IKZ-HAUSTECHNIK, Ausgabe 12/2003, Seite 64 ff.


REPORT


Trinkwasserverordnung im Blickpunkt

Grünbeck-Tagung: Welche Regeln und Pflichten gelten für den Bestand?

Viel Beifall klatschte das Publikum, als einer aus seiner Mitte zur Halbzeit der Trinkwasser-Vorträge via Mikrofon ein Resümee zog: "Da bleibt uns ja gar nichts anderes übrig: Wir werden zukünftig unter jede Brause ein Schild kleben müssen ‚Duschen gefährdet Ihre Gesundheit’. Der Bundesgesundheitsminister". Er, der Gast, hatte von Korrosion, Kontamination, neuer Verantwortung, Hinweispflichten und Strafen gehört. Gott sei Dank trugen im zweiten Teil der Veranstaltung die Referenten für die verschiedensten Probleme fundierte Lösungen vor. Dass mit dem Schild, sagte deshalb später der Verängstigte, wolle er doch noch mal überdenken.

Ortstermin, ein Dienstag im März, Hotel "Holyday Inn", Kaarst, nahe Düsseldorf. Die Versammlung einberufen hatte die Grünbeck-Werksvertretung Kimmerle, Korschenbroich. Der Fall: das In-Kraft-Treten der novellierten Trinkwasserverordnung am 1. Januar 2003. Das konkrete Anliegen: Referate des Tenors "Was Sie unbedingt zur neuen TVO wissen sollten". Nun ja, wer freiwillig zur Vortragsreihe mit Diskussion kam, hatte mit seiner Teilnahme bereits eine Art Geständnis abgelegt: Ich gebe zu, ich bin nicht ganz sattelfest. Klären Sie mich auf.

Der, der befürchtete, er stünde relativ allein mit seinen Defiziten da, schaute erstaunt zur Tür, als sich der Raum mehr und mehr füllte. Die Wasseraufbereiter hatten anfänglich mit 70 Gästen und Kunden gerechnet; es wurden 250.

Die Moderation hatte Hans-Peter Sproten, Geschäftsführer Technik im Fachverband SHK NRW (ganz links). Neben ihm Kundendienstleiter Klaus Krieger, Grünbeck-Geschäftsführer Dr. Günter Stoll und Wolfgang Szary vom Verkauf.

Kontamination und Installationsmängel

Der Technische Geschäftsführer des Fachverbands NRW, Hans-Peter Sproten, moderierte gekonnt. Auf den Fachverband prasseln ja genauso wie auf die Firma Grünbeck jeden Tag Fragen zur Trinkwasserverordnung (TVO) ein. Viele Antworten darauf hat der Innungsverband in Zusammenarbeit mit den Höchstädter Wasseraufbereitern bereits in einer Art Kommentar zusammengestellt: "Die wichtigsten Anforderungen der TVO 2001 für den Praktiker".

Die Autoren zitieren in diesem Merkblatt aus dem Regelwerk und legen nach, wo einzelne Passagen sich nicht ganz klar ausdrücken: dass zum Beispiel Regen- und Eigenwasserversorgungsanlagen als "kein Trinkwasser" zu kennzeichnen sind. Dass demzufolge Rohrtrenner die beiden Netze nicht verbinden dürfen. Leider werde in diesem Punkt wie auch in anderen vielfach gesündigt. Sproten: "In der DIN 1988 ist eindeutig geregelt, welche Sicherheitsmaßnahmen bei Regenwasseranlagen erforderlich sind."

Die novellierte TrinkwasserVO: Gefahren und Chancen

Interview mit Hans-Peter Sproten, Geschäftsführer Technik, Fachverband SHK NRW

IKZ-HAUSTECHNIK: Wer muss die Regenwassernutzungsanlage, die alte wie die neue, dem Gesundheitsamt mitteilen? Ist das Sache des Installateurs? Ist das Sache des Planers? Ist das Sache des Bauherrn?

