeinschaft reagiert, wird die IKZ-HAUSTECHNIK aufmerksam beobachten. Soweit die wichtigsten Punkte von der Sitzung in Sindelfingen. TD


Gewährleistungsrecht nach der Schuldrechtsreform

Mängel und ihre Handhabung

Welchen Ansprüchen kann der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber ausgesetzt sein? Die Rechte bei Mängelgewährleistung sollen in diesem Beitrag im Mittelpunkt stehen. Das seit anderthalb Jahren geltende neue Schuldrecht beinhaltet einige Neuerungen, die dem SHK-Unternehmer bekannt sein sollten. Anhand von Beispielen hier das Wichtigste im Überblick.

Eine Kostenfalle für die Fachbetriebe sei gleich zu Beginn angesprochen: Für die Erstellung eines Kostenanschlags (früher: Kostenvoranschlag) investiert der SHK-Betrieb Zeit und damit Geld. Um hier keine Verluste verbuchen zu müssen, sollte diese Leistung ausdrücklich vereinbart werden. Im Zweifel nämlich gilt neuerdings nach § 632 Absatz 3 BGB, dass diese Leistung nicht zu vergüten ist. Daher gilt es, eine ausdrückliche Vereinbarung zu treffen. Innungsbetriebe können auf eine passende Vorlage in der Formularmustermappe zugreifen, die der ZVSHK in diesem Frühjahr einschließlich CD-ROM neu herausgebracht hat.

Ein SHK-Unternehmer sollte keine Versprechen über Leistungen einer technischen Anlage abgeben ohne tatsächlich zu wissen, ob diese erfüllt werden können.

Wann liegt ein Mangel vor?

In der Mängelhaftung des Auftragnehmers haben sich einige Änderungen ergeben. Dabei ist noch nicht abschätzbar, wie sich die Angleichung des werkvertraglichen Mangelbegriffs an den des Kaufrechts auswirken wird. Um hier unliebsame Überraschungen zu vermeiden, sollte man sich folgendes Beispiel vor Augen führen: Ergibt sich ein Mangel, wenn der Auftragnehmer in seinem Angebot eine Wärmeleistung von 25 kW angibt, die Anlage nach Überprüfung aber "nur" 21 kW leistet? Antwort: Ja, denn bedeutsam ist die Beschaffenheit des Werkes und mit der Angabe der Leistung in der Objektbeschreibung wurde diese Beschaffenheit vereinbart.

Eine solche Falle kann der SHK-Unternehmer vermeiden, indem er derartige "Versprechen" nicht abgibt ohne tatsächlich zu wissen, ob dies erfüllt werden kann. Keinesfalls sollte man von den Leistungsangaben des Herstellers abweichen, denn so bleibt im Gewährleistungsfall immer noch die Möglichkeit, für diese Zusicherung auf den Hersteller bzw. Verkäufer zurückgreifen zu können.

Nach Möglichkeit sollte man auch vermeiden, dem Kunden die Produktunterlagen des Herstellers mit den Eigenschafts- und Leistungsangaben zu überlassen. Denn dieser wird die Angaben in den Unterlagen zum Vertragsinhalt und damit zur vereinbarten Leistung machen wollen, was in der Mehrzahl der Fälle von Ihnen nicht unbedingt gewünscht sein dürfte. Dagegen sind dem Kunden selbstverständlich Gebrauchs-, Bedienungs- oder Wartungsanweisungen des Herstellers auszuhändigen.

Ist keine bestimmte Beschaffenheit vereinbart worden, so lässt sich erst dann von einem Mangel sprechen, wenn sich das Werk nicht für die nach Vertrag vorausgesetzte oder die gewöhnliche Verwendung eignet (Beispiel: Heizung heizt nicht).

