IKZ-HAUSTECHNIK, Ausgabe 7/2003, Seite 54 ff.


UNTERNEHMENSFÜHRUNG


Neue Mini-Jobs ab 1.4.2003

Mehr Spielraum für den Einsatz von Aushilfen

Zum 1. April 2003 treten die Neuregelungen im Bereich der geringfügig entlohnten Beschäftigungen in Kraft. Die neue "Mini-Job"-Regelung erlaubt es, wieder Geringverdiener in einem Zweitjob zu beschäftigen. Dabei sind allerdings auch neue Abrechnungsmodalitäten zu beachten. Hier die wichtigsten Details.

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (so der Fachbegriff) liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt. Die bisher geltende Zeitbegrenzung einer solchen Beschäftigung auf höchstens (weniger als) 15 Stunden in der Woche gilt für die Neuregelung nicht mehr. Schon unter diesem Gesichtspunkt sowie bei Änderungen der bisherigen 325-Euro-Jobs sind baldige Vertragsanpassungen (dringend) angesagt.

Abgabenfreiheit

Die wichtigste Änderung ist diese: Künftig bleiben alle Beschäftigungen mit einem Arbeitsentgelt von bis zu 400 Euro monatlich – unabhängig von ihrem zeitlichen Umfang – für den Arbeitnehmer abgabenfrei (siehe Tabelle 1).

Aber es gilt auch: Personen, die am 31. März 2003 in ihrer Beschäftigung versicherungspflichtig waren, bleiben in dieser Beschäftigung versicherungspflichtig, auch wenn mit Inkrafttreten der Neuregelung ab 1. April 2003 Versicherungsfreiheit eintreten würde, weil die Entgeltgrenze von 400 Euro monatlich nicht überschritten wird.

Befreiungsantrag stellen

Tröstlich ist, dass Altjobs auf Antrag ab 1. April 2003 (je nach Antragstellung und Versicherungszweig) von der Versicherungspflicht befreit werden. Die Antragsfrist läuft vom 1.4.2003 – 30.6.2003. Zu beachten dabei ist: In der Arbeitslosenversicherung handelt es sich bei der Drei-Monats-Frist um eine Ausschlussfrist, die nicht verlängert wird.

Mehrere Beschäftigungen

Bei der Zusammenrechnung mehrerer geringfügig entlohnter Beschäftigungen tritt indes wieder Versicherungspflicht ein, wenn die Arbeitsentgelte aus diesen Beschäftigungen insgesamt 400 Euro monatlich übersteigen. Wichtiger Prüfpunkt folglich: Um Beitragsnachforderungen bei einer späteren LVA- oder BfA-Prüfung zu vermeiden, besteht die Notwendigkeit, sich über die sonstigen Beschäftigungen eines Minijobbers umfassend zu informieren und diese zu dokumentieren, ggf. auch, um sich mit anderen Dienstherren über die anteiligen Sozialversicherungszahlungen zu verständigen. Und dies auch, wenn bei einem Arbeitnehmer mehrere geringfügige Beschäftigungen die Grenze von 400 Euro im Monat nicht überschreiten.

Der Grund: Bei Personen, die neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung weitere, geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausüben, bleibt nur die erste geringfügig entlohnte Beschäftigung für den Arbeitnehmer versicherungs- und beitragsfrei. Ab der zweiten geringfügig entlohnten Beschäftigung erfolgt eine Zusammenrechnung mit der versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung. Für diese besteht dann ebenfalls eine Versicherungs- und Beitragspflicht.

Ausnahmen beachten

Von der vorgenannten Regelung gibt es verschiedene Ausnahmen. In der Arbeitslosenversicherung zum Beispiel werden – sofern eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung ausgeübt wird – geringfügig entlohnte Beschäftigungen weder untereinander noch mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet.

Abrechnung muss stimmen

Bei den geringfügig entlohnten Beschäftigungen bis 400 Euro im Monat hat allein der Arbeitgeber Pauschalbeiträge in Höhe von 25 Prozent (Krankenversicherung 11 Prozent, Rentenversicherung 12 Prozent und Steuer 2 Prozent) zu zahlen.