Sproten: Vom Grundsatz her ist der Betreiber zuständig für die ordnungsgemäße Meldung seiner Regenwassernutzungsanlage nach TVO. Aber natürlich sollte das der Ausführende dem Kunden nahe legen. Das heißt, Kontakt zum Kunden aufnehmen, ihn darüber informieren, dass diese Regenwasseranlage zu melden ist. Dazu gibt es verschiedene Hilfen und Unterstützungen in Form von Musterschreiben, Formschreiben, die wir in der Kommentierung der Trinkwasserverordnung beigefügt haben.

IKZ-HAUSTECHNIK: Sie sagten "sollte nahe legen". Er muss also nicht? Woher weiß denn dann der Auftraggeber, dass die Anlage meldepflichtig ist?

Sproten: Es informieren ja nicht nur die Betriebe darüber. Im Prinzip weiß natürlich der Kunde erst einmal nicht, dass solche Regenwassernutzungsanlagen meldepflichtig sind. Doch auch die Versorgungsunternehmen weisen in ihren Kundenschreiben, Kundeninformationen und in der Presse darauf hin.

IKZ-HAUSTECHNIK: Auf der Grünbeck-Tagung und im Merkblatt sprechen Sie von Straftatbeständen. Nicht von einem lediglich fahrlässigen Verstoß gegen die VOB oder eine andere Auflage, sondern es sei ein Delikt, wenn das Trinkwasser durch die Schuld des Anlagenbauers kontaminiert. Ein Delikt im strafrechtlichen Sinne. Ein strafrechtliches Delikt sucht immer einen Schuldigen. Der Schuldige wäre zuerst einmal der Betreiber oder Inhaber?

Hans-Peter Sproten

Sproten: Wenn die Regenwassernutzungsanlage, und davon gehen wir aus, ordnungsgemäß erstellt wurde, ergeben sich durch diese Anlage primär keine Gefahren. Das Problem liegt einfach darin, dass sehr, sehr viele Regenwassernutzungsanlagen nicht ordnungsgemäß vom Kunden selbst erstellt wurden. Hier hat der Kunde natürlich ein doppeltes Problem. Erstens, weil sie nicht gemeldet ist. Und Zweitens, dass von dieser Regenwassernutzungsanlage auch noch Gefahren ausgehen. Vom Grundsatz her bedeutet das: Das Installationsunternehmen ist hier nicht in der Pflicht, sondern es ist eine freiwillige Dienstleistung, den Kunden darüber zu informieren, ob und inwiefern eine Anlage meldepflichtig ist. Auf eventuelle Gefahrenpotenziale ist in jedem Fall hinzuweisen.

IKZ-HAUSTECHNIK: Kontamination droht auch durch Stagnation des Trinkwassers. Etwa durch Verkeimung in nicht durchströmten Leitungen eines üblichen Hausnetzes.

Sproten: Ja, das Thema Stagnation ist von ähnlicher Bedeutung. Hier sollte und müsste im Bestand nachgebessert werden. Bei Neuanlagen ist jede Stagnation zu vermeiden. Des Weiteren verlangt die TVO den Austausch von Bleirohren. Sie räumt zwar noch eine Übergangszeit ein. Doch wenn der Bleigehalt zu hoch ist, steht man schon heute in der Verantwortung.

IKZ-HAUSTECHNIK: Im Merkblatt heißt es: Bei allen Neuanlagen und größeren Umbau- und Sanierungsarbeiten sollte der Installateur vorrangig darauf achten, Werkstoffe einzusetzen, die er gefahrlos und ohne großartige Überlegung in das Gebäude und in die Trinkwasserinstallation integrieren kann. Welche sind das?

Sproten: Wir haben drei Werkstoffe genannt: Einmal Edelstahl, dann das Kunststoffrohr und Copatin, innenverzinntes Kupfer. Hier kann der Anlagenbauer gefahrlos, auch ohne großartige Wasseranalysen, die er vom Versorgungsunternehmen anfordern muss, tätig werden. Bei blankem Kupfer ist auf die Einhaltung der Werte nach DIN 50930-6 zu achten. Konkret bedeutet das, dass es eingesetzt werden kann, wenn der pH-Wert des Trinkwassers ≥ 7,4 beträgt. Bei einem ph-Wert zwischen 7,0 und 7,4 kann Kupfer eingesetzt werden, wenn der TOC-Wert - die Gesamtmenge an organischem Kohlenstoff - 1,5 mg/Liter nicht überschreitet.