Um zu verhindern, dass der SHK-Betrieb unentgeltlich Leistungen erbringt, zu denen er laut Gesetz gar nicht verpflichtet ist, sei an dieser Stelle erläutert, welche Rechte der Kunde bei Vorliegen eines Mangels hat bzw. nicht hat (die Fälle aus Kulanzgründen sind hier ausgenommen). Geht es um den Anspruch des Kunden auf Nacherfüllung, bleibt es zunächst einmal dem Fachhandwerker überlassen, ob er lediglich nachbessert (sicher die Regel) oder ein komplett neues Werk herstellt und dies gegen das mangelhafte austauscht, weil’s schneller und günstiger ist. Die Entscheidung hierüber liegt allein beim Auftragnehmer.

Wichtig im Hinblick auf die Nacherfüllung ist vor allem, dass der SHK-Unternehmer bei Vorliegen eines Mangels unbedingt auf die Nacherfüllungsforderung reagieren muss. Denn nach Ablauf der vom Besteller gesetzten (angemessenen) Frist kann dieser den Mangel selbst beseitigen (lassen). Will der Fachunternehmer dann doch noch nacherfüllen, so kann der Kunde ihm dies unter Hinweis auf die abgelaufene Frist verweigern.

Begründet wird dieser "Rechtsverlust" aufseiten des Fachunternehmers mit seiner doppelten Pflichtverletzung. Die Rechtsprechung: Zum einen habe er das Werk mangelhaft ausgeführt, zum anderen sei er seiner Verpflichtung zur fristgerechten Nacherfüllung nicht nachgekommen.

Ebenfalls wichtig zu wissen: Meint der Fachhandwerker für den Mangel nicht verantwortlich zu sein, will aber - unabhängig davon - die Reparatur gegen Bezahlung durchführen, so muss er die Kostenpflicht vorher ausdrücklich zum Ausdruck bringen. Die im Jahr 2002 formulierte Begründung einer gerichtlichen Entscheidung zu einem solchen Sachverhalt: der Kunde könne davon ausgehen, dass der Auftragnehmer auf ein Mängelbeseitigungsverlangen mit der unentgeltlichen Reparatur reagiere.

Will ein Fachhandwerker einen Mangel gegen Bezahlung beheben, muss er die Kostenpflicht vorher ausdrücklich zum Ausdruck bringen.

Fristen laufen trotz Krankheit weiter

Eine weitere Neuerung im Schuldrecht kann große Bedeutung erlangen: Nach altem Recht hatte der Unternehmer die Möglichkeit nachzuweisen, dass ihn an der nicht fristgerechten Nacherfüllung kein Verschulden traf, wenn er beispielsweise wegen eines Unfalls im Krankenhaus lag oder eine Grippewelle den ganzen Betrieb lahmgelegt hatte. Diese Möglichkeit bietet sich nach neuem Recht nicht mehr! Es bedarf also entgegen der alten Regelung keiner erneuten Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung seitens des Bestellers, um dem Handwerksunternehmen das Recht zur Nacherfüllung zu nehmen.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Auftraggeber auch sofort den Mangel selbst beheben und sich seine Aufwendungen vom Auftragnehmer erstatten lassen. Dies ist dann möglich, wenn sich der Unternehmer definitiv geweigert hat die Nacherfüllung vorzunehmen oder wenn eine versuchte Nacherfüllung erfolglos geblieben ist oder wenn diese dem Besteller unzumutbar ist.

Kommt es soweit, dass der Auftraggeber dem Fachhandwerker die Möglichkeit verweigert selbst nachzubessern, kann der Kunde sogar einen Vorschuss für die Kosten der Mangelbeseitigung verlangen. In den meisten Fällen sollte dies aber durch Verhandlungen vermieden werden können.

Nicht immer Anspruch auf Nacherfüllung

Grundsätzlich hat der Fachhandwerker alles erforderliche zur mangelfreien Herstellung des Werkes zu unternehmen und er kann die Kosten dafür auch nicht vom Kunden ersetzt verlangen. In zwei Fällen bestehen jedoch Einschränkungen des Nacherfüllungsanspruchs:

In beiden Fällen kann der SHK-Fachunternehmer die Nacherfüllung davon abhängig machen, dass der Auftraggeber für die Höhe des auf den Besteller entfallenden Anteils eine Sicherheit leistet.

