IKZ-HAUSTECHNIK, Ausgabe 7/2003, Seite 57 f.


LESER-SERVICE


Leser fragen – Experten antworten

Tipps und Ratschläge für die SHK-Praxis

In loser Folge beantworten wir an dieser Stelle Ihre Fragen aus der Praxis.

Elektronische Heizkostenverteiler: fehlerhafte Messung bei Fremdwärme?

Bei Kundendienstarbeiten in einem Mehrfamilienhaus sind wir mit einer Frage zur Messung des Heizenergieverbrauchs konfrontiert worden. Folgender Sachverhalt liegt zugrunde: Die Heizkostenabrechnung der Wohnungen wird auf Basis elektronischer Heizkostenverteiler vorgenommen. Neben den statischen Heizflächen (Heizkörper) besitzt eine Partei (im EG) auch einen Kaminofen, der im Winter wohl oft genutzt würde. Dem Nutzer (gleichzeitig Eigentümer des Hauses) fiel auf, dass die Heizkostenverteiler auch dann zählen, wenn sämtliche Heizkörper abgedreht und die Wohnung komplett über den Kaminofen beheizt wird. Die Frage: Inwieweit verfälscht die Fremdwärme des Ofens das Messergebnis der Heizkostenverteiler? Wie könnte man Abhilfe schaffen.

Dirk Nohwag via E-Mail

Grundsätzlich ist hier zu unterscheiden zwischen Ein- und Zweifühlergeräten. Bei Einfühlergeräten erfolgt die Registrierung mit einer festgelegten Raumlufttemperatur von z.B. 21°C. Wenn der Heizkörper und Raumluft von einer Fremdwärmequelle erwärmt werden, werden Einheiten aus der Differenz der Oberflächentemperatur des Heizkörpers und der festgelegten einheitlichen Raumlufttemperatur registriert. Bei Zweifühlergeräten wird die tatsächliche Temperaturdifferenz von der Raumluft- zur Oberflächentemperatur des Heizkörpers für die Einheitenregistrierung herangezogen.

Wann "zählen" EHKV überhaupt? Heizkostenverteiler sollen die Wärmeabgabe von Heizkörpern erfassen. Heizkörper geben Wärme ab, wenn ihre Oberfläche eine höhere Temperatur hat als die Umgebungsluft.

Elektronische Heizkostenverteiler von Techem beginnen mit der Erfassung, wenn die Oberfläche des Heizkörpers mindestens 23°C warm ist und mindestens 4°C wärmer ist als die ihn umgebende Luft. Ab einer Temperatur von 31°C am Heizkörper beginnt in jedem Fall die Registrierung. In den Sommermonaten Juni, Juli und August wird diese Einschaltschwelle auf 40°C heraufgesetzt. Falls sich allerdings der Heizkörper direkt im Strahlungsbereich des Kaminofens, oder einer anderen Wärmequelle befindet, wird dieser hierdurch erwärmt und es kommt zu einer ungewollten Einheitenregistrierung, sofern die o.g. Bedingungen wie z.B. mindestens eine Heizkörpertemperatur von 31°C erreicht wird. Um eine Registrierung in diesem Fall weitestgehend zu verhindern, würde hier der Einsatz von Fernfühlergeräten empfohlen.

Thomas Eiber, Techem AG, Frankfurt

Kaminöfen: Versicherungsschutz bei Betrieb ohne Aufsicht?

Bei Kundendienstarbeiten sind wir auf folgende Frage gestoßen: Dürfen so genannte Kaminöfen, die im Wohnraum aufgestellt sind, ohne Aufsicht betrieben werden? Konkret: Darf der Nutzer beim Betrieb dieser Öfen das Haus längere Zeit verlassen oder erlischt dadurch der (Gebäude) Versicherungsschutz, wie es beispielsweise beim unbeaufsichtigten Betrieb der Waschmaschine der Fall ist? In der Vergangenheit verweigerten schließlich viele Versicherer die Regulierung von Wasserschäden durch platzende Schläuche o.Ä., wenn der Nutzer das Haus oder die Wohnung auch nur für kurze Zeit verlassen hatte.

A. Wiesemann via E-Mail

Wir haben die Frage an den Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks sowie an den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. weitergeleitet. Für den Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks – Zentralinnungsverband (ZIV) – äußern sich die Herren Dr. Stehmeier (Vorstand Technik) und Steinebach (Hauptgeschäftsführer) wie folgt: Von einem technisch einwandfrei hergestellten, ordnungsgemäß installierten und richtig an den Schornstein angeschlossenen Kaminofen, dessen Abbrand auf den jeweils verwandten Brennstoff eingestellt ist, kann wegen des abgeschlossenen Verbrennungsraums keine Feuergefahr ausgehen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann das Haus auch längere Zeit verlassen werden, ohne dass dadurch im Falle eines Feuers die grob fahrlässige Herbeiführung eines Versicherungsfalles angenommen werden kann. Ein Vergleich mit einem platzenden Wasserschlauch bei unbeaufsichtigtem Betrieb einer Waschmaschine kann nach unserer Auffassung nicht hergestellt werden.

Keine Frage, Kaminöfen spenden angenehme Wärme. Aber dürfen sie längere Zeit ohne Aufsicht betrieben werden?