IKZ-HAUSTECHNIK: Mit anderen Worten, Kupfer entspricht den anerkannten Regeln der Technik innerhalb dieser Randbedingungen. Zum Stand der Regeln gehört aber ebenfalls, dass sich der pH-Wert des Wassers ändern kann. Was dann? Muss der Installateur den Bauherrn darauf hinweisen?

Sproten: Dies ist nicht der Regelfall. Wir kennen kaum Gegenden oder Regionen, wo diese Situation aufgetreten ist. Der Installateur kommt seiner Sorgfaltspflicht dadurch nach, dass er sich beim regionalen Wasserversorgungsunternehmen darüber informiert, welche Werkstoffe einsetzbar sind. Damit hat er den anerkannten Regeln der Technik Genüge getan. Nach unserer Auffassung gibt es keine Möglichkeit und somit keinen rechtlichen Zwang, schon von vornherein den Auftraggeber darauf hinzuweisen, dass sich Wasserwerte zum Beispiel im Bereich des pH-Wertes irgendwann einmal ändern können und er, der Installateur, deshalb die drei genannten Werkstoffe empfehlen muss.

Das Kupferverbot für kritische Regionen ist von den Wasserversorgern bekannt zu geben. Es wird des Weiteren von uns und auch von der Kupferindustrie veröffentlicht.

IKZ-HAUSTECHNIK: All diese neuen Grenzwerte, die ja auch für Altanlagen gelten, und die Strafandrohungen, müssten doch eigentlich den Handwerkern ein gutes Geschäft bescheren. Spürt das bereits die Zunft?

Sproten: In der neuen TVO stecken prinzipiell Umsatzchancen. Die Betriebe sollten ihre Kunden deutlich auf die notwendige Wartung sämtlicher Wassernachbehandlungssysteme hinweisen und die Wartung ins Geschäftsfeld aufnehmen. Da nicht gewartete, nicht intakte Wasseraufbereitungssysteme hygienische Probleme ins Netz einbringen können. So betrachtet, ergeben sich in der Trinkwasserverordnung nicht nur Gefahren für das Handwerk, sondern sie bietet enorme Möglichkeiten für das Installationsunternehmen. Es kann durch entsprechende Wartung und Instandhaltung der Wassernachbehandlungsanlagen wie etwa der Enthärtung deutlich einen Markt beleben und dazu beitragen, dass die Hygiene im Trinkwassernetz garantiert ist.

Weiterhin besteht die Möglichkeit, auf Systeme und Strecken hinzuweisen, die augenscheinlich einer Verkeimung unterliegen können. Beispielsweise tote Streckenabschnitte, Außengartenzapfstelle oder vielfach Systeme, die überhaupt nicht genutzt werden. Das sind kritische Punkte und diese Risiken lassen sich natürlich vom Installateur im Rahmen seiner Wartungsarbeiten abbauen.

Meldepflicht für Regenwasseranlagen

Wegen des unbedingten Schutzes der öffentlichen Wasserversorgung verlangt die TVO eine Nachmeldepflicht von Regenwasseranlagen an die Gesundheitsbehörden. Jeder Anlagenbauer, der also weiß, dass er irgendwann und irgendwo ein separates Netz zwischen der Toilette und der Gartenzisterne gezogen hat, sollte seinen früheren Auftraggeber auf dessen Nachmeldepflicht hinweisen. Auch nach Reparaturarbeiten vergesse man tunlichst nicht die Frage an den Auftraggeber oder Betreiber: "Haben Sie diese Anlage schon dem Gesundheitsamt gemeldet? Wenn nicht, holen Sie das bitte nach." Genaue Muster solcher Informationsschreiben enthält das oben genannte Merkblatt.