Es sind auch Fallbeispiele zu nennen, in denen der Fachunternehmer die Nacherfüllung ganz verweigern kann. Der Jurist differenziert hier unter den Stichworten:

Rechtsanwalt Carsten Müller-Oehring ist Referent für Recht im Zentralverband Sanitär Heizung Klima, Sankt Augustin.

Eine "Unmöglichkeit" würde dann vorliegen, wenn das Gebäude inzwischen durch Feuer zerstört wurde. Schwieriger ist die Feststellung, wann ein "unverhältnismäßiger Aufwand" anzunehmen ist. Man orientiert sich bei der Feststellung am Interesse des Auftraggebers an der Leistung sowie an dem zur Nacherfüllung erforderlichen Aufwand. Stehen diese in einem groben Missverhältnis, so kann der Unternehmer die Nacherfüllung verweigern. Beispielhaft sei hier eine leichte Abweichung in der Farbgebung der Badezimmerkacheln genannt. Eine Behebung des Mangels wäre nur durch Austausch der Kacheln möglich. In diesem Fall kann es sein, dass sich der Fachunternehmer der Nacherfüllung verweigert, weil das Interesse des Kunden an der Farbgebung gegenüber dem erhöhten Aufwand des Austauschs nicht angemessen wäre.

Neu ist die Regelung, dass eine Nacherfüllung auch bei "unverhältnismäßigen Kosten" abgelehnt werden kann. Dies berechnet sich einerseits nach dem objektiven Wertverlust des Werkes aufgrund des Mangels, andererseits am objektiven Gesamtwert (gesamter Werklohn). Beispielsweise kostet das zu errichtende Werk lediglich 3000 Euro, die Nachbesserung würde jedoch 15000 Euro betragen. In solchen Fällen kann der Unternehmer dem Besteller die Unverhältnismäßigkeit entgegenhalten. Wichtig zu wissen: Bei mangelnder Funktionsfähigkeit des Werkes kann sich der Fachunternehmer nicht auf die beschriebene "Unverhältnismäßigkeit" berufen.

Darüber hinaus besitzt ein Auftraggeber weitere Ansprüche gegenüber einem Fachhandwerker. Allerdings sind sie in der Praxis kaum relevant und sollen nur der Vollständigkeit halber kurz Erwähnung finden:

Nach Weigerung oder gescheiterter Nacherfüllung kann der Besteller den Mangel

Diesen legitimen Ansprüchen kann der Auftragnehmer auch nicht etwa (wie oben beschrieben) die Unverhältnismäßigkeit entgegenhalten. Verweigert der Fachhandwerker also die Nacherfüllung berechtigterweise, weil diese zu teuer wäre, kann der Kunde den Preis aufgrund des Mangels trotzdem mindern.

In einem weiteren Beitrag werden die neuen Verjährungsregelungen im Mittelpunkt stehen.

ZVSHK-Termine-Daten-Informationen (Änderungen vorbehalten)

Datum

Veranstaltung

29./30. Januar 2004

Deutscher Klempnertag, Congress Centrum Würzburg

21. - 28. Februar 2004

SHK-Unternehmerseminar, Fuerteventura

31. März / 1. April 2004

Gemeinschaftstagung ATV-DVWK/ZVSHK "Gebäude- und Grundstücksentwässerung", Kassel

18. - 22. April 2004

Messe light & building, Frankfurt

11. Juni 2004

Erdgasforum Dresden

ZVSHK Direkt: Telefon: 02241/9299-0, Telefax: 02241/21351
E-Mail: info@zentralverband-shk.de, Internet: www.wasserwaermeluft.de

Die Geschäftsstellen des ZVSHK

ZVSHK
Rathausallee 6
53757 St. Augustin
Telefon: 02241-29056
Telefax: 02241-21351

ZVSHK Geschäftsstelle Potsdam
An der Pirschheide 28
14471 Potsdam
Telefon: 0331-972107
Telefax: 0331-972603


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