Stephan Schweda, Pressereferent beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. bewertet den Sachverhalt so: Ob und inwieweit Versicherungsschutz bei Betrieb eines Kaminofens besteht ist immer einzelfallabhängig. Zum einen kommt es darauf an, ob der Ofen vorschriftsmäßig eingebaut wurde und alle dementsprechenden Nachweise vorliegen. Je nach Art und Bauweise des Ofens sollte sich der Versicherungsnehmer mit seinem Versicherer in Verbindung setzen, um den Versicherungsschutz zu klären. Zum anderen kommt es darauf an, wie der Versicherungsnehmer seinen Ofen betreibt, d.h. was hat zum Beispiel zu einem Brand geführt. Seitens der Versicherung könnte der Einwand "grobe Fahrlässigkeit" geltend gemacht werden, wenn der Ofenbetreiber sich entsprechend falsch verhalten hat. Denn dieser hat eine Aufsichtspflicht und muss sich risikogerecht verhalten. Ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder nicht und ob der Versicherer von der Leistung möglicherweise frei ist, entscheiden im Zweifel die Gerichte und ist einzelfallabhängig.

Kugelhähne in der Trinkwasserinstallation

Wie Ihnen sicherlich bekannt ist, gibt es einige Bauherren bzw. Technische Abteilungen in Liegenschaften usw., die Kugelhähne als Absperrungen in Trinkwasserinstallationen bevorzugen. Bei uns hält sich hartnäckig das Gerücht, dass diese Kugelhähne demnächst verboten werden, und zwar nicht aufgrund der eventuellen Erzeugung von Druckschlägen, sondern weil sich in den Hähnen so genannte Toträume (Hygieneanforderungen) bilden können. Da wir bisher in einschlägiger Fachliteratur diesbezüglich keine Angaben finden konnten oder dies vielleicht auch übersehen haben, bitten wir auf diesem Wege um Informationen, so Ihnen diese Thematik bekannt ist.

B. Freiknecht via E-Mail

Zur umfassenden Beantwortung der Frage haben wir mehrere Experten befragt. Werner Nissing von der Gelsenwasser AG schreibt Folgendes: Toträume in Kugelhähnen stellen i.A. kein hygienisches Problem dar, da ihr Anteil am Gesamtvolumen in der Armatur relativ gering ist. Bei mikrobiologisch stabilen Trinkwässern besteht bei Kugelhähnen keine größere Gefahr einer Erhöhung der Koloniezahl als bei vergleichbaren Armaturen. Ein direktes Verbot der Verwendung von Kugelhähnen ist nicht möglich. Allerdings könnte über die AVBWasserV, die die Verwendung von Armaturen mit DVGW-Prüfzeichen in einer Trinkwasserinstallation zwingend vorschreibt, der Einsatzbereich eingeschränkt werden. Nach meiner Kenntnis beabsichtigt der DVGW jedoch nicht, für diese Armaturen erteilte Prüfzeichen zurückzuziehen.

Eine Einschätzung, die vom DVGW bestätigt wird. Dipl.-Ing. Dieter Waider, DVGW-Hauptgeschäftsführung Bereich Wasser, dazu: Ein anstehendes Verbot ist uns nicht bekannt. DVGW-geprüfte Kugelhähne müssen entsprechende Anforderungen erfüllen. So muss z.B. der Kugelhinterraum vollständig ausgefüllt sein, bzw. alle Innenräume müssen bei geöffnetem Kugelhahn so durchströmt werden, dass ein ausreichender Wasseraustausch gegeben ist. Hierzu haben wir ein entsprechendes Prüfverfahren entwickelt.

4.3 Einbau

4.3.1 Leitungsarmaturen

Es sind nur strömungsgünstige Leitungsarmaturen (z.B. Schrägsitzventile, Schieber, Kugelhähne) einzubauen. (siehe DIN 1988/Teil 3/12.88, Tabelle 27).

Ventile mit Geradsitz nach DIN 3512 dürfen bei ausreichendem Druck nur in Stockwerksleitungen eingebaut werden.

Zum Drosseln oder Einregulieren sind Armaturen zu verwenden, die als Drosselarmaturen nach DIN 52218 Teil 2 auf Geräuschverhalten geprüft sind.

Als Leitungsarmaturen dürfen Armaturen mit einem Schließvorgang auf/zu von 90° Drehung nur dann verwendet werden, wenn sie als Absperrorgane für Wartungsarbeiten dienen.

Kugelhähne in Trinkwasserinstallationen dürfen laut DIN 1988 Teil 2 nur als Absperrorgane für Wartungsarbeiten dienen (Quelle: DIN 1988-2).

Ölheizherde

Jens Hattenbach aus Eisenach sucht Informationen über so genannte Ölheizherde, Wärmeerzeuger also, die den Aufstellraum und andere über ein Heizungswassernetz angeschlossene Räume versorgt. In der Ausgabe 4/2003 wurde das Thema bereits angeschnitten und teilweise beantwortet. Nun erreicht uns der ergänzende Hinweis einer Bezugsquelle dieser Ölheizherde:

In Ihrer aktuellen Ausgabe 4/2003 stellte Herr Jens Hattenbach aus Eisenach die Frage nach einem Ölbeistellherd als Etagenheizung. Diese werden von der Firma Oertli-Rohleder in Möglingen vertrieben*. Die Bezeichnung lautet Rekord Öl-Spezialheizkessel mit 2-stufigem Verdampferbrenner.

Peter Fischer, 75179 Pforzheim

Weitere Hinweise der Redaktion: Diese Geräte sind in drei Leistungsklassen zwischen 11 und 18 kW erhältlich und entweder 42 oder 60 cm breit. Je nach Wunsch werden die Ölheizherde bereits im Werk mit Umwälzpumpe und Ausdehnungsgefäß ausgestattet.

* Tel.: 07141/2454-0, www.oertli.de, info@oertli.de

 

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