Zu einzelnen Grenzwerten der TVO, die in der Vergangenheit lediglich Richtwerte waren, sei hier noch mal die maximale Belastung mit Kupfer erwähnt, nämlich 2,0 Milligramm je Liter. Die können sich bei ungünstigen Wasserverhältnissen relativ rasch aus dem Rohr herauslösen. Deshalb gilt nur Wasser mit einem pH-Wert ab 7,4 aufwärts als unproblematisch. Oberhalb und unterhalb des Bandes 7,4 bis 9,5 müssen für Kupfernetze wasserbedingte Einsatzbeschränkungen eingehalten werden.

Auflagen betreffen ferner das feuerverzinkte Eisen, weil die TVO beziehungsweise die zugeordnete DIN 50930 "Korrosion der Metalle" lediglich einen bestimmten Bleigehalt in der Verzinkungsschicht erlaubt. Die Materialauswahl ist deshalb auf die aktuelle Wasseranalyse abzustellen, "die Sie im Falle einer öffentlichen Wasserversorgung vom zuständigen Versorgungsunternehmen erhalten", sagt das Merkblatt. Um dann fortzusetzen: "Unter Beachtung der Analysewerte ist die Materialauswahl für metallene Werkstoffe nach DIN 50930 Teil 6 vorzunehmen. Nach dieser Norm gibt es lediglich für nichtrostenden Stahl, innenverzinntes Kupfer und für Kunststoffe keine wasserbedingten Einsatzbeschränkungen." Noch mal zurück zur Hygiene. Wie das denn mit den Legionellen sei? Und vor allen Dingen mit Legionellen zum Beispiel in stagnierenden Feuerlöschleitungen? Wer trage denn dann Schuld, wenn sich diese Bakterien bis ins Trinkwassernetz hineinschleichen? Der nordrheinwestfälische Geschäftsführer Technik: "Patentrezepte haben wir auch nicht zur Hand. Am besten nimmt man in solchen Fällen alle mit ins Boot. Den Betreiber wie auch den Wasserversorger sowie eventuell auch das Gesundheitsamt. Dann diskutiert man den Fall und sichert sich zudem noch schriftlich ab."

Es scheint so, dass der Komplex "Neue Trinkwasserverordnung" bei Planern, Handwerkern und Architekten noch nicht selbstverständlicher Stand des Wissens ist. Jedenfalls überraschte die Heerschar von 250 Teilnehmern den Veranstalter Grünbeck-Kimmerle, der Anfang März eigentlich nur einen engeren Kundenkreis über die wichtigsten Neuerungen in der TVO informieren wollte.

Zur Theorie die Praxis

Nun ist kaum eine Verordnung perfekt. Das gilt genauso für die Trinkwasserverordnung. Die regelt vieles milligrammgenau, drückt sich an anderen Stellen demgegenüber sehr vage aus. Wie viele Würmer dürfen im Trinkwasser schwimmen? Wenn sie nicht gesundheitsschädlich sind so viele, bis die Ekelschwelle erreicht ist. Das mussten kürzlich Hygieniker überrascht feststellen, als in einer Gemeinde Norddeutschlands die Wasserhähne eine derartige Zoologie in die Gläser spülten. Die kam aus dem Brunnen der Stadt, nennt sich Oligochaeten, gilt als eine nicht krankheitserregende Wurmspezies - und wird deshalb von der TVO nur mit der Formulierung "Trinkwasser sollte appetitlich und ästhetisch sein" erfasst.

Kompromisslos dagegen gibt sich der Gesetzgeber im Falle von Verunreinigungen, die das Wasser "nicht für den Verzehr geeignet" machen würden. Kompromisslos hinsichtlich Neuanlagen genauso wie hinsichtlich Altanlagen, das sei noch einmal ausdrücklich gesagt. Bleirohre müssen praktisch spätestens Ende 2013 ersetzt sein. Jedenfalls ist ab dem 1. Dezember 2013 nur noch ein Grenzwert von 0,01 mg/l Blei erlaubt, da tut sich jede Wassernachbehandlung zu vertretbaren Kosten schwer. Doch auch die für die nächsten zehn Jahre gestatteten 0,025 mg/l Blei erzwingen Maßnahmen. Der zweite Teil der Vortragsreihe im "Holiday Inn" berührte deshalb den Bestand und schlug den Praktikern Lösungen vor, die sicherstellen, dass selbst alte Netze die neuen TVO-Grenzwerte einhalten. Das Problem sind die Korrosion der Leitungen und die Korrosionsprodukte.