Werden die geringfügigen Beschäftigungen jedoch ausschließlich in Privathaushalten ausgeübt, gilt abweichend hiervon die Regelung, dass der Arbeitgeber allein Pauschalbeiträge in Höhe von 12 Prozent (Krankenversicherung 5 Prozent, Rentenversicherung 5 Prozent und Steuer 2 Prozent) zu zahlen hat.

Jobs zwischen 400,01 und 800 Euro

Für Arbeitnehmer, die ein Arbeitsentgelt erzielen, das regelmäßig zwischen 400,01 Euro und 800,00 Euro liegt, wird die Beitragsberechnung nach einer so genannten "Gleitzone" vorgenommen.

Grundregel: Für alle Arbeitsentgelte oberhalb von 400 Euro (also ab 400,01 Euro) besteht eine grundsätzliche Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung. Allerdings hat der Arbeitnehmer nur einen reduzierten – progressiv ansteigenden – Beitragsanteil zur Gesamtsozialversicherung zu zahlen. Dieser steigt von ca. 4 Prozent bei 400,01 Euro bis zum vollen Arbeitnehmerbeitrag von ca. 21 Prozent bei 800,00 Euro.

Hintergrund: Die Gleitzone soll verhindern, dass Arbeitnehmer beim Überschreiten der 400-Euro-Grenze sofort mit dem vollen Beitragsanteil von etwa 21 Prozent belastet werden. Würde sofort der Einstiegssteuersatz von 21 Prozent erhoben, wäre das Nettoeinkommen dann bei 500 Euro nicht höher als bei 400 Euro. Deshalb die Gleitregelung, die natürlich besonderen Rechenbedarf erfordert. Und der ist nicht unerheblich, da die Gleitregel für den Arbeitgeber nicht gilt. Er hat ab 400,01 Euro seinen vollen Arbeitgeberanteil zu tragen.

Abrechnung innerhalb der Gleitzone

Wie eine Abrechnung bei verschiedenen Verdiensthöhen zwischen 400,01 Euro und 800 Euro aussieht, zeigt die Tabelle 2.

Wichtig: In der Gleitzone zwischen 400 und 800 Euro ist die Möglichkeit der Lohnsteuer-Pauschalierung ausgeschlossen. Der Arbeitgeber hat den individuellen Lohnsteuerabzug vorzunehmen, bei mehreren Dienstverhältnissen nach der Steuerklasse VI.

Für kurzfristige Beschäftigungen gilt etwas anderes

Eine Beschäftigung, die im Laufe eines Kalenderjahres ab ihrem Beginn auf nicht mehr als zwei Monate oder insgesamt 50 Arbeitstage begrenzt ist, fällt nicht in die Kategorie der vorher beschriebenen "Mini-Job"-Abrechnung. Sie ist als kurzfristige Beschäftigung (sprich als "Aushilfstätigkeit" nach der bisherigen Sprachversion) anzusehen und bleibt sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber abgabenfrei. Arbeitgeber sichern sich dabei vor Nachzahlungen aufgrund weiterer (späterer) Beschäftigungsverhältnisse des Arbeitnehmers ab, indem sie eine entsprechende Meldung über die kurzfristige Beschäftigung vornehmen.

Neu hierbei ist, dass die frühere Regelung, in der die Höchstbeschäftigungsdauer auf ein Zeitjahr (sprich 12 hintereinander liegende Monate) bezogen wurde, nicht mehr gilt. Ob die Beschäftigung nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im voraus vertraglich begrenzt wurde, ist für die Beurteilung unerheblich.

Wird eine Beschäftigung an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt, ist der Zweimonatszeitraum maßgebend; bei einer Beschäftigung an regelmäßig weniger als fünf Tagen in der Woche der Zeitraum von 50 Arbeitstagen.

Einschränkend gilt auch, dass eine kurzfristige Beschäftigung dann nicht mehr vorliegt, wenn sie berufsmäßig ausgeübt wird (sie verliert damit ihren "Aushilfscharakter") und das erzielte Arbeitsentgelt 400 Euro übersteigt.


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