"Die wichtigsten Anforderungen der TVO 2001 für den Praktiker". Zu beziehen: Förderungsgesellschaft für Haustechnik, Lindenstraße 87, 40233 Düsseldorf, Fax: 0211/6906599.

Was ist zu tun?

Bleiben wir beim Blei. Die DIN 50930 Teil 6 sagt: "Zur Verminderung des Bleiaustrages aus einer Altinstallation dient bis zum Austausch der Rohrleitungen eine Dosierung von Orthophosphaten." Grünbeck bietet hierfür die Dosiertechnik "Exados" an. Die sollte auch bei verzinkten Eisen- und bei Kupferrohren installiert werden, wenn die Gefahr besteht, dass aufgrund des Metallabtrags die chemischen Anforderungen an das Lebensmittel Nr.1 nicht eingehalten werden können. In Falle Kupfer und Eisen sollte die Dosieranlage das Wasser mit entsprechenden Inhibitoren impfen, wie die DIN 50930 Teil 6 ebenfalls empfiehlt.

Messstelle ist der Zapfhahn des Verbrauchers. Dort würden die Kontrolleure Proben ziehen, um die Mikrobiologie auszählen, die sich vornehmlich in wenig genutzten oder stillgelegten Strängen bilden kann. Das beste Mittel gegen Verkeimungen ist die Sanierung des Netzes mit anschließender Desinfektion und Spülung. Wo das, aus welchen Gründen auch immer, nicht machbar ist, könnte eine UV-Anlage ein Ausweg sein. Vorteile zur herkömmlichen chemischen Desinfektion: einfacher Einbau und vor allem in bestehende Anlagen integrierbar; sofortige Keimabtötung; keine Korrosionsgefahr durch Zugabe von aggressiven Chemikalien; wartungsarm.

Die UV-Strahlen würden ebenfalls den Legionellen den Garaus machen. Nur: Die verstecken sich häufig in Amöben oder anderem Kleinstgetier. Das UV-C-Spektrum prallt an deren Hülle ab. Deshalb müssen die Wirte erst einmal aufgebrochen werden. Grünbeck geht dieses Problem mit einer Kombination aus UV-Reaktor an, durch den das Wasser fließt, und einem vorgeschalteten Ultraschall-Sender. Die Schallwellen knacken die Amöbe und die jetzt freiliegenden Legionellen sterben im UV-C-Millieu.

Spülen nicht vergessen

Allerdings sind es nicht nur die größeren Brutherde in stagnierendem Wasser, die ein Netz toxisch kontaminieren. Unter Umständen genügen sorglos durchgeführte Reparaturarbeiten im Bestand, um danach einzelne Grenzwerte zu überschreiten. Deshalb empfiehlt sich nicht nur nach Abschluss umfangreicher Sanierungsmaßnahmen, sondern auch nach örtlichen Reparaturarbeiten die Spülung des Netzes im Verbund mit der Zugabe von Wasserstoffperoxid als Desinfektionsmittel. Wer großzügig darauf verzichtet, wird sich bei einer berechtigten Reklamation der Wasserhygiene mit dem Vorwurf der Fahrlässigkeit konfrontiert sehen. Wie gesagt, Fahrlässigkeit ist kein einfacher Regelverstoß mehr - Fahrlässigkeit ist ein Strafdelikt.

Internetinformationen:
www.gruenbeck.de


B i l d e r :   Gruenbeck Wasseraufbereitung GmbH, Hoechstaedt/Donau; IKZ-HAUSTECHNIK, Arnsberg


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